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Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung Vom 25. November 2014*

Ausfertigungsdatum:
25.11.2014
Fundstelle:
GVBl. 2014, 294
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 4. November 1971 (BGBl. I S. 1745, 1747), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642), ist in den Landkreisen der Kreisausschuss und in den kreisfreien Städten der Magistrat.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.