Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung Vom 18. September 2002
- Ausfertigungsdatum:
- 18.09.2002
- Fundstelle:
- StAnz. 2002, 3883
Aufgrund des Art. 103 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen und des § 1 Abs. 1 und des § 2 der Anordnung des Hessischen Ministerpräsidenten über die Vertretung des Landes Hessen vom 2. Juli 2002 (StAnz. S. 2694) wird, in den Fällen des § 3 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen, bestimmt:
Allgemeine rechtsgeschäftliche Vertretung
§ 1 Allgemeine rechtsgeschäftliche Vertretung Soweit nicht durch Gesetz, Verordnung oder Anordnung eine andere Regelung getroffen ist, wird das Land Hessen rechtsgeschäftlich durch die Behörde bzw. Dienststelle vertreten, zu deren Aufgabenbereich das Rechtsgeschäft gehört.
Vertretung in Grundstücksangelegenheiten
§ 2 Vertretung in Grundstücksangelegenheiten (1) In Grundstücksangelegenheiten wird das Land Hessen 1 . beim Erwerb von Grundstücken, 2. bei der Veräußerung landeseigener Grundstücke, 3. bei der Wahrung dinglicher Rechte am Grundbesitz, 4. bei der Eigentumsänderung im Rahmen gesetzlicher Verfahren (z. B. Flurbereinigungs-, Grenzregelungs- und Baulandumlegungsverfahren) und 5. bei Abschluss von Gestattungs-, Miet und Pachtverträgen jeweils innerhalb ihres Aufgabenbereichs durch die Regierungspräsidien, das Hessische Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen und das Hessische Landesvermessungsamt vorbehaltlich der Beschränkungen in Abs. 2 und 3 vertreten. (2) Die Befugnis der in Abs. 1 genannten Behörden gilt für die Veräußerung bebauter und unbebauter Grundstücke bis zu einem vollen Wert von 250000 Euro. (3) Alle nicht von der Ermächtigung erfassten Grundstücksverkäufe bedürfen der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen und sind mir vorzulegen. Dies gilt auch wenn in Grundstücksangelegenheiten Zweifelsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auftreten. (4) Die in Abs. 1 genannten Behörden und ihre Bevollmächtigten sind von dem Hindernis des § 181 BGB befreit.
Prozessvertretung
§ 3 Prozessvertretung (1) In Verfahren vor den Zivilgerichten, den Arbeitsgerichten, den Sozialgerichten und dem Finanzgericht wird das Land Hessen als Partei und als Verfahrensbeteiligter durch die Regierungspräsidien, das Hessische Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen, die Hessische Eichdirektion, das Hessische Landsvermessungsamt und die TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen jeweils innerhalb ihres Aufgabenbereiches vertreten. (2) In Verfahren vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit wird das Land Hessen vertreten 1. jeweils innerhalb ihres Aufgabenbereichs durch das Hessische Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen, die Hessische Eichdirektion, das Hessische Landesvermessungsamt und die TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen, 2. im Aufgabenbereich der Regierungspräsidien - jedoch nicht soweit die Förderung im Bereich Dorf - und Regionalentwicklung sowie des ländlichen Tourismus betroffen ist - durch die Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat oder die für die Angelegenheit zuständig ist, die dem Rechtsstreit zugrunde liegt, 3. durch die InvestitionsBank Hessen AG in ihrem Aufgabenbereich, soweit sie Beliehene ist, 4. durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Spruchstelle für Flurbereinigung in Rechtsstreitigkeiten, die Klagen gegen die Ergebnisse der Wertermittlung oder den Flurbereinigungsplan betreffen. (3) In Verfahren, die sich gegen Entscheidungen oder andere Tätigkeiten der Hessischen Bezügestelle richten, wird die Befugnis zur Prozessvertretung der Hessischen Bezügestelle übertragen. (4) In Verfahren von besonderer Bedeutung ist mir die Klage- oder Antragsschrift mit Erwiderung vorzulegen und über den Ausgang der Sache in jeder Instanz rechtzeitig vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zu berichten. (5) Ich behalte mir vor, die Vertretung des Landes Hessen, soweit die Vertretungsbefugnis nach Abs. 1 bis 3 übertragen ist, im Einzelfall selbst zu übernehmen. Das gleiche Recht steht den Regierungspräsidien zu, soweit die Vertretungsbefugnis einer diesen nachgeordneten Behörde übertragen ist. (6) Das Ministerium der Finanzen ist über Rechtsstreitigkeiten zu unterrichten, deren Streitwert 1500000 Euro übersteigt oder bei denen aus anderen Gründen eine diesen Betrag übersteigende finanzielle Belastung des Landes besorgt werden muss. Berichte über solche Rechtsstreitigkeiten sind mir auf dem Dienstwege zur Weitergabe an das Ministerium der Finanzen vorzulegen. (7) Die Abs. 5 und 6 finden in den Fällen des Abs. 2 Nr. 4 keine Anwendung.
