WoFGDVEGrV HE · Hessen

Verordnung zur Abweichung von den Einkommensgrenzen nach der Verordnung zur Durchführung des Wohnraumförderungsgesetzes Vom 23. September 2010

Ausfertigungsdatum:
23.09.2010
Fundstelle:
Brem.GBl. 2010, 347
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel WoFGDVEGrV

Aufgrund des § 2 der Verordnung zur Durchführung des Wohnraumförderungsgesetzes vom 19. März 2003 (GVBl. I S. 100), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2009 (GVBl. I S. 458), in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 1 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 634), wird verordnet:

§ 1

§ 1(1) Abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des Wohnraumförderungsgesetzes betragen die Einkommensgrenzen für durch die Förderung von Mietwohnraum begünstigte Haushalte für einen Einpersonenhaushalt 14 500 Euro jährlich und für einen Zweipersonenhaushalt 22 000 Euro jährlich, zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person 5 000 Euro jährlich. Abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des Wohnraumförderungsgesetzes erhöht sich die Einkommensgrenze nach Satz 1 für jedes zum Haushalt rechnende Kind im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes um weitere 650 Euro jährlich. (2) Abweichend von § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des Wohnraumförderungsgesetzes betragen die Einkommensgrenzen für durch die Förderung der Bildung selbst genutzten Wohneigentums begünstigte Haushalte für einen Einpersonenhaushalt 22 000 Euro jährlich und für einen Zweipersonenhaushalt 37 000 Euro jährlich zuzüglich 7 500 Euro jährlich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.