Verordnung zur Durchführung des Wohnraumförderungsgesetzes (DVWoFG) Vom 19. März 2003
- Ausfertigungsdatum:
- 19.03.2003
- Fundstelle:
- GVBl. I 2003, 100
§ 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2009 außer Kraft.
§ 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2014 außer Kraft.
Aufgrund des § 9 Abs. 3 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2690), wird verordnet:
§ 1 (1) Die Einkommensgrenzen für durch die Förderung von Mietwohnraum begünstigte Haushalte betragen abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 des Wohnraumförderungsgesetzes für einen Einpersonenhaushalt 13 200 Euro jährlich und für einen Zweipersonenhaushalt 19 800 Euro jährlich, zuzüglich 4 510 Euro jährlich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person. Abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes erhöht sich die Einkommensgrenze nach Satz 1 für jedes zum Haushalt rechnende Kind im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes um weitere 550 Euro jährlich. (2) Die Einkommensgrenzen für durch die Förderung der Bildung selbst genutzten Wohneigentums begünstigte Haushalte betragen abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 des Wohnraumförderungsgesetzes für einen Einpersonenhaushalt 20 000 Euro jährlich und für einen Zweipersonenhaushalt 28 000 Euro jährlich zuzüglich 6 600 Euro jährlich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 2 Die für das Wohnungswesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, die in § 1 festgelegten Einkommensgrenzen durch Rechtsverordnung im Rahmen der Ermächtigung des § 9 Abs. 3 Satz 1 des Wohnraumförderungsgesetzes abzuändern.
§ 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2008 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.