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title: "ZustG HE 1998 — Gesetz zur Bestimmung von Zuständigkeiten zur Ausführung von Bundesrecht und von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, die unmittelbar in den Mitgliedstaaten gelten (Gesetz zur Bestimmung von Zuständigkeiten) Vom 3. April 1998"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/he/zustghe1998"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-ZustGHE1998rahmen"
updated: "2026-05-13T19:56:53+00:00"
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# ZustG HE 1998 — Gesetz zur Bestimmung von Zuständigkeiten zur Ausführung von Bundesrecht und von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, die unmittelbar in den Mitgliedstaaten gelten (Gesetz zur Bestimmung von Zuständigkeiten) Vom 3. April 1998

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 03.04.1998
*Fundstelle:* GVBl. I 1998, 98


### § 1

§ 1Zur Ausführung von Bundesrecht erläßt die Landesregierung Rechtsverordnungen über die sachliche Zuständigkeit von Landesbehörden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch für die Ausführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften, die unmittelbar in den Mitgliedstaaten gelten.

### § 3

§ 3Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

### § 1

§ 1Zur Ausführung von Bundesrecht erläßt die Landesregierung Rechtsverordnungen über die sachliche Zuständigkeit von Landesbehörden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch für die Ausführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, die unmittelbar in den Mitgliedstaaten gelten.

### § 2

§ 2Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Durchführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, die in den Mitgliedstaaten unmittelbar gelten, 1. öffentlich-rechtliche Aufgaben und Befugnisse zugelassenen oder anerkannten privaten Stellen zu übertragen oder solche Stellen an der Durchführung dieser Aufgaben zu beteiligen und2. die erforderlichen ergänzenden Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren der Zulassung oder Anerkennung und über das Verfahren dieser privaten Stellen zu erlassen.

### § 3

§ 3Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.

### § 3

§ 3Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

### § 1

§ 1Zur Ausführung von Bundesrecht erläßt die Landesregierung Anordnungen über die sachliche Zuständigkeit von Landesbehörden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch für die Ausführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften, die unmittelbar in den Mitgliedstaaten gelten.

### § 2

§ 2Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Durchführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften, die in den Mitgliedstaaten unmittelbar gelten, 1. öffentlich-rechtliche Aufgaben und Befugnisse zugelassenen oder anerkannten privaten Stellen zu übertragen oder solche Stellen an der Durchführung dieser Aufgaben zu beteiligen und2. die erforderlichen ergänzenden Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren der Zulassung oder Anerkennung und über das Verfahren dieser privaten Stellen zu erlassen.

### § 3

§ 3(1) ...(2) ...(3) Die Ministerin oder der Minister der Justiz wird ermächtigt, das Verkündungsgesetz in der sich aus diesem Gesetz ergebenden Fassung in neuer Paragraphenfolge und mit neuem Datum bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

### § 4

§ 4Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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— Gesetz zur Bestimmung von Zuständigkeiten zur Ausführung von Bundesrecht und von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, die unmittelbar in den Mitgliedstaaten gelten (Gesetz zur Bestimmung von Zuständigkeiten) Vom 3. April 1998
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-ZustGHE1998rahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
