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Verordnung über die Wahl der Börsenräte der Frankfurter Wertpapierbörse und der Eurex Deutschland Vom 16. Dezember 2000

Ausfertigungsdatum:
16.12.2000
Fundstelle:
GVBl. I 2001, 72
38 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1 Zusammensetzung des Börsenrates der Frankfurter Wertpapierbörse Im Börsenrat der Frankfurter Wertpapierbörse sind, nach Wählergruppen und Untergruppen (Gruppen) gegliedert, mit folgender Sitzzahl vertreten: 1. die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Kreditinstitute einschließlich der Wertpapierhandelsbanken Untergruppen: a) genossenschaftliche Kreditinstitute 1 Sitz b) öffentlich-rechtliche Kreditinstitute 1 Sitz c) sonstige Kreditinstitute einschließlich der Wertpapierhandelsbanken 6 Sitze 2. die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Kapitalanlagegesellschaften 1 Sitz 3. die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Finanzdienstleistungsinstitute und sonstigen Unternehmen 2 Sitze 4. die Skontroführer 2 Sitze 5. die Versicherungsunternehmen, deren emittierte Wertpapiere an der Börse zum Handel zugelassen sind 1 Sitz 6. andere Emittenten solcher Wertpapiere 2 Sitze 2 Sitze. 7. die Anleger 2 Sitze.

§ 10

Wahlberechtigung und Stimmrecht

§ 10 Wahlberechtigung und Stimmrecht (1) Wahlberechtigt sind die Skontroführer, die zum Börsenhandel zugelassenen Unternehmen und die Emittenten der zum Börsenhandel zugelassenen Wertpapiere (Wahlberechtigte). (2) Wahlberechtigt sind nur die Skontroführer und Unternehmen, die bereits bei Beginn der Frist der Auslegung der Wählerlisten zum Skontroführer oder zum Börsenhandel zugelassen sind und die Unternehmen, deren Wertpapiere zu diesem Zeitpunkt zum Börsenhandel zugelassen sind. Skontroführer und Unternehmen, die vor dem Wahltag ihre Zulassung zum Skontroführer oder zum Börsenhandel verlieren sowie Unternehmen, deren Wertpapiere am Tag vor dem Wahltag nicht mehr zum Handel an der Börse zugelassen sind, verlieren ihre Wahlberechtigung. (3) Die Stimmabgabe hat durch die eine vertretungsberechtigte Person der oder des Wahlberechtigten zu erfolgen. Der oder dem Wahlberechtigten stehen jeweils so viele Stimmen zu, wie der Gruppe der oder des Wahlberechtigten Sitze im Börsenrat zustehen. Ist die Anzahl der zur Wahl stehenden Personen geringer, als der Gruppe im Börsenrat zustehen, hat der oder die Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Personen zur Wahl stehen.

§ 11

Wahlhandlung

§ 11 Wahlhandlung (1) Die Stimmabgabe erfolgt im Wege der Briefwahl durch Ankreuzen des übersandten Stimmzettels. Die Abstimmung ist geheim. (2) Jede Wahlberechtigte und jeder Wahlberechtigte erhält vom Wahlausschuss einen Stimmzettel, einen Wahlumschlag, einen Wahlschein und einen Wahlbriefumschlag. Der Stimmzettel enthält in alphabetischer Reihenfolge die Namen der Personen, die für die Gruppe, der die oder der Wahlberechtigte angehört, gewählt werden können. Der Stimmzettel bezeichnet die Gruppe und enthält den Hinweis, wie viele Stimmen dem oder der Wahlberechtigten gemäß § 10 Abs. 3 zustehen und dass ein Überschreiten der angegebenen Stimmenzahl insgesamt die Ungültigkeit der Stimmabgabe zur Folge hat. (3) Der Stimmzettel ist im verschlossenen Wahlumschlag zusammen mit dem von der zur Stimmabgabe berechtigten Person unterschriebenen Wahlschein im Wahlbriefumschlag dem Wahlausschuss zuzuleiten. Der Wahlschein enthält die Versicherung, dass die Stimmabgabe durch eine zur Stimmabgabe berechtigte Person der oder des Wahlberechtigten erfolgt und dem Willen der oder des Wahlberechtigten entspricht. Ein dem Wahlausschuss zugegangener Wahlbrief kann nicht zurückgefordert werden.

