WWasHeizAnlV HE · Hessen

Verordnung, die Ausführung und den Betrieb von Niederdruck-Warmwasserheizanlagen und von Warmwasserbereitungsanlagen betreffend Vom 29. Oktober 1927

Ausfertigungsdatum:
29.10.1927
Fundstelle:
Hess. Reg. Bl. 1927, 192
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung, die Ausführung und den Betrieb von Niederdruck-Warmwasserheizanlagen und von ...

V aufgeh. durch Art. 9 Nr. 29 des Gesetzes vom 17. Dezember 2007 (GVBl. I S. 911)

Eingangsformel WWasHeizAnlV

Auf Grund des Art. 4 des Gesetzes, die Dampfkessel und Dampfgefäße betreffend, vom 26. März 1902 (Reg.Bl. I. S. 93) und des Art. 44 der Hessischen Verfassung vom 12. Dezember 1919 (Reg.Bl. I. S. 439) werden hinsichtlich der Ausführung und des Betriebs von Niederdruck- Warmwasserheizanlagen und von Warmwasserbereitungsanlagen folgende Bestimmungen getroffen:

I. Niederdruck-Warmwasserheizanlagen WWasHeizAnlV HE

I. Niederdruck-Warmwasserheizanlagen

A. Allgemeines WWasHeizAnlV HE

A. Allgemeines

1.

Die Ausführung von Niederdruck-Warmwasserheizanlagen muß so erfolgen, daß ihre offene Verbindung mit der Atmosphäre unter allen Umständen gewährleistet wird, daß also nicht einzelne Teile der Rohrleitungen, die dem Zwecke der offenen Verbindung mit der Atmosphäre dienen, verengt oder sogar vollständig abgesperrt werden können. Es ist daher, abgesehen von der Forderung hinreichenden Wärmeschutzes der Leitungen und der Ausdehnungsgefäße, dafür zu sorgen, daß die Sicherheitsleitungen bis zum Ausdehnungsgefäß überall genügend weit bemessen und daß, soweit in die Vor- oder Rücklaufleitung oder in beide zwecks Ausschaltung der Heizkessel von gemeinsam mit ihnen betriebenen Kesseln Absperrvorrichtungen eingebaut werden, Umgehungsleitungen von hinreichender Weite vorhanden sind. Werden in den Umgehungsleitungen wiederum Absperrvorrichtungen angebracht, um die Ausschaltung der einzelnen Kessel zu ermöglichen, so sind diese in der Weise auszubilden, daß bei ihrem Abschluß eine offene Verbindung mit der Atmosphäre hergestellt wird.

2.

Das Ausdehnungsgefäß ist mit einem Deckel und einer unabsperrbaren Entlüftungsleitung zu versehen. Die Entlüftungsleitung muß mindestens eine nach der nachstehenden Formel 3 zu bemessende lichte Weite haben.

3.

Ausdehnungsgefäß und Sicherheitsleitungen sind durch Verkleidung gegen Einfrierung zu schützen, sofern nicht die örtlichen Verhältnisse die Gefahr des Einfrierens ausschließen.

4.

Der Wasserstand in der Anlage ist im Kesselraum durch eine geeignete Vorrichtung ersichtlich zu machen; der Kessel ist mit einer Ablaßvorrichtung auszurüsten.

5.

Der Einbau eines Thermometers ist aus wärmewirtschaftlichen Gründen zweckmäßig.

6.

Die Anlage ist nach Fertigstellung einer Druckprobe mit kaltem Wasser zu unterwerfen. Der Probedruck muß den im Kessel vorhandenen statischen Druck um 1 ½ atü übersteigen, er soll aber nicht mehr als 4 ½ atü betragen.


B. Niederdruck-Warmwasserheizanlagen mit unmittelbar geheizten (mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen gefeuerten) Kesseln WWasHeizAnlV HE

B. Niederdruck-Warmwasserheizanlagen mit unmittelbar geheizten (mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen gefeuerten) Kesseln

a) Ausführung mit Sicherheitsausdehnungsleitungen, Umgehungsleitung und Wechselvorrichtungen. WWasHeizAnlV HE

a) Ausführung mit Sicherheitsausdehnungsleitungen, Umgehungsleitung und Wechselvorrichtungen.

1.

Der Heizkessel ist mit dem Ausdehnungsgefäß durch eine nicht verschließbare Sicherheitsrohrleitung zu verbinden, deren lichter Durchmesser an keiner Stelle geringer als

(1) d 1 = 14,9 H 0,356

sein darf; die Sicherheitsleitung darf auch ganz oder teilweise als Vorlaufleitung benutzt werden.

