Verordnung über die Zuweisung von Wertpapierbereinigungssachen an einzelne Gerichte Vom 26. August 1960
- Ausfertigungsdatum:
- 26.08.1960
- Fundstelle:
- GVBl. 1960, 174
Auf Grund des § 29 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Bereinigung des Wertpapierwesens (Wertpapierbereinigungsgesetz) vom 19. August 1949 (WiGBI. S. 295) in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über Rechtsverordnungen im Bereich der Gerichtsbarkeit vom 1. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 481) und § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Gerichtsbarkeit vom 9. August 1960 (GVBl. S. 153) wird verordnet:
§ 1 Angelegenheiten, für die nach dem Wertpapierbereinigungsgesetz und seinen Durchführungsbestimmungen Kammern für Wertpapierbereinigung zuständig sind (Wertpapierbereinigungssachen), werden für die Bezirke der Landgerichte des Landes Hessen dem Landgericht Frankfurt (Main) zugewiesen.
§ 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.