Hamburg

Verordnung über die Einführung einer Genehmigungspflicht für die Bildung von Wohnungseigentum nach § 250 Absatz 1 Satz 3 des Baugesetzbuchs Vom 16. Dezember 2025

Ausfertigungsdatum:
16.12.2025
Fundstelle:
HmbGVBl. 2025, 814
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel §250BauGBGPflV

Auf Grund von § 250 Absatz 1 Satz 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am 27. Oktober 2025 (BGBl. I Nr. 257 S. 1), wird verordnet:

§ 1

§ 1Die Freie und Hansestadt Hamburg wird als Gebiet bestimmt, in dem bei Wohngebäuden, die bereits am 13. November 2021 bestanden, die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nach § 1 des Wohnungseigentumsgesetzes in der Fassung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 35), zuletzt geändert am 10. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 306 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung der Genehmigung bedarf.

§ 2

§ 2Das Genehmigungserfordernis nach § 1 gilt nicht für Flächen, auf denen zusätzlicher Wohnraum geschaffen wird, oder wenn sich in dem Wohngebäude nicht mehr als fünf Wohnungen befinden.

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.