HAGWoFG · Hessen

Hessisches Ausführungsgesetz zum Wohnraumförderungsgesetz (HAGWoFG) Vom 2. Dezember 2004 *)

Ausfertigungsdatum:
02.12.2004
Fundstelle:
GVBl. I 2004, 385
10 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1 (1) Zuständig für die Bearbeitung von Anträgen auf Förderung des Wohnungsbaus und anderer Maßnahmen zur Unterstützung von Haushalten bei der Versorgung mit Mietwohnraum und bei der Bildung selbst genutzten Wohneigentums nach dem Wohnraumförderungsgesetz vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 634), sind im Rahmen der ihnen von dem für das Wohnungswesen zuständigen Ministerium zugeteilten Mittel die kreisfreien Städte, Landkreise und kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50000 Einwohnern. (2) Abs. 1 ist auf die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

§ 8

§ 8 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

§ 1

§ 1 (1) Zuständig für die Bearbeitung von Anträgen auf Förderung des Wohnungsbaus und anderer Maßnahmen zur Unterstützung von Haushalten bei der Versorgung mit Mietwohnraum und bei der Bildung selbst genutzten Wohneigentums nach dem Wohnraumförderungsgesetz vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076), sind im Rahmen der ihnen von dem für das Wohnungswesen zuständigen Ministerium zugeteilten Mittel die kreisfreien Städte, Landkreise und kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50000 Einwohnern. (2) Abs. 1 ist auf die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

§ 2

§ 2 Zuständige Stelle im Sinne des § 13 Abs. 1 , des § 27 Abs. 7 Satz 1 und 5 , des § 31 Abs. 1 und 4 , des § 32 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 und des § 33 Satz 1 des Wohnraumförderungsgesetzes ist 1. die Landesbank Hessen-Thüringen - Girozentrale - in Frankfurt am Main, soweit die Wohnungen mit Mitteln des Bundes oder des Landes gefördert worden sind und sie die Mittel verwaltet oder verwaltet hat, 2. der Landkreis oder die Gemeinden, soweit die Wohnungen nur mit Mitteln eines Landkreises oder einer Gemeinde gefördert worden sind; haben Landkreise und Gemeinde gemeinsam Mittel zur Verfügung gestellt, ist die Gemeinde zuständig.

§ 3

§ 3 Zuständige Stelle im Sinne des § 26 Abs. 2 Satz 2 bis 4 , des § 27 Abs. 2 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 und 2 und Abs. 8 , des § 28 Abs. 5 Satz 3 , des § 29 Abs. 2 Satz 1 und des § 32 Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 4 Satz 1 des Wohnraumförderungsgesetzes ist die Gemeinde.

§ 4

§ 4 Örtlich zuständig für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins nach § 27 Abs. 2 Satz 1 des Wohnraumförderungsgesetzes ist die Gemeinde, in deren Gebiet der Wohnungsuchende eine Wohnung beziehen will.

§ 5

§ 5 Für die Freistellung nach § 30 des Wohnraumförderungsgesetzes sind zuständig 1. für Wohnungen bestimmter Art und in bestimmten Gebieten das für das Wohnungswesen zuständige Ministerium, 2. für einzelne Wohnungen die Landesbank Hessen-Thüringen - Girozentrale - in Frankfurt am Main, soweit die Wohnungen mit Mitteln des Bundes oder des Landes gefördert worden sind und sie die Mittel verwaltet oder verwaltet hat.

§ 6

§ 6 Die Gemeinden und Landkreise erfüllen die nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben nach Weisung.

§ 7

§ 7 (1) Für die Entscheidung über die Gewährung von Fördermitteln ist ein Entgelt in Höhe von 0,5 bis 2,5 vom Hundert des zu bewilligenden Darlehensbetrages oder des zu bewilligenden Zuschusses abhängig vom Verwaltungsaufwand zu entrichten. Für die Übernahme von Bürgschaften ist ein Entgelt in Höhe von 0,5 bis 2,5 vom Hundert des zu verbürgenden Darlehensbetrages zu entrichten. (2) Für die Verwaltung der Fördermittel ist ein Entgelt von 0,1 bis 0,5 vom Hundert des Darlehensbetrages je Jahr abhängig vom Verwaltungsaufwand zu entrichten.

§ 8

§ 8 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft, es tritt am 31. Dezember 2009 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.