ZPOAG HE 1960 · Hessen

Hessisches Ausführungsgesetz zur Zivilprozeßordnung und zum Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung Vom 20. Dezember 1960

Ausfertigungsdatum:
20.12.1960
Fundstelle:
GVBl. 1960, 238
22 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1 (aufgehoben)

Artikel

Artikel 10Für die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung eines Bergwerkseigentums ... oder eines unbeweglichen Bergwerksanteils gelten die besonderen Vorschriften der Artikel 11 bis 15.

Artikel

Artikel 11Zu den Beteiligten gehört der Repräsentant oder Grubenvorstand.

Artikel

Artikel 12Die Ansprüche der im Bergbau Beschäftigten auf Lohn und andere Bezüge gewähren wegen der laufenden und der aus dem letzten Jahre rückständigen Beträge ein Recht auf Befriedigung in der zweiten Klasse.

Artikel

Artikel 13Dem Antrag auf Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung ist eine bergbehördlich, gerichtlich oder notariell beglaubigte Abschrift der Verleihungsurkunde des Bergwerkseigentums beizufügen, sofern der Beibringung nicht unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen.

Artikel

Artikel 14Die Beschlagnahme im Zwangsversteigerungsverfahren umfaßt nicht die bereits gewonnenen Mineralien.

Artikel

Artikel 15Ist ein Bergwerkseigentum oder ein unbeweglicher Bergwerksanteil zu versteigern, so soll die Terminsbestimmung außer dem Grundbuchblatt den Namen des Bergwerks sowie die Mineralien, auf die das Bergwerkseigentum verliehen ist, bezeichnen und im Falle der Versteigerung eines unbeweglichen Bergwerksanteils auch die Zahl der Kuxe angeben, in die das Bergwerk geteilt ist. Außerdem soll die Terminsbestimmung die Größe des Feldes angeben und seine Lage näher bezeichnen.

Artikel

Artikel 16Auf die Zwangsversteigerung eines Bergwerks oder eines unbeweglichen Bergwerksanteils nach den §§ 234 und 235 g des Allgemeinen Berggesetzes für das Land Hessen finden die Vorschriften, die für die Zwangsversteigerung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung gelten, entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den Art. 17 bis 20 ein anderes ergibt.

Artikel

Artikel 17(1) Der Antragsteller hat die Tatsachen, die sein Recht zur Stellung des Antrags begründen, durch Urkunden glaubhaft zu machen, soweit diese Tatsachen nicht bei dem Gericht offenkundig sind. (2) Ist der Antrag von einem nach § 20 Abs. 3 des Bundesberggesetzes Berechtigten gestellt, so sind mit dem Beschluß, durch den die Zwangsversteigerung angeordnet wird, der Antrag und, wenn der Berechtigte nicht im Grundbuch eingetragen ist, die im Abs. 1 bezeichneten Urkunden dem Bergwerkseigentümer zuzustellen.

Artikel

Artikel 18Auf Antrag des Bergwerkseigentümers darf die Zwangsversteigerung nur angeordnet werden, wenn der Antragsteller als Eigentümer im Grundbuch eingetragen oder wenn er der Erbe des eingetragenen Eigentümers ist.

Artikel

Artikel 19Ist die Zwangsversteigerung eines Bergwerks auf Antrag des Bergwerkseigentümers oder die Zwangsversteigerung eines unbeweglichen Bergwerksanteils auf Antrag der Gewerkschaft angeordnet..., so gilt der Beschluß, durch den das Verfahren angeordnet wird, nicht als Beschlagnahme. Im Sinne der §§ 13 und 55 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung ist jedoch die Zustellung des Beschlusses an den Antragsteller als Beschlagnahme anzusehen.