§ 12

Ermittlung des Wahlergebnisses

§ 12 Ermittlung des Wahlergebnisses (1) Am Wahltag sind die Wahlbriefumschläge unter Aufsicht des Wahlausschusses zu öffnen. Anhand der Angaben des Wahlscheines ist die Wahlberechtigung vom Wahlausschuss zu prüfen; sodann ist der Wahlumschlag zu entnehmen und ungeöffnet in der Weise in eine vor Beginn der Auszählung verschlossene Wahlurne einzulegen, dass eine Zuordnung zu den Wahlberechtigten nicht mehr möglich ist. (2) Nachdem alle Wahlumschläge eingelegt sind, wird unter Aufsicht des Wahlausschusses die Wahlurne geöffnet. Die Wahlumschläge werden unter Aufsicht des Wahlausschusses geöffnet und die Stimmzettel herausgenommen und ausgezählt. Dabei ist die Gültigkeit der Stimmen zu prüfen. (3) Innerhalb der einzelnen Gruppen sind diejenigen Personen gewählt, die die meisten, mindestens jedoch eine Stimme innerhalb der Gruppe erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das von dem vorsitzenden Mitglied des Wahlausschusses zu ziehen ist. Das vorsitzende Mitglied des Wahlausschusses stellt das Wahlergebnis fest. (4) Wahlberechtigte oder vertretungsberechtigte Personen der oder des Wahlberechtigten können bei der Auszählung der Stimmen anwesend sein. Das vorsitzende Mitglied des Wahlausschusses kann auch anderen Personen die Anwesenheit gestatten.

§ 14

Bekanntmachung des Wahlergebnisses

§ 14 Bekanntmachung des Wahlergebnisses (1) Der Wahlausschuss benachrichtigt die gewählten Personen von ihrer Wahl schriftlich. Er macht das Wahlergebnis spätestens eine Woche nach seiner Ermittlung bekannt. Die Bekanntmachung muss den Hinweis auf den Ort und Zeitraum enthalten, in dem die Wahlniederschrift von den Wahlberechtigten eingesehen werden kann. In der Bekanntmachung ist auf die Möglichkeit und die Voraussetzungen eines Einspruches gegen die Gültigkeit der Wahl hinzuweisen. (2) Nimmt eine gewählte Person die Wahl nicht an oder liegt bis zum Ende der Amtsdauer des alten Börsenrates ein in § 17 Abs. 1 oder 2 genannter Grund vor, tritt diejenige Person an Stelle der gewählten Person, welche bei der Wahl die nächst niedrigere Anzahl der Stimmen auf sich vereint hatte. Vereinen zwei oder mehr Personen die nächst niedrigere Anzahl der Stimmen auf sich, entscheidet das Los, das von dem vorsitzenden Mitglied des Wahlausschusses zu ziehen ist. (3) Gibt es keine weitere gewählte Person, wählen die übrigen Mitglieder des neu gewählten Börsenrates auf Vorschlag des Wahlausschusses unverzüglich mit einfacher Mehrheit der Stimmen ein nachfolgendes Mitglied aus der Gruppe, der die ausgeschiedene Person angehört hat. Der Wahlausschuss soll hierzu mehr Personen vorschlagen, als Personen nachzuwählen sind.

§ 15

Wahlprüfung

§ 15 Wahlprüfung (1) Die Wahlberechtigten können innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses beim Wahlausschuss schriftlich unter Angabe der Gründe Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl einlegen. (2) Der Wahlausschuss entscheidet über einen Einspruch vor dem ersten Zusammentreten des neuen Börsenrates. Er unterrichtet die beschwerdeführende Person schriftlich über die Entscheidung unter Angabe der Gründe. Er kann die Wahl insgesamt oder hinsichtlich einzelner Gruppen für ungültig erklären und eine Wiederholungswahl oder Nachwahl anordnen. Die Durchführung der Wiederholungswahl oder der Nachwahl ist vom Wahlausschuss bekannt zu machen. Für die Wiederholungswahl oder Nachwahl gelten die Vorschriften für die Neuwahl entsprechend.

§ 16

Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Anleger

§ 16 Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Anleger Die Vertreterinnen oder die Vertreter der Anleger werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen vom neu gewählten Börsenrat hinzugewählt. Es sind dem Börsenrat vom Wahlausschuss mindestens vier Bewerberinnen oder Bewerber mit deren Einverständnis vorzuschlagen.

§ 17

Verlust des Börsenratssitzes und Ergänzungswahl

§ 17 Verlust des Börsenratssitzes und Ergänzungswahl (1) Eine gewählte Person verliert ihren Sitz im Börsenrat, wenn 1. die Person auf ihren Sitz verzichtet, 2. die Person die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verliert, 3. die Zulassung des von der Person vertretenen Unternehmens endet, 4. die Zugehörigkeit der Person zu dem von ihr bislang vertretenen Unternehmen endet, 5. die Zugehörigkeit des vertretenen Unternehmens zu der bislang vertretenen Gruppe endet. (2) Wird ein im Börsenrat vertretenes Unternehmen zum verbundenen Unternehmen eines anderen im Börsenrat vertretenen Unternehmens, so scheidet die Person aus, die das Unternehmen vertritt, an dem die Mehrheitsbeteiligung besteht oder das abhängig ist. Handelt es sich nur um eine wechselseitige Beteiligung, so wird die ausscheidende Person durch Losentscheidung bestimmt. Das vorsitzende Mitglied des Börsenrates zieht das Los. (3) Verliert die als Mitglied des Börsenrates gewählte Person ihren Sitz, wählen die übrigen Mitglieder des Börsenrates für die Restdauer der Amtszeit mit einfacher Mehrheit der Stimmen unverzüglich ein nachfolgendes Mitglied aus der Gruppe, der die ausgeschiedene Person angehört hat. Das vorsitzende Mitglied des Börsenrates soll hierzu mehr Personen vorschlagen, als nachzuwählen sind. Das vorsitzende Mitglied hat dabei ihm aus der Mitte des Börsenrates zugeleitete Vorschläge zu berücksichtigen.

