ZensGAGKostErstV HE · Hessen

Verordnung zur Regelung der Kostenerstattung nach § 13 Abs. 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Zensusgesetz 2022 Vom 7. Dezember 2021

Ausfertigungsdatum:
07.12.2021
Fundstelle:
GVBl. 2021, 818
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ZensGAGKostErstV

Aufgrund des § 13 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Zensusgesetz 2022 vom 25. März 2020 (GVBl. S. 228), geändert durch Gesetz vom 29. April 2021 (GVBl. S. 235), verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1(1) Die den Landkreisen und Gemeinden mit der Durchführung des Zensus 2022 entstehenden Kosten werden durch eine pauschalierte Zuweisung abgegolten. Daraus ergeben sich folgende Beträge: Landkreis/Stadt absoluter Betrag in Euro Bergstraße 1 097 691 Darmstadt-Dieburg 1 179 956 Fulda-Landkreis 722 975 Gießen-Landkreis 742 323 Groß-Gerau 844 576 Hersfeld-Rotenburg 639 619 Hochtaunus 741 104 Kassel-Landkreis 1 003 682 Lahn-Dill 774 875 Limburg-Weilburg 684 427 Main-Kinzig 1 336 448 Main-Taunus 1 047 424 Marburg-Biedenkopf 759 280 Odenwald 471 180 Offenbach, Landkreis 1 392 847 Rheingau-Taunus 842 460 Schwalm-Eder 910 355 Vogelsberg 501 263 Waldeck-Frankenberg 721 266 Werra-Meißner 478 596 Wetterau 1 134 717 Bad Homburg 155 181 Darmstadt 576 387 Frankfurt am Main 2 093 121 Fulda 225 408 Gießen 334 024 Hanau 262 078 Kassel 494 624 Marburg 278 987 Offenbach am Main 358 958 Rüsselsheim 239 561 Wetzlar 133 542 Wiesbaden 581 843(2) Grundlage für die Berechnung der Zuweisungen sind die Ergebnisse der Stichprobenziehung vom 1. Oktober 2021.

§ 2

§ 2Wird der Zensus 2022 aufgrund bundesweiter Vorgaben ausgesetzt oder macht das Hessische Statistische Landesamt von der Befugnis nach § 9 Abs. 4 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Zensusgesetz 2022 Gebrauch, kann die Zuweisung zurückgefordert oder gekürzt werden, soweit sich die Aufgaben und damit die Aufwendungen verringern.

§ 3

§ 3(1) Die Landkreise und Gemeinden erhalten spätestens zum 31. Dezember 2021 eine Abschlagszahlung in Höhe von 20 Prozent und am 1. Juli 2022 eine Abschlagszahlung in Höhe von 50 Prozent des in § 1 jeweils genannten absoluten Betrages. Die Schlusszahlung der pauschalierten Zuweisung in Höhe von 30 Prozent erfolgt am 1. November 2023.(2) Im Anwendungsfall des § 2 können die veränderten Beträge in der zweiten Abschlagszahlung oder in der Schlusszahlung berücksichtigt werden.

§ 4

§ 4Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.