WPV HE · Hessen

Verordnung zur kommunalen Wärmeplanung Vom 12. November 2025

Ausfertigungsdatum:
12.11.2025
Fundstelle:
GVBl. 2025, Nr. 73
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel WPV

Aufgrund1. des § 4 Abs. 3 Satz 2 und des § 33 des Wärmeplanungsgesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) verordnet die Landesregierung,2. des § 13 Abs. 5 Satz 1 des Hessischen Energiegesetzes vom 21. November 2012 (GVBl. S. 444), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582), verordnet der Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum im Einvernehmen mit dem Minister des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz sowie dem Minister der Finanzen:

§ 1

Planungsverantwortliche Stelle

§ 1 Planungsverantwortliche Stelle(1) Planungsverantwortliche Stellen für die Erfüllung der Aufgaben nach dem Wärmeplanungsgesetz vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) sind die Gemeinden. Sie nehmen die Aufgaben als Selbstverwaltungsangelegenheiten wahr.(2) Die Gemeinden sind verpflichtet, Wärmepläne nach Maßgabe des Teil 2 des Wärmeplanungsgesetzes und unter Einhaltung der in § 4 Abs. 2 Satz 1 des Wärmeplanungsgesetzes genannten Zeitpunkte zu erstellen und fortzuschreiben.(3) Gemeinden können die Wärmeplanung gemeinsam durchführen.(4) Obere Aufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium Darmstadt. Oberste Aufsichtsbehörde ist das für Energierecht zuständige Ministerium.

§ 2

Vereinfachtes Verfahren

§ 2 Vereinfachtes Verfahren(1) Gemeinden, in denen zum 1. Januar 2024 weniger als 10 000 Einwohnerinnen und Einwohner gemeldet waren, können bei der Erstellung des Wärmeplans das vereinfachte Verfahren nach Abs. 2 anwenden.(2) Im vereinfachten Verfahren kann1. abweichend von § 7 des Wärmeplanungsgesetzes die Beteiligung der Öffentlichkeit, von Trägern öffentlicher Belange, der Netzbetreiber sowie weiterer natürlicher oder juristischer Personen so reduziert werden, dass lediglich den nach § 7 Abs. 2 des Wärmeplanungsgesetzes zu Beteiligenden die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird,2. die Einteilung in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete nach § 18 des Wärmeplanungsgesetzes ohne die Betrachtungszeitpunkte der Jahre 2030 und 2040 erfolgen,3. von der Darstellung von Eignungsstufen von Wärmeversorgungsarten nach § 19 Abs. 2 des Wärmeplanungsgesetzes abgesehen werden und4. in Ergänzung zur Eignungsprüfung nach § 14 des Wärmeplanungsgesetzes für Teilgebiete ein Wasserstoffnetz ausgeschlossen werden, wenn für das Teilgebiet ein Plan im Sinne des § 9 Abs. 2 des Wärmeplanungsgesetzes vorliegt oder sich in Erstellung befindet und die Versorgung über ein Wärmenetz wahrscheinlich erscheint.Von den folgenden Darstellungen der Anlage 2 zu § 23 des Wärmeplanungsgesetzes kann im vereinfachten Verfahren abgesehen werden:1. Darstellungen der bestehenden sowie geplanten und genehmigten Abwassernetze und -leitungen mit Informationen zum Trockenwetterabfluss nach Anlage 2 Abschnitt I Nr. 2 Satz 1 Nr. 8 Buchst. c des Wärmeplanungsgesetzes und2. Darstellungen der Betrachtungszeitpunkte der Jahre 2030 und 2040 für das Zielszenario nach Anlage 2 Abschnitt III des Wärmeplanungsgesetzes.

§ 3

Anzeige und Bewertung

§ 3 Anzeige und Bewertung(1) Die planungsverantwortliche Stelle hat den Wärmeplan dem Regierungspräsidium Darmstadt anzuzeigen. Dazu hat sie den Wärmeplan in eine von dem für Energierecht zuständigen Ministerium zur Verfügung gestellte digitale Datenbank einzustellen. Dabei ist der Anteil der Nettowärmeerzeugung in Wärmenetzen mit Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination aus beidem anzugeben. Das Regierungspräsidium Darmstadt überprüft die Einhaltung der inhaltlichen Anforderungen an die Wärmepläne stichprobenhaft.(2) Gemeinden, in denen zum 1. Januar 2024 mehr als 45 000 Einwohnerinnen und Einwohner gemeldet waren, haben neben den Pflichten nach Abs. 1 den Wärmeplan vom Regierungspräsidium Darmstadt bewerten zu lassen. Das Regierungspräsidium Darmstadt kann für die Bewertung im Benehmen mit dem für Energierecht zuständigen Ministerium Sachverständige und sachverständige Stellen heranziehen. Die planungsverantwortliche Stelle kann geeignete Umsetzungsmaßnahmen auf Grundlage der Bewertung ergreifen.