Hierin bedeuten

d 1 den lichten Rohrdurchmesser in mm,

H die gesamte, von den Verbrennungsgasen bespülte Kesselheizfläche in qm.

2.

Sind Heizkessel in Vor- oder Rücklauf oder in beiden Leitungen absperrbar, so ist um jede Absperrvorrichtung eine Umgehungsleitung mit eingeschalteter Wechselvorrichtung (Ventil oder dergleichen) so anzulegen, daß das Ausblasen vom Kesselraum aus leicht bemerkt werden kann, und daß Personen durch austretende Dampf- und Wassergemische nicht gefährdet werden. Die Umgehungsleitungen sollen nicht länger als 3 m, die Ausblaserohre nicht länger als 15 m sein, anderenfalls sind die nachstehend angegebenen Lichtweiten zu vergrößern. Wird zwischen dem Kessel und der Absperrung im Vorlauf eine nicht verschließbare Sicherheitsleitung, die in ihren Abmessungen der Formel (1) entspricht, angebracht, so ist die Umgehungsleitung nur im -absperrbaren - Rücklauf erforderlich.

3.

Die lichten Durchmesser der Umgehungs- und der Ausblaseleitung sowie die entsprechenden Durchgangsquerschnitte der Wechselvorrichtungen dürfen nirgends geringer als

(2) d 2 = 13,8 H 0,435

sein, worin d 2 und H dieselbe Bedeutung wie d 1 und H in Formel (1) haben.

4.

Die Vorlaufsammelleitung ist möglichst hoch, tunlichst nicht unter 500 mm über Kesseloberkante zu legen.

5.

Können bei bestehenden Anlagen die Umgehungsleitungen der örtlichen Verhältnisse halber (auch etwa nur für den Rücklauf) nicht eingebaut werden, so sind alle Absperrvorrichtungen am Kessel zu entfernen.

6.

Werden besondere Gruppen- oder Strangabsperrungen außer den oder statt der Absperrungen am Kessel eingebaut, so sind auch diese mit Umgehungsleitungen, Wechselvorrichtungen und Ausblaserohren in den nach Formel (2) zu berechnenden Abmessungen zu versehen, es sei denn, daß so viele Stränge unabsperrbar bleiben, daß ihr Gesamtquerschnitt dem nach Formel (1) zu berechnenden freien Querschnitt der Sicherheitsrohre mindestens gleichkommt.

7.

Die Formeln (1) und (2) ergeben folgende Werte:

Formel (1),

Sicherheitsausdehnungsleitungen

Kessel bis 4 qm Heizfläche

d 1 = 25 mm

Kessel über 4 bis 10 qm Heizfläche

d 1 = 34 mm

Kessel über 10 bis 15 qm Heizfläche

d 1 = 39 mm

Kessel über 15 bis 28 qm Heizfläche

d 1 = 49 mm

Kessel über 28 bis 42 qm Heizfläche

d 1 = 57 mm

Kessel über 42 bis 60 qm Heizfläche

d 1 = 64 mm

Formel (2),

Umgehungs-Ausblaseleitungen und die entsprechenden freien Querschnitte der Wechselvorrichtungen

Kessel bis 4 qm Heizfläche

d 2 = 25 mm

Kessel über 4 bis 8 qm Heizfläche

d 2 = 34 mm

Kessel über 8 bis 11 qm Heizfläche

d 2 = 39 mm

Kessel über 11 bis 18 qm Heizfläche

d 2 = 49 mm

Kessel über 18 bis 26 qm Heizfläche

d 2 = 57 mm

Kessel über 26 bis 34 qm Heizfläche

d 2 = 64 mm

Kessel über 34 bis 42 qm Heizfläche

d 2 = 70 mm

Kessel über 42 bis 50 qm Heizfläche

d 2 = 76 mm

Kessel über 50 bis 60 qm Heizfläche

d 2 = 82 mm

Kessel über 60 bis 70 qm Heizfläche

d 2 = 88 mm

Kessel über 70 bis 80 qm Heizfläche

d 2 = 94 mm

Kessel über 80 bis 95 qm Heizfläche

d 2 = 100 mm


b) Ausführung mit Sicherheitsausdehnungs- und mit Sicherheitsrücklaufleitung WWasHeizAnlV HE

b) Ausführung mit Sicherheitsausdehnungs- und mit Sicherheitsrücklaufleitung

1.