§ 18

Amtsdauer des Börsenrates

§ 18 Amtsdauer des Börsenrates (1) Die Amtsdauer des Börsenrates beginnt am Tage nach Ablauf der Amtsdauer des alten Börsenrates und endet nach drei Jahren. (2) Der neu gewählte Börsenrat tritt spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Amtsdauer des alten Börsenrates zusammen. (3) Ist eine für alle Gruppen gültige Wahl bis zum Ablauf der Amtsdauer des alten Börsenrates nicht erfolgt, bleibt der bisherige Börsenrat im Amt, bis ein neu gewählter Börsenrat erstmalig zusammentritt. Die Amtsdauer des neuen Börsenrates reduziert sich entsprechend der verlängerten Amtsdauer des bisherigen Börsenrates.

§ 2

Zusammensetzung des Börsenrates der Eurex Deutschland

§ 2 Zusammensetzung des Börsenrates der Eurex Deutschland Im Börsenrat der Eurex Deutschland sind, nach Wählergruppen und Untergruppen (Gruppen) gegliedert, mit folgender Sitzzahl vertreten: 1. die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Kreditinstitute einschließlich der Wertpapierhandelsbanken Untergruppen: a) genossenschaftliche Kreditinstitute 1 Sitz b) öffentlich-rechtliche Kreditinstitute 1 Sitz c) sonstige Kreditinstitute einschließlich der Wertpapierhandelsbanken 6 Sitze 2. die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Finanzdienstleistungsinstitute und sonstigen Unternehmen 8 Sitze. 3. die Anleger 2 Sitze.

§ 21

In-Kraft-Treten

§ 21 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

§ 4

Wahlausschuss

§ 4 Wahlausschuss (1) Der Wahlausschuss setzt sich aus einem vorsitzenden Mitglied, einem stellvertretenden vorsitzenden Mitglied und drei beisitzenden Mitgliedern zusammen. Die Mitglieder des Wahlausschusses werden vom Börsenrat berufen. Der Börsenrat macht die Zusammensetzung des Wahlausschusses bekannt. (2) Die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl obliegt dem Wahlausschuss. Die Entscheidungen des Wahlausschusses sind gültig, wenn daran das vorsitzende Mitglied oder im Falle der Verhinderung das stellvertretende vorsitzende Mitglied und mindestens zwei beisitzende Mitglieder mitgewirkt haben. Der Wahlausschuss entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.

§ 6

Wahltag und Wahlort

§ 6 Wahltag und Wahlort Die Wahl des Börsenrates findet frühestens 34, spätestens 35 Monate nach Beginn der Amtsdauer des amtierenden Börsenrates statt. Wahltag und Wahlort der Wahlhandlung werden durch den Wahlausschuss festgesetzt und von ihm mindestens drei Monate vor dem Wahltermin bekannt gemacht.

§ 7

Wahlvorschläge

§ 7 Wahlvorschläge (1) Mit der Bekanntmachung des Wahltages und Wahlortes fordert der Wahlausschuss die Gruppen zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf. Die Aufforderung muss den Hinweis enthalten, wie viele Mitglieder jeweils für die verschiedenen Gruppen zu wählen sind, bis zu welchem Zeitpunkt und an welchem Ort Wahlvorschläge spätestens einzureichen sind. (2) Ein Wahlvorschlag muss die Bezeichnung der Gruppe, für die der Vorschlag abgegeben wird, den Namen und eine Einverständniserklärung der vorgeschlagenen Person und des von dieser vertretenen Unternehmens mit der Kandidatur enthalten. Für ein wahlberechtigtes Unternehmen darf jeweils nur eine vertretungsberechtigte Person benannt werden. (3) Entfällt bei einer vorgeschlagenen Person vor dem Wahltag die Wählbarkeit oder liegt ein Grund vor, der nach § 17 Abs. 1 und 2 zum Verlust des Sitzes führen würde, ist die Person vom Wahlausschuss aus dem Wahlvorschlag zu streichen. In diesem Fall kann der Wahlausschuss die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen verlängern und bei Bedarf einen gesonderten Wahltag für die betroffene Gruppe festsetzen. Der Wahlausschuss hat diese Entscheidung bekannt zu machen. (4) Liegen dem Wahlausschuss bis zu dem nach Abs. 1 Satz 2 festzulegenden Zeitpunkt keine Wahlvorschläge für eine Gruppe vor, so kann der Wahlausschuss selbst Wahlvorschläge erstellen. Er hat hierzu das Einverständnis der zu wählenden Personen sowie der von den zu wählenden Personen vertretenen Unternehmen einzuholen. Kommt für eine Gruppe kein gültiger Wahlvorschlag zu Stande, nimmt die Gruppe nicht an der Wahl teil und der Sitz im Börsenrat bleibt unbesetzt. Der Wahlausschuss hat die betroffene Gruppe durch Bekanntmachung hierauf hinzuweisen. (5) Der Wahlausschuss prüft die Wahlvorschläge auf ihre Gültigkeit. Er fasst die zugelassenen Wahlvorschläge nach Gruppen und innerhalb der Gruppe in alphabetischer Reihenfolge der Namen der vorgeschlagenen Personen zusammen und macht diese mindestens einen Monat vor dem Wahltag bekannt.