§ 4

Überwachung und Überprüfung

§ 4 Überwachung und ÜberprüfungZuständig für1. die Überwachung der Pflichten nach Teil 3 des Wärmeplanungsgesetzes, insbesondere die Bearbeitung von Anträgen nach § 29 Abs. 2 Satz 1 des Wärmeplanungsgesetzes, und2. die Überprüfung der übermittelten Bedarfe nach § 28 Abs. 5 des Wärmeplanungsgesetzesist das für Energierecht zuständige Ministerium.

§ 5

Finanzieller Ausgleich

§ 5 Finanzieller Ausgleich(1) Zum Ausgleich der im Zusammenhang mit der kommunalen Wärmeplanung entstehenden Kosten stellt das Land für das Jahr 2024 einschließlich des finanziellen Ausgleichs nach § 1 Abs. 1 der Verordnung zum finanziellen Ausgleich für die kommunale Wärmeplanung nach dem Hessischen Energiegesetz vom 3. September 2024 (GVBl. 2024 Nr. 49) 8,8 Millionen Euro und für die Jahre 2025 bis einschließlich 2028 jeweils 8,5 Millionen Euro zur Verfügung. Die nach § 1 Abs. 2 dieser Verordnung und § 13 Abs. 1 des Hessischen Energiegesetzes verpflichteten Gemeinden erhalten jährlich für die Dauer von fünf Jahren1. bei mehr als 45 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 22 000 Euro zuzüglich 22 Cent je Einwohnerin und Einwohner,2. bei nicht weniger als 10 000 und nicht mehr als 45 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 20 850 Euro zuzüglich 22 Cent je Einwohnerin und Einwohner sowie3. bei weniger als 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 14 000 Euro zuzüglich 22 Cent je Einwohnerin und Einwohner.Das für Energierecht zuständige Ministerium kann den finanziellen Ausgleich nach Satz 2 im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel nach Satz 1 erhöhen. Die Erhöhung ist den betroffenen Gemeinden mitzuteilen.(2) Für die Ermittlung der Einwohnerzahl nach Abs. 1 Satz 2 ist das auf den 1. Januar 2024 fortgeschriebene Ergebnis des vom Hessischen Statistischen Landesamt geführten Bevölkerungsstandes auf Basis des Zensus 2011 maßgebend.(3) Ein Anspruch auf finanziellen Ausgleich nach Abs. 1 Satz 2 besteht nicht, wenn die Gemeinde bereits einen Zuwendungsbescheid des Landes nach der Richtlinie des Landes Hessen zur energetischen Förderung im Rahmen des Hessischen Energiegesetzes (HEG) vom 9. Oktober 2019 (StAnz. 1046), zuletzt geändert durch Richtlinie vom 1. November 2023 (StAnz. 1464), für die Erstellung eines Wärmeplans erhalten hat und die Zuwendung genauso hoch wie oder höher als der finanzielle Ausgleich ausfällt. Der Anspruch auf finanziellen Ausgleich verringert sich um die Höhe der Zuwendung, wenn die Zuwendung geringer als der finanzielle Ausgleich ausfällt.(4) Gemeinden, die von § 5 Abs. 2 des Wärmeplanungsgesetzes erfasst werden, erhalten einen Ausgleich zur Finanzierung der internen Kosten der Wärmeplanung. Die Höhe des Ausgleichs nach Satz 1 ist die Differenz zwischen der Zuwendung des Bundes nach der Kommunalrichtlinie vom 22. November 2021 (BAnz AT 13. Januar 2022 B4), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 18. Oktober 2022 (BAnz AT 7. November 2022 B1), oder der des Landes nach der Richtlinie des Landes Hessen zur energetischen Förderung im Rahmen des Hessischen Energiegesetzes (HEG) und dem finanziellen Ausgleich nach Abs. 1 Satz 2, auf den die Gemeinde einen Anspruch hätte, wenn sie nicht von § 5 Abs. 2 des Wärmeplanungsgesetzes erfasst werden würde. Ein Anspruch nach Satz 1 besteht nicht, wenn die Zuwendung genauso hoch wie oder höher als der finanzielle Ausgleich ausfällt.(5) Für die Auszahlungen des finanziellen Ausgleichs an die Gemeinden ist das Regierungspräsidium Darmstadt zuständig.

§ 6

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 6 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2032 außer Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.