Der Heizkessel ist durch zwei unabsperrbare, miteinander nicht unmittelbar in Verbindung stehende Sicherheitsrohrleitungen von mindestens 25 mm lichtem Durchmesser mit dem Ausdehnungsgefäß zu verbinden.

2.

Der lichte Durchmesser der Sicherheitsausdehnungsleitung. darf hierbei an keiner Stelle geringer sein als:

(3) d 3 = 15 + √20H

und der der Sicherheitsrücklaufleitung an keiner Stelle geringer als:

(4) d 4 = 15 + √10H

In den Gleichungen bedeuten d 3 und d 4 die lichten Rohrweiten in mm und H die gesamte, von den Verbrennungsgasen bespülte Kesselheizfläche in qm.

3.

Übersteigt die Länge einer Leitung in der waagerechten Projektion gemessen das Maß von 20 m oder die Zahl der Richtungsänderungen die Zahl 8, so ist die lichte Weite beider Sicherheitsleitungen auf das nächstfolgende Handelsmaß zu erhöhen.

4.

Die tunlichst von oben in das Ausdehnungsgefäß einzuführende Sicherheitsausdehnungsleitung muß ebenso wie die Entlüftungsleitung oberhalb des höchsten Wasserspiegels einmünden, die Sicherheitsrücklaufleitung ist am tiefsten Punkte des Ausdehnungsgefäßes anzuschließen. Die Sicherheitsausdehnungsleitung ist außerdem in den waagerechten Strecken mit reichlicher Steigung und mit Krümmungsradien von mindestens der dreifachen lichten Rohrweite zu verlegen.

5.

Die Sicherheitsausdehnungs- und die Sicherheitsrücklaufleitung können ganz oder teilweise als Vor- und Rücklaufleitung der Anlage benutzt werden und umgekehrt, sofern sie die vorstehenden Bedingungen erfüllen.

6.

Kesselgruppen, die im Vor- und im Rücklauf keine Einzelabsperrungen erhalten, sind wie Einzelkessel von einer der Gesamtheizfläche der Kesselgruppe entsprechenden Größe zu behandeln. Bei Einzelabsperrungen im Vorlauf können sie mit einer gemeinsamen Sicherheitsrücklaufleitung, bei Einzelabsperrungen im Rücklauf mit einer gemeinsamen Sicherheitsausdehnungsleitung versehen werden. Mehrere Sicherheitsausdehnungs- oder Sicherheitsrücklaufleitungen können auch in je eine der in Frage kommenden gesamten Kesselheizfläche entsprechende Sicherheitsleitung zusammengefaßt werden.

7.

Die Formeln (3) und (4) geben bei den nachstehenden Kesselgrößen folgende Werte für die Sicherheitsleitungen:

Formel (3),

Sicherheitsausdehnungsleitungen:

Kessel bis 8 qm Heizfläche

d 3 = 25 mm

Kessel bis 20 qm Heizfläche

d 3 = 34 mm

Kessel bis 30 qm Heizfläche

d 3 = 39 mm

Kessel bis 56 qm Heizfläche

d 3 = 49 mm

Kessel bis 84 qm Heizfläche

d 3 = 57 mm

Kessel bis 120 qm Heizfläche

d 3 = 64 mm

Formel (4),

Sicherheitsrücklaufleitungen

Kessel bis 10 qm Heizfläche

d 4 = 25 mm

Kessel bis 36 qm Heizfläche

d 4 = 34 mm

Kessel bis 58 qm Heizfläche

d 4 = 39 mm

Kessel bis 115 qm Heizfläche

d 4 = 49 mm


C. Mittelbar, z. B. mit Abgasen, Dampf, Wasser oder Elektrizität betriebene Niederdruck-Warmwasserheizanlagen WWasHeizAnlV HE

C. Mittelbar, z. B. mit Abgasen, Dampf, Wasser oder Elektrizität betriebene Niederdruck-Warmwasserheizanlagen

1.