Drittschuldnervertretung
§ 4 Drittschuldnervertretung (1) Bei der Entgegennahme von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen oder von Pfändungsankündigungen wird das Land Hessen in meinem Geschäftsbereich vertreten 1. bei der Pfändung von auf beamtenrechtlichen Bestimmungen beruhenden Bezügen oder Versorgungsbezügen sowie Vergütungen und Löhnen der Angestellten, Arbeiterinnen, Arbeiter und Auszubildenden, für deren Zahlung die Hessische Bezügestelle zuständig ist, durch die Hessische Bezügestelle, im Übrigen durch die Dienststelle, welche die Auszahlung der Vergütung bzw. des Lohnes anzuordnen hat; 2. bei der Pfändung sonstiger Ansprüche durch die Behörde, welche die geschuldete Leistung, insbesondere die Auszahlung eines geschuldeten Geldbetrages, anzuordnen hat: (2) Ist an eine unzuständige Behörde zugestellt worden, so hat diese den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Die Abgabenachricht ist mit einem Hinweis auf die fehlerhafte Zustellung zu erteilen.
Zuständigkeit zur Änderung von Verträgen und zum Abschluss von Vergleichen sowie zur ...
§ 5 Zuständigkeit zur Änderung von Verträgen und zum Abschluss von Vergleichen sowie zur Stundung, Niederschlagung und zum Erlass von Ansprüchen (1) In meinem Geschäftsbereich sind für das Land Hessen die Regierungspräsidien, das Hessische Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen, die Hessische Eichdirektion, das Hessische Landesvermessungsamt, die TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen, die InvestitionsBank Hessen AG, soweit sie die Beliehene ist, die Ämter für Straßen- und Verkehrswesen, die Baustoff- und Bodenprüfstellen und die Landräte und Oberbürgermeister als Behörden der Landesverwaltung befugt, 1. Verträge nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung (LHO) aufzuheben oder zu ändern, soweit der Nachteil des Landes im Einzelfall nicht mehr als 25000 Euro beträgt, sowie Vergleiche nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LHO abzuschließen, soweit die dadurch entstehende Verpflichtung oder die Ermäßigung des Anspruchs im Einzelfall 50000 Euro nicht übersteigt. Von den übertragenen Befugnissen darf nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Gebrauch gemacht werden; 2. Beträge nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 LHO bis zu 50000 Euro zu stunden oder befristet niederzuschlagen, 25000 Euro unbefristet niederzuschlagen und 10000 Euro zu erlassen. (2) Die Entscheidung der nach Abs. 1 zuständigen Stellen bedarf in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung meiner Einwilligung sowie der des Ministeriums der Finanzen. Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Entscheidung über den Einzelfall hinaus Auswirkungen haben kann. (3) Abs. 1 Nr. 2 gilt nicht für 1 . Steuern und öffentlich-rechtliche Abgaben, auf die die Bestimmungen der Abgabenordnung (und Nebengesetze) anzuwenden sind, 2. Rückforderung oder Abstandnahme von der Rückforderung überzahlter Dienst- und Versorgungsbezüge, Vergütungen und Löhne, 3. Stundung, Niederschlagung und Erlass von Gerichtskosten, Justizverwaltungsabgaben, Geldstrafen oder Geldbußen, 4. Rückforderung von Wohngeld und 5. Ersatzansprüche gegen Bedienstete.
Kennzeichnung der Vertretungsbefugnis
§ 6 Kennzeichnung der Vertretungsbefugnis Die Vertretungsbefugnis ist dadurch zum Ausdruck zu bringen, dass den Worten "Land Hessen, endvertreten durch..." die Stelle hinzugefügt wird, auf die die Vertretungsbefugnis letztlich übertragen ist.
Schlussvorschriften
§ 7 Schlussvorschriften (1) ... (2) Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Sie tritt mit Ausnahme des Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.