Artikel

Artikel 2(1) Öffentliche Lasten eines Grundstücks im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 und des § 156 Abs. 1 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung sind die Abgaben und Leistungen, die auf dem Grundstück lasten und nicht auf einer privatrechtlichen Verpflichtung beruhen. (2) Zu den öffentlichen Lasten gehören insbesondere: 1. Abgaben und Leistungen, die auf der Zugehörigkeit zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband beruhen;2. Kirchspielsumlagen sowie Abgaben und Leistungen, die aus dem Kirchen- und Pfarrverband entspringen oder an Kirchen, Pfarreien oder Kirchenbedienstete zu entrichten sind;3. Beiträge, die an Stiftungen, Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts, die einen gemeinnützigen Zweck verfolgen, ... zu entrichten sind;4. Beiträge, die an öffentlich-rechtliche Genossenschaften, deren Zweck in der Verbesserung der Bodenverhältnisse besteht, zu entrichten sind;5. Beiträge und Gebühren zu öffentlichen Wege-, Wasser- und Uferbauten.

Artikel

Artikel 20Die Vorschriften über das geringste Gebot finden keine Anwendung. Das Meistgebot ist in seinem ganzen Betrag durch Zahlung zu berichtigen.

Artikel

Artikel 24Soweit in Gesetzen und Verordnungen auf Vorschriften verwiesen ist, die durch dieses Gesetz aufgehoben werden, treten an deren Stelle die entsprechenden neuen Bestimmungen.

Artikel

Artikel 25Dieses Gesetz tritt am 1. April 1961 in Kraft.

Artikel

Artikel 3Dem Antrag auf Zwangsversteigerung soll für das betreffende Grundstück eine Abzeichnung der Flurkarte nach dem neuesten Stand beigefügt werden.

Artikel

Artikel 4(1) Die Rechte an dem Grundstück, die nach landesrechtlichen Vorschriften zur Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs der Eintragung nicht bedürfen, bleiben auch dann bestehen, wenn sie bei der Feststellung des geringsten Gebotes nicht berücksichtigt sind. (2) Das gleiche gilt ... unbeschadet der Vorschrift des § 9 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, für die im Grundbuch als Leibgedinge, Leibzucht, Altenteil oder Auszug eingetragenen Dienstbarkeiten und Reallasten sowie für Grunddienstbarkeiten, die zur Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs der Eintragung nicht bedürfen.

Artikel

Artikel 5Für ein Gebot einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes, des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen, einer öffentlich-rechtlichen Kreditanstalt oder einer inländischen öffentlichen Sparkasse, die zur Anlegung von Mündelgeldern für geeignet erklärt ist, kann keine Sicherheitsleistung verlangt werden. Art. 6 außer Kraft; vgl. Art. 4 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Änderung zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften vom 1. Februar 1979 (BGBl. I S. 127).

Artikel

Artikel 6 (aufgehoben)

Artikel

Artikel 7Ist in dem Termin zur Verteilung des Versteigerungserlöses oder eines im Zwangsverwaltungsverfahren erzielten Überschusses ein Berechtigter, dem nach dem Teilungsplan ein Betrag zugeteilt ist, nicht erschienen, so wird ihm der Betrag auf seine Kosten und Gefahr durch die Post an seinen Wohnsitz übersandt oder auf ein auf seinen Namen lautendes Postscheck- oder Bankkonto überwiesen.

Artikel

Artikel 8Ist bei der Verteilung eines im Zwangsverwaltungsverfahren erzielten Überschusses ein Anspruch aus einem eingetragenen Recht zu berücksichtigen, wegen dessen der Berechtigte Befriedigung aus dem Grundstück lediglich im Wege der Zwangsverwaltung suchen kann, so ist in den Teilungsplan der ganze Betrag des Anspruches aufzunehmen.

Artikel

Artikel 9(1) In dem Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Ausschließung eines unbekannten Berechtigten von der Befriedigung aus einem zugeteilten Betrag gelten für die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots die gleichen Vorschriften wie für die öffentliche Bekanntmachung eines Versteigerungstermins. Ist der zugeteilte Betrag gering, so kann das Gericht anordnen, daß das Einrücken unterbleibt und das Aufgebot lediglich an der Gerichtstafel angeheftet und in der Gemeinde, in deren Bezirk das Grundstück gelegen ist, ortsüblich bekanntgemacht wird. (2) Die Aufgebotsfrist beträgt sechs Wochen. Die Frist beginnt mit dem ersten Einrücken in das Blatt, das der Minister der Justiz im Verwaltungswege bestimmt. Ordnet das Gericht an, daß das Einrücken unterbleibt, beginnt die Frist mit dem Anheften an die Gerichtstafel.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.