ZwVerbBeitrV HE · Hessen

Verordnung über die zur Beitreibung von Gebühren, Beiträgen und sonstigen Kosten der Zweckverbände zuständigen Vollstreckungsbehörden Vom 16. Dezember 1997

Ausfertigungsdatum:
16.12.1997
Fundstelle:
GVBl. I 1997, 476
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 3

§ 3 Durch eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen dem Rechtsträger der nach den §§ 1 und 2 zuständigen Vollstreckungsbehörden und dem Rechtsträger einer anderen Vollstreckungsbehörde kann die Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung an den Zweckverband gefordert wird, auf eine andere als die in §§ 1 und 2 genannten Vollstreckungsbehörden übertragen oder von einem gemeinsam bestellten Vollziehungsbeamten wahrgenommen werden. Für die öffentlich-rechtliche Vereinbarung gilt § 2 Abs. 3 entsprechend, soweit nicht bereits aufgrund anderer Vorschriften eine Bekanntmachung im Staatsanzeiger für das Land Hessen erfolgt.

§ 4

§ 4 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

Eingangsformel ZwVerbBeitrV

Auf Grund des § 17 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 4. Juli 1966 (GVBl. I S. 151), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1997 (GVBl. I S. 217), wird verordnet:

§ 1

§ 1 (1) Für die Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung an den Zweckverband gefordert wird, ist der Verbandsvorstand des Zweckverbandes zuständig, wenn die Verwaltungskraft des Zweckverbandes für die Vollstreckung ausreicht. (2) Für einen Zweckverband, dessen Verwaltungs- und Kassengeschäfte nach Maßgabe der Verbandssatzung durch ein Verbandsmitglied wahrgenommen werden, vollstreckt die Kasse dieses Verbandsmitgliedes die Verwaltungsakte nach Abs. 1, wenn das Verbandsmitglied eine Vollstreckungsstelle besitzt. Der Zweckverband hat dem Verbandsmitglied einen angemessenen Ausgleich für die ihm durch die Vollstreckung entstandenen Mehrkosten zu gewähren. Uneinbringliche Vollstreckungskosten (Gebühren und Auslagen) sind zu ersetzen.

§ 2

§ 2 (1) Für Zweckverbände, für die weder der Verbandsvorstand noch ein geschäftsführendes Verbandsmitglied vollstreckt, vollstreckt die Kasse des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in deren Gebiet der Zweckverband seinen Sitz hat. (2) Der Zweckverband ist verpflichtet, dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt einen Unkostenbeitrag in Höhe von fünf vom Hundert der beizutreibenden Beträge zu zahlen und uneinbringliche Vollstreckungskosten (Gebühren und Auslagen) zu ersetzen. (3) Im Staatsanzeiger für das Land Hessen ist bekanntzumachen, für welchen Zweckverband die Kasse des Landkreises oder der kreisfreien Stadt vollstreckt.

§ 3

§ 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.