Die mittelbar geheizten Niederdruck-Warmwasserheizanlagen sind wie feuerbeheizte zu behandeln. Soweit die Temperatur des Heizmittels niedriger ist, als die dem statischen Druck der Anlage entsprechende Verdampfungstemperatur, hat die lichte Weite der Sicherheitsausdehnungsleitung mindestens 25 mm zu betragen. Eine Sicherheitsrücklaufleitung ist für diesen Fall nicht erforderlich. Für alle übrigen Fälle ist bei der Bemessung der Sicherheitsleitung die Heizfläche in feuergeheizte umzuwerten; die Wärmeabgabe der Heizfläche eines feuergeheizten Kessels ist dabei zu 10 000 WE/qm und Stunde zugrunde zu legen. Die für die Bemessung der Sicherheitsleitung maßgebend gedachte feuerbeheizte Heizfläche in qm ergibt sich unter Zugrundelegung der Höchstleistung des gesamten Wärmeaustauschkörpers in WE/Std. zu

H = Höchstleistung des Wärmeaustauschkörpers 1000

2.

Für dampfgeheizte Warmwasserkessel sind außerdem gegebenenfalls die nachstehend unter II gegebenen besonderen Bestimmungen zu beachten.


II. Warmwasserbereitungsanlagen WWasHeizAnlV HE

II. Warmwasserbereitungsanlagen

1.

Die unter I gegebenen Bestimmungen für Niederdruck-Warmwasserheizanlagen gelten auch für Heizkessel zum Betriebe von Warmwasserbereitungsanlagen mit der Maßgabe, daß für dampfgeheizte Warmwasserbereiter die nachstehenden Bestimmungen zu beachten sind.

2.

Warmwasserbereiter, deren Heizdampf aus Dampfanlagen, deren Betriebsdruck mehr als ½ at betragen kann, entnommen, aber vor Eintritt in den Warmwasserbereiter auf ½ at oder darunter entspannt wird, sind einer Abnahmeprüfung im Betriebe zu unterziehen, wobei nachzuweisen ist, daß der Überdruck des Heizdampfes im Warmwasserbereiter ½ at nicht übersteigen kann. Die Sicherung gegen Überschreiten des zulässigen Druckes kann erfolgen:

a)

durch ein offenes, nicht verschließbares Rohr oder durch ein Standrohr mit Wasser- oder Quecksilberfüllung in der Dampfzuleitung. Bei der Abnahme haben die Sachverständigen neben der Prüfung der Sicherheitsvorrichtungen auch auf sachgemäße Bauart und sorgfältige Ausführung der Anlagen zu achten;

b)

durch ein in die Dampfzuleitung eingebautes zuverlässiges Sicherheitsventil. In diesem Falle hat die Berechnung der Wandstärken nach den Herstellungsvorschriften für Dampfkessel zu erfolgen. Werden Bleche verwendet, deren Eigenschaft nicht durch Sachverständigen- oder Werksbescheinigungen nachgewiesen werden, so ist der Berechnung eine Blechfestigkeit von höchstens 30 kg/qm zugrunde zu legen. Die Warmwasserbereiter sind in der Dampfzuleitung hinter dem Standrohr oder dem Sicherheitsventil mit einem zuverlässigen Manometer mit Kontrollflansch zur Unterbringung des amtlichen Prüfungsmanometers zu versehen. Der höchstzulässige Betriebsdruck von ½ at ist auf dem Manometer durch eine Marke zu kennzeichnen.

3.

Warmwasserbereiter, die mit Frisch- oder Abdampf von mehr als ½ at Überdruck betrieben werden, oder bei denen nicht durch ein Standrohr oder ein Sicherheitsventil sicher verhindert wird, daß der Überdruck des Heizdampfes ½ at übersteigt, unterliegen außer der Abnahmeprüfung einer ständigen Überwachung nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften.

4.

Für ausreichenden Frostschutz der Anlagen, insbesondere der Standrohre und sonstigen Sicherheitsvorrichtungen, ist zu sorgen.

5.

Dampfgeheizte Warmwasserbereiter, die mittelbar mittels Rohrschlangen oder dergl. beheizt werden, müssen zur Verhütung unzulässiger Beanspruchung der Wandungen infolge der Ausdehnung des sich erwärmenden Wassers am Wasserraum ein Sicherheitsventil mit unmittelbarer Gewichtsbelastung und seitlichem Abfluß erhalten.

6.

Alle Sicherheitsventile sind gegen unbefugte Änderung der Belastung zu schützen.

7.

Für den unmittelbaren Anschluß von Warmwasserbereitern an Druckwasserleitungen sind die etwa bestehenden örtlichen Vorschriften zu beachten.

8.

Werden Warmwasserbereiter mit überhitztem Dampf betrieben, so ist der Überdruck des eintretenden Heizdampfes auf den Druck gesättigten Dampfes von gleicher Temperatur umzurechnen und danach festzustellen, welche der vorstehenden Bestimmungen in Betracht kommen.


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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.