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title: "WoGZustV — Verordnung über die Zuständigkeiten zur Ausführung des Wohngeldgesetzes (Wohngeldzuständigkeitsverordnung - WoGZustV) Vom 30. Oktober 2012"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/he/wogzustvhe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-WoGZustVHErahmen"
updated: "2026-05-13T19:55:18+00:00"
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# WoGZustV — Verordnung über die Zuständigkeiten zur Ausführung des Wohngeldgesetzes (Wohngeldzuständigkeitsverordnung - WoGZustV) Vom 30. Oktober 2012

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 30.10.2012
*Fundstelle:* GVBl. 2012, 353


### § 1

§ 1(1) Wohngeldbehörden im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 des Wohngeldgesetzes sind die Magistrate der kreisfreien Städte und die Kreisausschüsse der Landkreise. Sie erfüllen diese Aufgabe nach Weisung im Sinne des § 4 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung und des § 4 Abs. 1 der Hessischen Landkreisordnung.(2) Abweichend von Abs. 1 wird die Wahrnehmung der Aufgabe nach Abs. 1 den Magistraten der Städte Bad Homburg vor der Höhe, Hanau, Marburg, Rüsselsheim am Main und Wetzlar jeweils für ihren Bereich übertragen.

### § 1

§ 1(1) Wohngeldbehörden im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 des Wohngeldgesetzes sind die Magistrate der kreisfreien Städte und die Kreisausschüsse der Landkreise. Sie erfüllen diese Aufgabe nach Weisung im Sinne des § 4 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung und des § 4 Abs. 1 der Hessischen Landkreisordnung.(2) Abweichend von Abs. 1 wird die Wahrnehmung der Aufgabe nach Abs. 1 den Magistraten der Städte Bad Homburg vor der Höhe, Marburg, Rüsselsheim am Main und Wetzlar jeweils für ihren Bereich übertragen.

### Eingangsformel WoGZustV

Aufgrund des § 24 Abs. 1 Satz 1 des Wohngeldgesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854), verordnet die Landesregierung:

### § 1

§ 1(1) Wohngeldbehörden im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 des Wohngeldgesetzes sind die Magistrate der kreisfreien Städte und die Kreisausschüsse der Landkreise. Sie erfüllen diese Aufgabe nach Weisung im Sinne des § 4 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786). (2) Abweichend von Abs. 1 wird die Wahrnehmung der Aufgabe nach Abs. 1 den Magistraten der Städte Bad Homburg vor der Höhe, Fulda, Hanau, Marburg, Rüsselsheim und Wetzlar jeweils für ihren Bereich übertragen.

### § 2

§ 2Die Wohngeldbehörden veranlassen die Zahlung des Wohngeldes bei der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main - Hessisches Competence Center für Neue Verwaltungssteuerung - zahlt das Wohngeld aus.

### § 3

§ 3Das Regierungspräsidium übt die Fachaufsicht über die Wohngeldbehörde aus. Oberste Fachaufsichtsbehörde ist das für das Wohngeld zuständige Ministerium.

### § 4

§ 4Die Verordnung über die für die Gewährung von Wohngeld zuständigen Stellen vom 4. Dezember 1970 (GVBl. I S. 743)1), geändert durch Gesetz vom 25. September 1991 (GVBl. I S. 301), wird aufgehoben.

### § 5

§ 5Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.

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— Verordnung über die Zuständigkeiten zur Ausführung des Wohngeldgesetzes (Wohngeldzuständigkeitsverordnung - WoGZustV) Vom 30. Oktober 2012
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-WoGZustVHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
