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Zweites Gesetz zur Weiterleitung von Entlastungen des Landes im Bereich des Wohngeldes an örtliche kommunale Träger Vom 30. Januar 2006 *

Ausfertigungsdatum:
30.01.2006
Fundstelle:
GVBl. I 2006, 22
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1 (1) Zum teilweisen Ausgleich der Belastungen aus der Trägerschaft für Leistungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954, 2955), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14, August 2005 (BGBl. I S. 2407), führt das Land der Kommunalen Finanzausgleichsmasse nach § 2 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes jährlich einen Betrag zu, der sich nach seinen Entlastungen beim Wohngeld durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) nach Abzug seiner Belastungen aus Art. 30 dieses Gesetzes bemisst. (2) Die Beträge werden im Haushaltsplan festgesetzt. Mehr- oder Minderbeträge, die sich aus der tatsächlichen Entwicklung ergeben, werden spätestens im zweiten auf das Ausgleichsjahr folgenden Haushaltsjahr bei der Bemessung berücksichtigt. Das Nähere über die für die Abrechnung zu berücksichtigenden Elemente wird in Ausführungsbestimmungen geregelt.

§ 2

§ 2 (1) Die Verteilung der Mittel nach § 1 richtet sich im Ausgleichsjahr 2006 nach den Anteilen der einzelnen Träger an den Bedarfsgemeinschaften der Grundsicherung für Arbeitsuchende, gewichtet nach dem örtlichen Mietniveau. Das Nähere wird in Ausführungsbestimmungen über die Ermittlung der Berechnung geregelt. (2) Für die Gewichtung ist die für das Gebiet des Empfängers geltende Mietenstufe nach der Anlage zu § 1 Abs. 4 der Wohngeldverordnung in der Fassung vom 19. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2723), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), in der Weise zugrunde zu legen, dass ab der Mietenstufe 2 die nach Abs. 1 maßgebende Zahl der Bedarfsgemeinschaften je Stufe um 15 vom Hundert erhöht wird. Empfänger, für deren Gebiet unterschiedliche Mietenstufen gelten, werden mit einem gemischten Erhöhungsfaktor berücksichtigt, der sich aus dem Anteil der Bevölkerung je Mietenstufe an der Gesamtbevölkerung errechnet. (3) Im Ausgleichsjahr 2006 erhält die Landeshauptstadt Wiesbaden vorab einen Betrag von 372200 Euro.

§ 3

§ 3 Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft; es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.