ZuweisV HE 1972 · Hessen

Verordnung über die Zuweisung von Aufgaben der Gefahrenabwehr an die allgemeinen Ordnungsbehörden (Zuweisungsverordnung) Vom 18. Juli 1972

Ausfertigungsdatum:
18.07.1972
Fundstelle:
GVBl. I 1972, 255
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1 Folgende Aufgaben der Gefahrenabwehr werden von den allgemeinen Ordnungsbehörden wahrgenommen: 1. Paß-, Personalausweis- und Ausländerwesen, 2. Versammlungswesen, 3. Waffenwesen, soweit es Erwerb, Führung, Besitz und Einfuhr von Waffen und Munition betrifft und es nicht durch besondere Rechtsvorschriften anderen Behörden übertragen ist, sowie Entgegennahme der Anzeige von Sprengungen, 4. Zulassung von Personen zum Straßenverkehr, 4a. Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr, soweit sie nicht durch besondere Rechtsvorschriften anderen Behörden übertragen und soweit sie nicht Aufgabe der Zulassungsbehörden ist, 5. Angelegenheiten der Straßenverkehrs-Ordnung, soweit sie nicht durch besondere Rechtsvorschriften anderen Behörden übertragen und soweit sie Aufgaben der Straßenverkehrsbehörden sind, 5a. unbeschadet der Zuständigkeit der Polizeibehörde die Überwachung des Straßenverkehrs, auch durch Verwendung technischer Mittel, soweit nichts anderes bestimmt ist, 6. Aufsicht über die Beförderung radioaktiver Stoffe, sowie über die Beförderung und Lagerung gefährlicher Güter, soweit sie nicht durch besondere Rechtsvorschriften anderen Behörden übertragen ist, 7. ... 8. Lärmbekämpfung, soweit sie nicht durch besondere Rechtsvorschriften anderen Behörden übertragen ist, 9. Festsetzung der Sperrzeit, 10. Bekämpfung der verbotenen Prostitution.

§ 3

§ 3 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1973 in Kraft. und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

Eingangsformel ZuweisV

Auf Grund des § 62 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung vom 26. Januar 1972 (GVBl. I S. 24) wird verordnet:

§ 1

§ 1 Folgende Aufgaben der Gefahrenabwehr werden von den allgemeinen Ordnungsbehörden wahrgenommen: 1. Paß-, Personalausweis- und Ausländerwesen, 2. Versammlungswesen, 3. Waffenwesen, soweit es Erwerb, Führung, Besitz und Einfuhr von Waffen und Munition betrifft und es nicht durch besondere Rechtsvorschriften anderen Behörden übertragen ist, sowie Entgegennahme der Anzeige von Sprengungen, 4. Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Straßenverkehr, 5. Angelegenheiten der Straßenverkehrs-Ordnung, soweit sie nicht durch besondere Rechtsvorschriften anderen Behörden übertragen und soweit sie Aufgaben der Straßenverkehrsbehörden sind, 5a. unbeschadet der Zuständigkeit der Polizeibehörde die Überwachung des Straßenverkehrs, auch durch Verwendung technischer Mittel, soweit nichts anderes bestimmt ist, 6. Aufsicht über die Beförderung radioaktiver Stoffe, sowie über die Beförderung und Lagerung gefährlicher Güter, soweit sie nicht durch besondere Rechtsvorschriften anderen Behörden übertragen ist, 7. ... 8. Lärmbekämpfung, soweit sie nicht durch besondere Rechtsvorschriften anderen Behörden übertragen ist, 9. Festsetzung der Sperrzeit, 10. Bekämpfung der verbotenen Prostitution.

§ 3

§ 3 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1973 in Kraft. und mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.