WoGZustV · Hessen

Verordnung über die Zuständigkeiten zur Ausführung des Wohngeldgesetzes (Wohngeldzuständigkeitsverordnung - WoGZustV) Vom 30. Oktober 2012

Ausfertigungsdatum:
30.10.2012
Fundstelle:
GVBl. 2012, 353
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1(1) Wohngeldbehörden im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 des Wohngeldgesetzes sind die Magistrate der kreisfreien Städte und die Kreisausschüsse der Landkreise. Sie erfüllen diese Aufgabe nach Weisung im Sinne des § 4 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung und des § 4 Abs. 1 der Hessischen Landkreisordnung.(2) Abweichend von Abs. 1 wird die Wahrnehmung der Aufgabe nach Abs. 1 den Magistraten der Städte Bad Homburg vor der Höhe, Hanau, Marburg, Rüsselsheim am Main und Wetzlar jeweils für ihren Bereich übertragen.

§ 1

§ 1(1) Wohngeldbehörden im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 des Wohngeldgesetzes sind die Magistrate der kreisfreien Städte und die Kreisausschüsse der Landkreise. Sie erfüllen diese Aufgabe nach Weisung im Sinne des § 4 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung und des § 4 Abs. 1 der Hessischen Landkreisordnung.(2) Abweichend von Abs. 1 wird die Wahrnehmung der Aufgabe nach Abs. 1 den Magistraten der Städte Bad Homburg vor der Höhe, Marburg, Rüsselsheim am Main und Wetzlar jeweils für ihren Bereich übertragen.

Eingangsformel WoGZustV

Aufgrund des § 24 Abs. 1 Satz 1 des Wohngeldgesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854), verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1(1) Wohngeldbehörden im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 des Wohngeldgesetzes sind die Magistrate der kreisfreien Städte und die Kreisausschüsse der Landkreise. Sie erfüllen diese Aufgabe nach Weisung im Sinne des § 4 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786). (2) Abweichend von Abs. 1 wird die Wahrnehmung der Aufgabe nach Abs. 1 den Magistraten der Städte Bad Homburg vor der Höhe, Fulda, Hanau, Marburg, Rüsselsheim und Wetzlar jeweils für ihren Bereich übertragen.

§ 2

§ 2Die Wohngeldbehörden veranlassen die Zahlung des Wohngeldes bei der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main - Hessisches Competence Center für Neue Verwaltungssteuerung - zahlt das Wohngeld aus.

§ 3

§ 3Das Regierungspräsidium übt die Fachaufsicht über die Wohngeldbehörde aus. Oberste Fachaufsichtsbehörde ist das für das Wohngeld zuständige Ministerium.

§ 4

§ 4Die Verordnung über die für die Gewährung von Wohngeld zuständigen Stellen vom 4. Dezember 1970 (GVBl. I S. 743)1), geändert durch Gesetz vom 25. September 1991 (GVBl. I S. 301), wird aufgehoben.

§ 5

§ 5Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.