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Gesetz zur Regelung der sachlichen Zuständigkeit zur Ausführung von Bundesrecht im Rahmen der zivilen Verteidigung Vom 26. September 2007*

Ausfertigungsdatum:
26.09.2007
Fundstelle:
GVBl. I 2007, 635
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

§ 2Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 1

§ 1Für die Aufgaben der zivilen Verteidigung, die durch Bundesrecht den kreisfreien Städten oder den Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe übertragen sind, ist in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als Kreisordnungsbehörde zuständig.

§ 2

§ 2Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.