Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Land Rheinland-Pfalz über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften sowie Wasser- und Bodenverbände Vom 4. Juni 1974
- Ausfertigungsdatum:
- 04.06.1974
- Fundstelle:
- GVBl. I 1974, 276
AnlageStaatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Land Rheinland-Pfalz über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften sowie Wasser- und BodenverbändeDas Land Hessen,gesetzlich vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister des Innern, und das Land Rheinland-Pfalz,gesetzlich vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister des Innern, schließen folgendenSTAATSVERTRAG:
Artikel 1In den vertragschließenden Ländern können zur gemeinsamen Erfüllung öffentlicher Aufgaben über die Landesgrenze hinweg nach Maßgabe der Artikel 2 bis 5 Zweckverbände sowie Wasser- und Bodenverbände gegründet oder über die Landesgrenze hinweg ausgedehnt, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abgeschlossen und kommunale Arbeitsgemeinschaften vereinbart werden.
Artikel 2(1) Für Zweckverbände nach Artikel 1 gilt das Recht des Landes, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat oder erhält.(2) Für öffentlich-rechtliche Vereinbarungen nach Artikel 1 gilt das Recht des Landes, dem die Körperschaft angehört, der durch die Vereinbarung die Erfüllung oder Durchführung der Aufgaben übertragen worden ist oder übertragen werden soll.
Artikel 3(1) Die Aufsicht über den Zweckverband führt der Minister des Innern des Landes, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat, oder die von ihm bestimmte Behörde (Aufsichtsbehörde).(2) Die Aufsichtsbehörde des Zweckverbandes führt das Einvernehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde des anderen Landes herbei, bevor sie über die Bildung oder Auflösung eines Zweckverbandes sowie eine Änderung seiner Satzung entscheidet oder wenn sie über die Information hinausgehende Aufsichtsmaßnahmen gegen den Zweckverband einleitet. Änderungen der Verbandssatzung, die die Aufnahme oder das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern zum Inhalt haben, bedürfen der aufsichtsbehördlichen Genehmigung auch dann, wenn nach dem anzuwendenden Landesrecht eine Genehmigung nicht erforderlich ist.(3) Die Aufsichtsbehörde des Zweckverbandes leitet jeweils einen Abdruck des Berichts über das Ergebnis der überörtlichen Prüfung (Aufsichtsprüfung) der Kommunalaufsichtsbehörde des anderen Landes zu.(4) Absatz 2 gilt sinngemäß für den Abschluß, die Änderung und die Aufhebung öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen. Genehmigungsbehörde ist der Minister des Innern des Landes, dessen Recht nach Artikel 2 Abs. 2 anzuwenden ist, oder die von ihm bestimmte Behörde.(5) Von der Bildung einer Arbeitsgemeinschaft sind die beiderseitigen Kommunalaufsichtsbehörden zu unterrichten.
Artikel 4(1) Für Wasser- und Bodenverbände gelten die Erste Wasserverbandverordnung - WVVO - vom 3. September 1933 (RGBl. I S. 933) und das entsprechende Recht des Landes, in dem der Wasser- und Bodenverband seinen Sitz hat oder erhält. (2) Die Gründungsbehörde für einen Wasser- und Bodenverband wird vom Fachminister des Landes bestimmt, in dem der Wasser- und Bodenverband gemäß Vereinbarung der Fachminister der beiden Länder seinen Sitz haben soll. Er kann nur eine Behörde seines Landes bestimmen. Der danach für die Bestimmung zuständige Fachminister führt vor der Bestimmung der Gründungsbehörde das Einvernehmen mit dem Fachminister des anderen Landes herbei.
Artikel 5(1) Die Aufsicht über den Wasser- und Bodenverband wird von der Aufsichtsbehörde desjenigen Landes geführt, in dem der Wasser- und Bodenverband seinen Sitz hat. Soll eine andere Behörde zur Aufsichts-, zur oberen oder zur obersten Aufsichtsbehörde bestimmt werden, als sich aus den §§ 112, 113, 115 Abs. 1 erster Halbsatz WVVO ergibt, so ist bestimmende Behörde nach den §§ 114, 115 Abs. 2 WVVO die Behörde des Landes, in dem der Verband seinen Sitz hat. Sie hat vor der Bestimmung einer anderen Behörde das Einvernehmen mit der entsprechenden Behörde des anderen Landes herbeizuführen.(2) Die Aufsichtsbehörde führt das Einvernehmen mit der entsprechenden Aufsichtsbehörde des anderen Landes herbei, bevor 1. über die Bildung oder Auflösung eines Wasser- und Bodenverbandes oder eine Änderung seiner Satzung entschieden wird oder2. eine Gebietskörperschaft oder eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts dem Wasser- und Bodenverband zugewiesen oder aus ihm entlassen wird oder3. Verfahren nach dem §§ 174, 175, 176 WVVO durchgeführt werden oder4. über die Information hinausgehende Aufsichtsmaßnahmen gegen den Verband eingeleitet werden oder5. die Aufsichtsbehörde Verordnungen oder Anordnungen (§§ 41, 102 bis 105 WVVO) erläßt. (3) Die Aufsichtsbehörde leitet jeweils einen Abdruck des Berichts über das Ergebnis einer Prüfung nach § 76 Abs. 1 oder Abs. 2 WVVO der entsprechenden Aufsichtsbehörde des anderen Landes zu.
Artikel 6(1) Die Bestimmungen der Artikel 2 und 3 gelten auch für Zweckverbände im Sinne des Artikels 1, die vor Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gebildet worden sind. Die Satzungen solcher Zweckverbände sind innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages den vorstehend genannten Bestimmungen anzupassen. Entsprechendes gilt für öffentlich-rechtliche Vereinbarungen.(2) Die Bestimmungen der Artikel 4 und 5 gelten auch für Wasser- und Bodenverbände, die vor Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gebildet worden sind.
Artikel 7(1) Die vertragschließenden Länder können diesen Staatsvertrag mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. Die Artikel 2, 3 und 6 Abs. 1 gelten jedoch für die vor dem Außerkrafttreten des Staatsvertrages gebildeten Zweckverbände und rechtswirksam abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen weiter; ebenso gelten die Artikel 4, 5 und 6 Abs. 2 für die hiernach gebildeten Wasser- und Bodenverbände weiter.(2) Ist dieser Staatsvertrag gekündigt, so kann die oberste Kommunalaufsichtsbehörde des anderen Landes ( Artikel 3 Abs. 2) den Ausschluß der Mitglieder ihres Landes aus den Zweckverbänden verlangen. Entsprechendes gilt für öffentlich-rechtliche Vereinbarungen. Das gleiche Recht steht dem Fachminister des anderen Landes ( Artikel 4. Abs. 2) hinsichtlich der Wasser- und Bodenverbände zu.
Artikel 8Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden ausgetauscht. Der Staatsvertrag tritt am Ersten des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.
§ 1Dem Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Land Rheinland-Pfalz über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften sowie Wasser- und Bodenverbände vom 7. Dezember 1973 wird zugestimmt.
§ 2(1) Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht. (2) Der Tag, an dem er gemäß Art. 8 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzugeben.
§ 3(Änderungsanweisung)
§ 4Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.