Gesetz zur Bestimmung der zuständigen Stellen für die Durchführung des Wohngeldgesetzes (Wohngeldzuständigkeitsgesetz - WoGZustG) Vom 11. Juli 2024*
- Ausfertigungsdatum:
- 11.07.2024
- Fundstelle:
- GVBl. 2024, Nr. 32
§ 1Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nach § 24 Abs. 1 des Wohngeldgesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408), zuständigen Stellen für die Durchführung des Wohngeldgesetzes zu bestimmen.
§ 2Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.