§ 8

Wählbarkeit

§ 8 Wählbarkeit (1) Wählbar sind bei Unternehmen, die in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben werden, die Geschäftsinhaberin oder der Geschäftsinhaber. Bei anderen Unternehmen sind die Personen wählbar, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag mit der Führung der Geschäfte betraut und zu ihrer Vertretung ermächtigt sind. Soweit die wählbare Person einen Handelsteilnehmer vertritt, soll sie die für das börsenmäßige Wertpapiergeschäft notwendige berufliche Eignung haben. (2) Nicht wählbar ist, wer 1. Inhaberin oder Inhaber oder Mitglied eines vertretungsberechtigten Organs eines Unternehmens ist, das im In- oder Ausland eine Börse oder eine börsenähnliche Einrichtung betreibt oder im Sinne von § 15 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. April 2007 (BGBl. I S. 542), mit dem Betreiber einer Börse oder einer börsenähnlichen Einrichtung verbunden ist oder 2. Mitglied der Geschäftsführung einer Börse oder einer börsenähnlichen Einrichtung im In- oder Ausland ist.

§ 9

Wählerlisten

§ 9 Wählerlisten (1) Der Wahlausschuss stellt nach den Gruppen getrennte Listen der Wahlberechtigten (Wählerlisten) auf. (2) Die Wählerlisten werden vom Wahlausschuss frühestens vier Wochen vor dem Wahltag an mindestens fünf aufeinander folgenden Börsentagen in Räumen der Börsen zur Einsichtnahme während der Börsenzeit ausgelegt. Die Auslegung muss spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag beendet sein. Der Wahlausschuss kann entscheiden, die Wählerlisten noch an weiteren geeigneten Orten zur Einsichtnahme auszulegen. Der Wahlausschuss macht den Zeitraum und die Orte der Auslegung mit einer angemessenen Frist bekannt und weist dabei auf die Möglichkeiten und die Voraussetzungen der Einlegung eines Einspruchs hin. (3) Der Wahlausschuss teilt auf Anforderung einzelnen Wahlberechtigten die Zuordnung zu den einzelnen Gruppen schriftlich oder auf elektronischem Wege mit. Dies gilt insbesondere für Unternehmen mit Sitz im Ausland. (4) Gehört ein Wahlberechtigter mehreren Gruppen an, hat er dem Wahlausschuss mitzuteilen, in welcher Gruppe er seine Stimme abgeben wird. Unterbleibt eine solche Mitteilung, so bestimmt der Wahlausschuss die Gruppe, in der der Wahlberechtigte seine Stimme abgeben kann. (5) Gegen eine Wählerliste kann innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Wahlausschuss schriftlich Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet der Wahlausschuss innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Einspruchsfrist. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen und der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer unverzüglich bekannt zu machen.

Eingangsformel WPapBörsRWV

Aufgrund des § 3a Abs. 3 des Börsengesetzes in der Fassung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2683) in Verbindung mit § 2 Nr. 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Börsengesetz vom 4. Januar 1995 (GVBl. I S. 8) wird nach Anhörung des Börsenrates der Frankfurter Wertpapierbörse und des Börsenrates der Eurex Deutschland verordnet:

§ 1

§ 1 Zusammensetzung des Börsenrates der Frankfurter Wertpapierbörse Im Börsenrat der Frankfurter Wertpapierbörse sind, nach Wählergruppen und Untergruppen (Gruppen) gegliedert, mit folgender Sitzzahl vertreten: 1. die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Kreditinstitute einschließlich der Wertpapierhandelsbanken Untergruppen: a) Auslandsbanken (Kreditinstitute mit beherrschendem ausländischen Mehrheitsbesitz) 2 Sitze b) Privatbankiers (Kreditinstitute mit natürlichen Personen als persönlich haftende Gesellschafter ohne Mehrheitsbeteiligung anderer Kreditinstitute. Soweit sie Kommanditgesellschaften auf Aktien sind, dürfen ihre Aktien nicht börsenmäßig gehandelt und nicht ohne Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafter übertragbar sein.) 1 Sitz c) genossenschaftliche Kreditinstitute 1 Sitz d) öffentlich-rechtliche Kreditinstitute 2 Sitze e) sonstige private Banken 5 Sitze 2. die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Kapitalanlagegesellschaften 1 Sitz 3. die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Finanzdienstleistungsinstitute und sonstigen zugelassenen Unternehmen 2 Sitze 4. die Skontroführer 2 Sitze 5. die Versicherungsunternehmen, deren emittierte Wertpapiere an der Börse zum Handel zugelassen sind 2 Sitze 6. Emittenten, deren Wertpapiere an der Börse zum Handel zugelassen sind und die nach den Angaben im letzten festgestellten Jahresabschluss vor dem Wahljahr weniger als 2000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen 1 Sitz 7. sonstige Emittenten solcher Wertpapiere, die an der Börse zum Handel zugelassen sind 3 Sitze 2 Sitze. 8. die Anleger

§ 10

Wahlberechtigung und Stimmrecht

§ 10 Wahlberechtigung und Stimmrecht (1) Wahlberechtigt sind die Skontroführer, die zum Börsenhandel zugelassenen Unternehmen und die Emittenten der zum Börsenhandel zugelassenen Wertpapiere (Wahlberechtigte). Wahlberechtigt sind auch die Unternehmen, deren Zulassung auf die Teilnahme an dem elektronischen Handelssystem der Frankfurter Wertpapierbörse beschränkt ist. (2) Wahlberechtigt sind nur die Skontroführer und Unternehmen, die bereits bei Beginn der Frist der Auslegung der Wählerlisten zum Skontroführer oder zum Börsenhandel zugelassen sind und die Unternehmen, deren Wertpapiere zu diesem Zeitpunkt zum Börsenhandel zugelassen sind. Skontroführer und Unternehmen, die vor dem Wahltag ihre Zulassung zum Skontroführer oder zum Börsenhandel verlieren sowie Unternehmen, deren Wertpapiere am Tag vor dem Wahltag nicht mehr zum Handel an der Börse zugelassen sind, verlieren ihre Wahlberechtigung. (3) Die Stimmabgabe hat durch … eine vertretungsberechtigte Person der oder des Wahlberechtigten zu erfolgen. Der oder dem Wahlberechtigten stehen jeweils so viele Stimmen zu, wie der Gruppe der oder des Wahlberechtigten Sitze im Börsenrat zustehen.

§ 11

Wahlhandlung

§ 11 Wahlhandlung (1) Die Stimmabgabe erfolgt im Wege der Briefwahl durch Ankreuzen des übersandten Stimmzettels. Die Abstimmung ist geheim. (2) Jede Wahlberechtigte und jeder Wahlberechtigte erhält vom Wahlausschuss einen Stimmzettel, einen Wahlumschlag, einen Wahlschein und einen Wahlbriefumschlag. Der Stimmzettel enthält in alphabetischer Reihenfolge die Namen der Personen, die für die Gruppe, der die oder der Wahlberechtigte angehört, gewählt werden können. Der Stimmzettel bezeichnet die Gruppe und enthält den Hinweis, wie viele Personen gewählt werden können und dass ein Überschreiten der angegebenen Stimmenzahl insgesamt die Ungültigkeit der Stimmabgabe zur Folge hat. (3) Der Stimmzettel ist im verschlossenen Wahlumschlag zusammen mit dem von der zur Stimmabgabe berechtigten Person unterschriebenen Wahlschein im Wahlbriefumschlag dem Wahlausschuss zuzuleiten. Der Wahlschein enthält die Versicherung, dass die Stimmabgabe durch eine zur Stimmabgabe berechtigte Person der oder des Wahlberechtigten erfolgt und dem Willen der oder des Wahlberechtigten entspricht. Ein dem Wahlausschuss zugegangener Wahlbrief kann nicht zurückgefordert werden.

§ 12

Ermittlung des Wahlergebnisses

§ 12 Ermittlung des Wahlergebnisses (1) Am Wahltag sind die Wahlbriefumschläge unter Aufsicht des Wahlausschusses zu öffnen. Anhand der Angaben des Wahlscheines ist die Wahlberechtigung vom Wahlausschuss zu prüfen; sodann ist der Wahlumschlag zu entnehmen und ungeöffnet in der Weise in eine vor Beginn der Auszählung verschlossene Wahlurne einzulegen, dass eine Zuordnung zu den Wahlberechtigten nicht mehr möglich ist. (2) Nachdem alle Wahlumschläge eingelegt sind, wird unter Aufsicht des Wahlausschusses die Wahlurne geöffnet. Die Wahlumschläge werden unter Aufsicht des Wahlausschusses geöffnet und die Stimmzettel herausgenommen und ausgezählt. (3) Innerhalb der einzelnen Gruppen sind diejenigen Personen gewählt, die die meisten Stimmen innerhalb der Gruppe erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das von dem vorsitzenden Mitglied des Wahlausschusses zu ziehen ist. Das vorsitzende Mitglied des Wahlausschusses stellt das Wahlergebnis fest. (4) Wahlberechtigte oder vertretungsberechtigte Personen der oder des Wahlberechtigten können bei der Auszählung der Stimmen anwesend sein. Das vorsitzende Mitglied des Wahlausschusses kann auch anderen Personen die Anwesenheit gestatten.

