WolfZustV HE · Hessen

Verordnung über die Zuständigkeit für den Vollzug des Artenschutzrechts betreffend europäisch geschützte Arten Vom 26. September 2023

Ausfertigungsdatum:
26.09.2023
Fundstelle:
GVBl. 2023, 675
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel WolfZustV

Aufgrund des § 67 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Naturschutzgesetzes vom 25. Mai 2023 (GVBl. S. 379), geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 473), verordnet die Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

§ 1

§ 1Zuständige Behörde für den Vollzug des Artenschutzrechts, soweit dieses die Art Wolf (Canis lupus) betrifft, ist die obere Naturschutzbehörde.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.