ZwVerbuaNDVtrG HE · Hessen

Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Land Hessen über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften und Wasser- und Bodenverbände Vom 15. Dezember 1975

Ausfertigungsdatum:
15.12.1975
Fundstelle:
GVBl. I 1975, 305
12 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage ZwVerbuaNDVtrG

AnlageStaatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Land Hessen über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften und Wasser- und BodenverbändeDas Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern, und das Land Hessen, vertreten durch den Minister des Innern, schließen folgenden Staatsvertrag

Artikel

Artikel 1In den vertragschließenden Ländern können zum Zweck der Zusammenarbeit bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben über die gemeinsame Landesgrenze hinweg a) nach Maßgabe der Artikel 2 und 3 Zweckverbände gebildet, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abgeschlossen und kommunale Arbeitsgemeinschaften vereinbartsowieb) nach Maßgabe der Artikel 4 und 5 Wasser- und Bodenverbände gegründet oder über die Landesgrenze hinweg ausgedehnt werden.

Artikel

Artikel 2(1) Für Zweckverbände nach Artikel 1 gilt das Recht des Landes, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat oder erhält.(2) Für öffentlich-rechtliche Vereinbarungen nach Artikel 1 gilt das Recht des Landes, dem die Körperschaft angehört, der durch die Vereinbarung die Erfüllung oder Durchführung der Aufgaben übertragen werden soll oder übertragen worden ist.

Artikel

Artikel 3(1) Die Aufsicht über den Zweckverband führt der Minister des Innern des Landes, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat, oder die von ihm bestimmte Behörde (Aufsichtsbehörde).(2) Die Aufsichtsbehörde des Zweckverbandes wird das Einvernehmen mit der oberen Kommunalaufsichtsbehörde des anderen Landes herbeiführen, bevor sie über die Bildung oder Auflösung eines Zweckverbandes sowie eine Änderung seiner Satzung entscheidet oder wenn sie über die Information hinausgehende Aufsichtsmaßnahmen gegen den Zweckverband einleitet. Änderungen der Verbandssatzung, die die Aufnahme oder das Ausscheiden von Verbandsgliedern zum Inhalt haben, bedürfen der aufsichtsbehördlichen Genehmigung auch dann, wenn nach dem anzuwendenden Landesrecht eine Genehmigung nicht erforderlich ist.(3) Die Aufsichtsbehörde des Zweckverbandes leitet jeweils einen Abdruck des Berichts über das Ergebnis der überörtlichen Prüfung (Aufsichtsprüfung) der Kommunalaufsichtsbehörde des anderen Landes zu.(4) Absatz 2 gilt sinngemäß für den Abschluß, die Änderung und die Aufhebung öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen. Genehmigungsbehörde ist der Minister des Innern des Landes, dessen Recht nach Artikel 2 Abs. 2 anzuwenden ist, oder die von ihm bestimmte Behörde.(5) Von der Bildung einer Arbeitsgemeinschaft sind die beiderseitigen Kommunalaufsichtsbehörden zu unterrichten.

Artikel

Artikel 4(1) Für Wasser- und Bodenverbände gelten die Erste Wasserverbandverordnung - WVVO - vom 3. September 1937 (RGBl. I S. 933) und im übrigen das Recht des Landes, in dem der Wasser- und Bodenverband seinen Sitz hat oder erhält. (2) Der Sitz des Wasser- und Bodenverbandes wird durch Vereinbarung zwischen den Fachministern der beiden Länder festgesetzt. Die Gründungsbehörde für einen Wasser- und Bodenverband wird vom Fachminister des Landes bestimmt, in dem der Wasser- und Bodenverband seinen Sitz haben soll; er hat dabei das Einvernehmen mit dem Fachminister des anderen Landes herbeizuführen.

Artikel

Artikel 5(1) Die Aufsicht über den Wasser- und Bodenverband wird von der Aufsichtsbehörde desjenigen Landes ausgeübt, in dem der Wasser- und Bodenverband seinen Sitz hat. Soll eine andere Behörde zur Aufsichts-, zur oberen und zur obersten Aufsichtsbehörde bestimmt werden, als sich aus den §§ 112, 113, 115 Abs. 1, 1. Halbsatz WVVO ergibt, so ist bestimmende Behörde nach §§ 114, 115 Abs. 2 WVVO die Behörde des Landes, in dem der Verband seinen Sitz hat. Sie hat vor der Bestimmung einer anderen Behörde das Einvernehmen mit der Behörde des anderen Landes herbeizuführen.(2) Die Aufsichtsbehörde führt das Einvernehmen mit der entsprechenden Aufsichtsbehörde des anderen Landes herbei, bevor a) über die Bildung oder Auflösung eines Wasser- und Bodenverbandes oder eine Änderung seiner Satzung entschieden wird oderb) eine Gebietskörperschaft oder eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts dem Wasser- und Bodenverband zugewiesen oder aus ihm entlassen wird oderc) Verfahren nach §§ 174, 175, 176 WVVO durchgeführt werden oderd) über die Informationen hinausgehende Aufsichtsmaßnahmen gegen den Verband eingeleitet werden odere) die Aufsichtsbehörde Verordnungen oder Anordnungen (§§ 41, 102 bis 105 WVVO) erläßt. (3) Die Aufsichtsbehörde leitet jeweils einen Abdruck des Berichts über das Ergebnis einer Prüfung nach § 36 Abs. 1 oder Abs. 2 WVVO dem Regierungspräsidenten des anderen Landes zu.

Artikel

Artikel 6(1) Die Bestimmungen der Artikel 2 und 3 gelten auch für Zweckverbände im Sinne des Artikels 1, die vor Inkrafttreten des Staatsvertrages gebildet worden sind. Die Satzungen dieser Zweckverbände sind innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Staatsvertrages den vorstehend genannten Bestimmungen anzupassen. Entsprechendes gilt für öffentlich-rechtliche Vereinbarungen.(2) Die Bestimmungen der Artikel 4 und 5 gelten auch für Wasser- und Bodenverbände, die vor Inkrafttreten des Staatsvertrages über die gemeinsame Landesgrenze hinweg gegründet oder ausgedehnt worden sind.

Artikel

Artikel 7Die vertragschließenden Länder können diesen Staatsvertrag mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. Die Artikel 2, 3 und 6 Abs. 1 gelten jedoch für die vor dem Außerkrafttreten des Staatsvertrages gebildeten Zweckverbände und rechtswirksam abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen, die Artikel 4, 5 und 6 Abs. 2 für die vor dem Außerkrafttreten des Staatsvertrages gegründeten oder ausgedehnten Wasser- und Bodenverbände weiter.

Artikel

Artikel 8Der Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden ausgetauscht. Der Vertrag tritt am Ersten des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.

§ 1

§ 1Dem Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Land Hessen über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften und Wasser- und Bodenverbände vom 11. Februar 1975 / 16. April 1975 wird zugestimmt.

§ 2

§ 2(1) der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht. (2) Der Tag des Inkrafttretens gemäß Art. 8 ist im Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I bekanntzugeben.

§ 3

§ 3Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.