§ 13

Wahlniederschrift

§ 13 Wahlniederschrift (1) Über die Wahlhandlung und das Wahlergebnis ist vom Wahlausschuss eine Niederschrift anzufertigen. In der Niederschrift sind gesondert nach den Gruppen 1. die Anzahl der Wahlberechtigten, 2. die Anzahl der Wahlberechtigten, die an der Wahl teilgenommen haben, 3. die Anzahl der gültigen und ungültigen Stimmabgaben, 4. die Anzahl der jeweils für die vorgeschlagenen Personen abgegebenen Stimmen und 5. die gewählten Personen zu vermerken. In der Wahlniederschrift sind auch sonstige für die Wahlhandlung und die Feststellung des Wahlergebnisses wesentliche Vorgänge zu vermerken. (2) Die Wahlniederschrift ist von den Mitgliedern des Wahlausschusses zu genehmigen und zu unterzeichnen.

§ 14

Bekanntmachung des Wahlergebnisses

§ 14 Bekanntmachung des Wahlergebnisses Der Wahlausschuss benachrichtigt die gewählten Personen von ihrer Wahl schriftlich. Er macht das Wahlergebnis bekannt. Die Bekanntmachung muss den Hinweis auf den Ort und Zeitraum enthalten, in dem die Wahlniederschrift von den Wahlberechtigten eingesehen werden kann. In der Bekanntmachung ist auf die Möglichkeit und die Voraussetzungen eines Einspruches gegen die Gültigkeit der Wahl hinzuweisen.

§ 15

Wahlprüfung

§ 15 Wahlprüfung (1) Die Wahlberechtigten können innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses beim Wahlausschuss schriftlich unter Angabe der Gründe Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl einlegen. (2) Der Wahlausschuss entscheidet über einen Einspruch. Er unterrichtet die beschwerdeführende Person schriftlich über die Entscheidung unter Angabe der Gründe. Er kann die Wahl insgesamt oder hinsichtlich einzelner Gruppen für ungültig erklären und eine Wiederholungswahl oder Nachwahl anordnen. Die Durchführung der Wiederholungswahl oder der Nachwahl ist vom Börsenrat bekannt zu machen. Für die Wiederholungswahl oder Nachwahl gelten die Vorschriften für die Neuwahl.

§ 16

Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Anleger

§ 16 Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Anleger Die Vertreterinnen oder die Vertreter der Anleger werden mit deren Einverständnis auf Vorschlag des Wahlausschusses mit einfacher Mehrheit der Stimmen vom neu gewählten Börsenrat unverzüglich, frühestens bei seinem ersten Zusammentreten, hinzu gewählt.

§ 17

Verlust des Börsenratssitzes und Ergänzungswahl

§ 17 Verlust des Börsenratssitzes und Ergänzungswahl (1) Eine gewählte Person verliert ihren Sitz im Börsenrat, wenn 1. die Person auf ihren Sitz verzichtet, 2. die Person die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verliert, 3. die Zulassung des von der Person vertretenen Unternehmens endet, 4. die Zugehörigkeit der Person zu dem von ihr bislang vertretenen Unternehmen endet, 5. die Zugehörigkeit des vertretenen Unternehmens zu der bislang vertretenen Gruppe endet. (2) Wird ein im Börsenrat vertretenes Unternehmen zum verbundenen Unternehmen eines anderen im Börsenrat vertretenen Unternehmens, so scheidet die Person aus, die das Unternehmen vertritt, an dem die Mehrheitsbeteiligung besteht oder das abhängig ist. Handelt es sich nur um eine wechselseitige Beteiligung, so wird die ausscheidende Person durch Losentscheidung bestimmt. Das vorsitzende Mitglied des Börsenrates zieht das Los. (3) Verliert die als Mitglied des Börsenrates gewählte Person ihren Sitz, wählen die übrigen Mitglieder des Börsenrates für die Restdauer der Amtszeit mit einfacher Mehrheit der Stimmen ein nachfolgendes Mitglied aus der Gruppe, der die ausgeschiedene Person angehört hat. Das vorsitzende Mitglied des Börsenrates schlägt hierzu mehr Personen vor, als Personen nachzuwählen sind. Das vorsitzende Mitglied hat dabei ihm aus der Mitte des Börsenrates zugeleitete Vorschläge zu berücksichtigen.

