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title: "WochMSortZustV HE — Verordnung über die Zuständigkeiten zur Erweiterung des Wochenmarktsortiments Vom 21. Mai 1992"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/he/wochmsortzustvhe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-WochMSortZustVHErahmen"
updated: "2026-05-13T19:55:25+00:00"
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# WochMSortZustV HE — Verordnung über die Zuständigkeiten zur Erweiterung des Wochenmarktsortiments Vom 21. Mai 1992

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 21.05.1992
*Fundstelle:* GVBl. I 1992, 230


### § 1

§ 1Die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung auf Grund des § 67 Abs. 2 Satz 1 der Gewerbeordnung zu bestimmen, daß bestimmte Waren des täglichen Bedarfs auf allen oder bestimmten Wochenmärkten feilgeboten werden dürfen, wird in Gemeinden mit 7 500 und mehr Einwohnern auf den Gemeindevorstand, im übrigen auf den Kreisausschuss übertragen.

### § 3

§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

### § 1

§ 1Die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung auf Grund des § 67 Abs. 2 Satz 1 der Gewerbeordnung zu bestimmen, daß bestimmte Waren des täglichen Bedarfs auf allen oder bestimmten Wochenmärkten feilgeboten werden dürfen, wird auf den Gemeindevorstand übertragen.

### § 3

§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

### § 3

§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

### Eingangsformel WochMSortZustV

Auf Grund des § 67 Abs. 2 Satz 2 der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 67 Abs. 2 der Gewerbeordnung vom 22. April 1992 (GVBl. I S. 156) wird verordnet:

### § 1

§ 1Die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung auf Grund des § 67 Abs. 2 Satz 1 der Gewerbeordnung zu bestimmen, daß bestimmte Waren des täglichen Bedarfs auf allen oder bestimmten Wochenmärkten feilgeboten werden dürfen, wird in Gemeinden mit 7 500 und mehr Einwohnern auf den Gemeindevorstand, im übrigen auf den Landrat als Behörde der Landesverwaltung übertragen.

### § 2

§ 2(Aufhebungsanweisung)

### § 3

§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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— Verordnung über die Zuständigkeiten zur Erweiterung des Wochenmarktsortiments Vom 21. Mai 1992
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-WochMSortZustVHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
