WochMSortZustV HE · Hessen

Verordnung über die Zuständigkeiten zur Erweiterung des Wochenmarktsortiments Vom 21. Mai 1992

Ausfertigungsdatum:
21.05.1992
Fundstelle:
GVBl. I 1992, 230
9 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung auf Grund des § 67 Abs. 2 Satz 1 der Gewerbeordnung zu bestimmen, daß bestimmte Waren des täglichen Bedarfs auf allen oder bestimmten Wochenmärkten feilgeboten werden dürfen, wird in Gemeinden mit 7 500 und mehr Einwohnern auf den Gemeindevorstand, im übrigen auf den Kreisausschuss übertragen.

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

§ 1

§ 1Die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung auf Grund des § 67 Abs. 2 Satz 1 der Gewerbeordnung zu bestimmen, daß bestimmte Waren des täglichen Bedarfs auf allen oder bestimmten Wochenmärkten feilgeboten werden dürfen, wird auf den Gemeindevorstand übertragen.

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Eingangsformel WochMSortZustV

Auf Grund des § 67 Abs. 2 Satz 2 der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 67 Abs. 2 der Gewerbeordnung vom 22. April 1992 (GVBl. I S. 156) wird verordnet:

§ 1

§ 1Die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung auf Grund des § 67 Abs. 2 Satz 1 der Gewerbeordnung zu bestimmen, daß bestimmte Waren des täglichen Bedarfs auf allen oder bestimmten Wochenmärkten feilgeboten werden dürfen, wird in Gemeinden mit 7 500 und mehr Einwohnern auf den Gemeindevorstand, im übrigen auf den Landrat als Behörde der Landesverwaltung übertragen.

§ 2

§ 2(Aufhebungsanweisung)

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.