§ 18

Ende der Amtsdauer des Börsenrates

§ 18 Ende der Amtsdauer des Börsenrates Die Amtsdauer des Börsenrates endet mit dem Zusammentritt des neu gewählten Börsenrates.

§ 19

Übergangsregelung

§ 19 Übergangsregelung (1) Bezüglich der Zusammensetzung der im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bestehenden Börsenräte bleiben die bisherigen Vorschriften unberührt. (2) Die erstmalige Besetzung der Sitze der nach § 1 Nr. 4 vorgesehenen Gruppe erfolgt nach Maßgabe des § 17 Abs. 3 .

§ 2

Zusammensetzung des Börsenrates der Eurex Deutschland

§ 2 Zusammensetzung des Börsenrates der Eurex Deutschland Im Börsenrat der Eurex Deutschland sind, nach Wählergruppen und Untergruppen (Gruppen) gegliedert, mit folgender Sitzzahl vertreten: 1. die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Kreditinstitute einschließlich der Wertpapierhandelsbanken Untergruppen: a) Auslandsbanken (Kreditinstitute mit beherrschendem ausländischen Mehrheitsbesitz) 2 Sitze b) Privatbankiers (Kreditinstitute mit natürlichen Personen als persönlich haftende Gesellschafter ohne Mehrheitsbeteiligung anderer Kreditinstitute. Soweit sie Kommanditgesellschaften auf Aktien sind, dürfen ihre Aktien nicht börsenmäßig gehandelt und nicht ohne Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafter übertragbar sein.) 1 Sitz c) genossenschaftliche Kreditinstitute 1 Sitz d) öffentlich-rechtliche Kreditinstitute 2 Sitze e) sonstige private Banken 6 Sitze 2. die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Finanzdienstleistungsinstitute und sonstigen zugelassenen Unternehmen Untergruppen: a) ausländische Finanzdienstleistungsinstitute und sonstige ausländische Unternehmen (Unternehmen im beherrschenden ausländischen Mehrheitsbesitz) 5 Sitze b) im Ausland ansässige Finanzdienstleistungsinstitute und Unternehmen oder solche im beherrschenden ausländischen Mehrheitsbesitz 5 Sitze 3. die Anleger 2 Sitze.

§ 20

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 20 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung über die Wahl des Börsenrates der Frankfurter Wertpapierbörse vom 8. Mai 1995 (GVBl. I S. 217), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Mai 1998 (GVBl. I S. 226), und die Verordnung über die Wahl des Börsenrates der Deutschen Terminbörse vom 4. Juli 1995 (GVBl. I S. 440), zuletzt geändert

§ 21

In-Kraft-Treten

§ 21 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.

§ 3

Wahl

§ 3 Wahl Die Wahlen zu dem Börsenrat der Frankfurter Wertpapierbörse und dem Börsenrat der Eurex Deutschland sind jeweils nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften durchzuführen.

§ 4

Wahlausschuss

§ 4 Wahlausschuss (1) Der Wahlausschuss setzt sich aus einem vorsitzenden Mitglied und vier beisitzenden Mitgliedern zusammen. Die Mitglieder des Wahlausschusses werden vom Börsenrat berufen. Der Börsenrat macht die Zusammensetzung des Wahlausschusses bekannt. (2) Die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl obliegt dem Wahlausschuss. Die Entscheidungen des Wahlausschusses sind gültig, wenn daran das vorsitzende Mitglied und mindestens zwei beisitzende Mitglieder mitgewirkt haben. Der Wahlausschuss entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.

§ 5

Bekanntmachungen

§ 5 Bekanntmachungen Alle Bekanntmachungen des Börsenrates und des Wahlausschusses der Frankfurter Wertpapierbörse beziehungsweise der Eurex Deutschland erfolgen durch Abdruck in mindestens einem überregionalen Börsenpflichtblatt sowie durch elektronische Veröffentlichung im Internet, abrufbar auf den Internetseiten der Frankfurter Wertpapierbörse (http://www.deutsche-boerse.com) beziehungsweise der Eurex Deutschland (http://www.eurexchange.com). Der jeweilige Börsenrat und der Wahlausschuss können für die Veröffentlichung weitere elektronische Medien bestimmen.

§ 6

Wahltag und Wahlort

§ 6 Wahltag und Wahlort Wahltag, Wahlzeit und Wahlort der Wahlhandlung werden durch den Wahlausschuss festgesetzt und von ihm mindestens drei Monate vor dem Wahltermin bekannt gemacht.

