Bekanntmachung betreffend Bezeichnung des Frankfurter Kassenvereins als Wertpapiersammelbank Vom 25. Oktober 1949
- Ausfertigungsdatum:
- 25.10.1949
- Fundstelle:
- GVBl. 1949, 155
Verkündet am 4. November 1949 Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren vom 4. Februar 1937 (RGBl. I S. 171) wird im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft und Verkehr und dem Minister der Finanzen der Frankfurter Kassenverein Aktiengesellschaft in Frankfurt am Main als Wertpapiersammelbank bezeichnet.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.