Anordnung über Zuständigkeiten nach der Prüfungsordnung für Zahnärzte Vom 2. Juli 1986
- Ausfertigungsdatum:
- 02.07.1986
- Fundstelle:
- GVBl. I 1986, 237
Auf Grund des § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Organisationsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 2. November 1971 (GVBl. I S. 258), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. März 1983 (GVBl. I S. 27), wird bestimmt:
§ 1 Das Landesprüfungsamt für Heilberufe ist zuständige Behörde nach der Prüfungsordnung für Zahnärzte vom 26. Januar 1955 (BGBl. I S. 37), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. März 1973 (BGBl. I S. 173), 1. für die Bestellung der Prüfungsausschüsse nach § 4 Abs. 2 Satz 2 bis 4 , 2. für die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts und der Rechnungslegung nach § 5 Abs. 1 Satz 4 , 3. für die Entscheidung über die Beschwerde nach § 5 Abs. 2 Satz 3 , 4. für die Entsendung von Vertretern des Landes zu den Prüfungen nach § 7 , 5. für die Entscheidung über die Versagung und die Zurücknahme der Zulassung zur Prüfung nach § 10 Abs. 3 , 6. für die Entscheidung bei Annahme der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2 nach § 10 Abs. 4 , 7. für die Benachrichtigung der Länder über nicht bestandene Prüfungen und begonnene, aber nicht beendete Prüfungen nach § 15 Abs. 2 Satz 1 und § 57 Abs. 1 Satz 1 , 8. für die Benachrichtigung der Länder bei Versagung oder Zurücknahme der Zulassung zur Prüfung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 , 9. für die Entgegennahme der Prüfungsunterlagen nach § 52 Abs. 2 Satz 2 , 10. für die Entgegennahme der Prüfungsakten nach § 58 Abs. 2 , 11. für die Entgegennahme des Antrages auf Approbation als Zahnarzt und die Ausstellung der Approbationsurkunde nach § 59 Abs. 1 und 2 Satz 1 , soweit nicht der Sozialminister nach der Anordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde vom 2. Juli 1986 (GVBl. I S. 236) zuständig ist, 12. für die Zulassung von Ausnahmen nach § 60 .
§ 3 Diese Anordnung tritt am 1. September 1986 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.