§ 7

Wahlvorschläge

§ 7 Wahlvorschläge (1) Mit der Bekanntmachung des Wahltages und Wahlortes fordert der Wahlausschuss die Gruppen zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf. Die Aufforderung muss den Hinweis enthalten, wie viele Mitglieder jeweils für die verschiedenen Gruppen zu wählen sind, bis zu welchem Zeitpunkt und an welchem Ort Wahlvorschläge spätestens einzureichen sind. (2) Ein Wahlvorschlag muss die Bezeichnung der Gruppe, für die der Vorschlag abgegeben wird, die Namen der vorgeschlagenen Personen und der von diesen vertretenen Unternehmen sowie Einverständniserklärungen der vorgeschlagenen Personen und der von diesen vertretenen Unternehmen mit der Kandidatur enthalten. Im Wahlvorschlag darf für ein wahlberechtigtes Unternehmen nur jeweils eine vertretungsberechtigte Person benannt werden. (3) Die Zahl der Namen, die ein Wahlvorschlag für eine Gruppe erhält, muss größer sein als die Zahl der Sitze, die der Gruppe zur Verfügung stehen. Gehen mehrere unterschiedliche Wahlvorschläge für eine Gruppe ein, so genügt es, wenn dieses Erfordernis durch Zusammenfassung der Wahlvorschläge erfüllt wird. (4) Entfällt bei einer vorgeschlagenen Person vor dem Wahltag die Wählbarkeit oder liegt ein Grund vor, der nach § 17 Abs. 1 und 2 zum Verlust des Sitzes führen würde, ist die Person vom Wahlausschuss aus dem Wahlvorschlag zu streichen. Hätte dies zur Folge, dass der Wahlvorschlag seine Gültigkeit verlieren würde, kann der Wahlausschuss die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen verlängern und bei Bedarf einen gesonderten Wahltag für die betroffene Gruppe festsetzen. Der Wahlausschuss hat diese Entscheidung bekannt zu machen. (5) Liegt dem Wahlausschuss bis zu dem nach Abs. 1 Satz 2 festgelegten Zeitpunkt kein gültiger Wahlvorschlag für eine Gruppe vor, so kann der Wahlausschuss selbst einen Wahlvorschlag erstellen. Er hat hierzu das Einverständnis der zu wählenden Personen sowie der von den zu wählenden Personen vertretenen Unternehmen einzuholen. Kommt für eine Gruppe kein gültiger Wahlvorschlag zu Stande, nimmt die Gruppe nicht an der Wahl teil und der Sitz im Börsenrat bleibt unbesetzt. Der Wahlausschuss hat die betroffene Gruppe durch Bekanntmachung hierauf hinzuweisen. (6) Der Wahlausschuss prüft die Wahlvorschläge auf ihre Gültigkeit. Er fasst die zugelassenen Wahlvorschläge nach Gruppen und innerhalb der Gruppe in alphabetischer Reihenfolge der Namen der vorgeschlagenen Personen in Wahllisten zusammen und macht diese mindestens einen Monat vor dem Wahltag bekannt.

§ 8

Wählbarkeit

§ 8 Wählbarkeit (1) Wählbar sind bei Unternehmen, die in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben werden, die Geschäftsinhaberin oder der Geschäftsinhaber. Bei anderen Unternehmen die Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag mit der Führung der Geschäfte betraut und zu ihrer Vertretung ermächtigt sind. Soweit die wählbare Person einen Handelsteilnehmer vertritt, soll sie die für das börsenmäßige Wertpapiergeschäft notwendige berufliche Eignung haben. (2) Zu Mitgliedern des Börsenrates der Frankfurter Wertpapierbörse sind auch vertretungsberechtigte Personen eines Unternehmens, dessen Zulassung auf die Teilnahme an dem elektronischen Handelssystem der Frankfurter Wertpapierbörse beschränkt ist, wählbar.

§ 9

Wählerlisten

§ 9 Wählerlisten (1) Der Wahlausschuss stellt nach den Gruppen getrennte Listen der Wahlberechtigten (Wählerlisten) auf. (2) Die Wählerlisten werden vom Wahlausschuss an mindestens fünf aufeinander folgenden Börsentagen in Räumen der Börsen zur Einsichtnahme während der Börsenzeit ausgelegt. Der Wahlausschuss kann entscheiden, die Wählerlisten noch an weiteren geeigneten Orten zur Einsichtnahme auszulegen. Der Wahlausschuss macht den Zeitraum und die Orte der Auslegung mit einer angemessenen Frist bekannt und weist dabei auf die Möglichkeiten und die Voraussetzungen der Einlegung eines Einspruchs hin. (3) Der Wahlausschuss teilt auf Anforderung einzelnen Wahlberechtigten die Zuordnung zu den einzelnen Gruppen schriftlich oder auf elektronischem Wege mit. Dies gilt insbesondere für Unternehmen mit Sitz im Ausland. (4) Gehört ein Wahlberechtigter mehreren Gruppen an, hat er dem Wahlausschuss mitzuteilen, in welcher Gruppe er seine Stimme abgeben wird. Unterbleibt eine solche Mitteilung, so bestimmt der Wahlausschuss die Gruppe, in der der Wahlberechtigte seine Stimme abgeben kann. (5) Gegen eine Wählerliste kann innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Wahlausschuss schriftlich Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet der Wahlausschuss innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Einspruchsfrist. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen und der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer bekannt zu machen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.