Gesetz über das Investitionsprogramm “Zukunft Bildung und Betreuung“ 2003 bis 2007 Vom 18. Dezember 2003
- Ausfertigungsdatum:
- 18.12.2003
- Fundstelle:
- GVBl. I 2003, 511
§ 1Abweichend von § 41 Satz 1 des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung vom 29. Mai 2007 (GVBl. I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. März 2009 (GVBl. I S. 92), können Maßnahmen der kommunalen Schulträger aus den im Einzelplan des Kultusministeriums bereitgestellten Mitteln des Bundesprogramms „Zukunft Bildung und Betreuung“ 2003 bis 2007 aufgrund der Verwaltungsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Hessen vom 12. Mai 2003 einheitlich mit einem Festbetrag in Höhe von 90 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert werden.
§ 2Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
§ 1Abweichend von § 41 Satz 1 des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung vom 8. Februar 2001 (GVBl. I S. 146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2002 (GVBl. I S. 797), können Maßnahmen der kommunalen Schulträger aus den im Einzelplan des Kultusministeriums bereitgestellten Mitteln des Bundesprogramms „Zukunft Bildung und Betreuung“ 2003 bis 2007 aufgrund der Verwaltungsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Hessen vom 12. Mai 2003 einheitlich mit einem Festbetrag in Höhe von 90 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert werden.
§ 2Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.