Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung Vom 29. Mai 1972
- Ausfertigungsdatum:
- 29.05.1972
- Fundstelle:
- GVBl. I 1972, 138
§ 1 Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 4. November 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1745, 1747) ist in den Landkreisen der Kreisausschuss, in den kreisfreien Städten der Magistrat.
§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
Auf Grund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 481), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 157), wird verordnet:
§ 1 Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 4. November 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1745, 1747) ist in den Landkreisen der Landrat als Behörde der Landesverwaltung, in den kreisfreien Städten der Magistrat.
§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.