Erlass über die Stiftung der Georg August Zinn-Medaille Vom 13. Oktober 1993 in der Fassung vom 5. September 2008
- Fundstelle:
- GVBl. I 2008, 917
Artikel 4Dieser Erlass tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
AnlageVorderseite mit MiniaturRückseite
Artikel 1(1) Zur Würdigung herausragender Verdienste und zur Anerkennung großen Engagements bei der Förderung des Gemeinwohls in Hessen stifte ich dieGeorg August Zinn-Medaille.(2) Sie wird an Personen und Institutionen verliehen, die sich in besonderer Weise um die Förderung öffentlicher Belange, insbesondere um Kultur, Kunst, Wissenschaft, Bildung, Umwelt, Soziales oder den Sport, verdient gemacht haben.
Artikel 2(1) Die Medaille zeigt auf der Vorderseite das Bildnis von Georg August Zinn und darunter dessen Namen. Auf der Rückseite ist der Hessische Löwe geprägt mit der Umschrift„Für Verdienste um das Gemeinwohl in Hessen".Die Medaille in silberner Farbe hat einen Durchmesser von 8 cm.(2) Bei der Ehrung natürlicher Personen wird eine Miniaturprägung als Ansteckzeichen mit vergeben.(3) Die Gestaltung der Medaille und der Miniatur ist auf einer Mustertafel (Anlage) festgelegt.
Artikel 3(1) Die Medaille wird von mir verliehen.(2) Über die Verleihung wird eine Urkunde ausgestellt.(3) Die Medaille, die Miniatur und die Urkunde gehen in das Eigentum der oder des Ausgezeichneten über.
Artikel 4Dieser Erlass tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
PräambelAls Zeichen der Anerkennung der Förderung von Kultur und Kunst hat der Hessische Ministerpräsident im Jahre 1997 die Georg August Zinn-Medaille gestiftet. Zugleich hat er sich die Erweiterung der förderungswürdigen öffentlichen Belange vorbehalten.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.