WoBindV · Hessen

Verordnung zur Durchführung des Hessischen Wohnungsbindungsgesetzes (Wohnungsbindungsverordnung - WoBindV) Vom 27. Februar 1974

Ausfertigungsdatum:
27.02.1974
Fundstelle:
GVBl. I 1974, 141
28 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 5

§ 5Zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 26 des Wohnungsbindungsgesetzes sind 1. das Regierungspräsidium, soweit die Wohnungen mit Wohnungsfürsorgemitteln des Bundes oder des Landes gefördert sind,2. im übrigen in Landkreisen der Kreisausschuss, in kreisfreien Städten und kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern der Magistrat.

§ 8

§ 8Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1974 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

§ 1

§ 1Zuständige Stellen für die in § 2 des Wohnungsbindungsgesetzes in Verbindung mit § 32 Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 4 Satz 1 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 634), in § 4 Abs. 1 und 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1, Abs. 6 und 8, in den §§ 5 und 7 Abs. 3 Satz 1 des Wohnungsbindungsgesetzes in Verbindung mit § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Wohnraumförderungsgesetzes und in § 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Wohnungsbindungsgesetzes genannten Aufgaben sind die Gemeinden. Sie erfüllen diese Aufgaben nach Weisung.

§ 2

§ 2(1) Für die Freistellung nach § 7 Abs. 1 des Wohnungsbindungsgesetzes sind zuständig 1. für Wohnungen bestimmter Art und in bestimmten Gebieten das für die soziale Wohnraumförderung zuständige Ministerium,2.*) für einzelne Wohnungen, soweit diese Aufgabe nicht den Landkreisen oder Gemeinden nach Abs. 2 übertragen ist, die Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale in Frankfurt am Main, soweit die Wohnungen mit öffentlichen Mitteln des Bundes oder des Landes gefördert worden sind und sie die Mittel verwaltet oder verwaltet hat. (2) Sind Wohnungen nur mit öffentlichen Mitteln eines Landkreises oder einer Gemeinde gefördert worden, so ist für die Freistellung einzelner Wohnungen der Landkreis oder die Gemeinde zuständig. Haben Landkreis und Gemeinde gemeinsam Mittel zur Verfügung gestellt, so ist die Gemeinde zuständig.

§ 3

§ 3Zuständige Stelle im Sinn des § 2 des Wohnungsbindungsgesetzes in Verbindung mit § 32 Abs. 3 Satz 1 des Wohnraumförderungsgesetzes, des § 7 Abs. 2 und 3 Satz 1 des Wohnungsbindungsgesetzes in Verbindung mit § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 des Wohnraumförderungsgesetzes, des § 8 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2, des § 9 Abs. 6 Satz 3 und des § 25 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Wohnungsbindungsgesetzes ist 1. die Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale in Frankfurt am Main, soweit die Wohnungen mit öffentlichen Mitteln des Bundes oder des Landes gefördert worden sind und sie die Mittel verwaltet oder verwaltet hat,2.der Landkreis oder die Gemeinde, soweit die Wohnungen nur mit öffentlichen Mitteln des Landkreises oder der Gemeinde gefördert worden sind; haben Landkreis und Gemeinde gemeinsam Mittel zur Verfügung gestellt, ist die Gemeinde zuständig.

§ 4

§ 4*)(1) Die Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale in Frankfurt am Main hat die auf Grund ihrer Zuständigkeiten nach dieser Verordnung vereinnahmten Geldbeträge an das Land Hessen abzuführen. (2) Die von der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale aufgrund ihrer Zuständigkeit nach dieser Verordnung geforderten Geldleistungen werden von den Finanzämtern beigetrieben. Die beigetriebenen Geldbeträge sind an das für die soziale Wohnraumförderung zuständige Ministerium abzuführen. Uneinbringliche Vollstreckungskosten (Gebühren und Auslagen) sind zu ersetzen. (3) Soweit Landkreise oder Gemeinden auf Grund ihrer Zuständigkeiten gemäß § 3 Geldbeträge vereinnahmt haben, verbleiben sie den Landkreisen oder Gemeinden.

§ 8

§ 8Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1974 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

§ 1

§ 1Zuständige Stellen für die in § 2 des Hessischen Wohnungsbindungsgesetzes vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 600) in Verbindung mit § 21 Abs. 2, 4 und 5 und § 24 Satz 1 des Hessischen Wohnraumfördergesetzes vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 600), in § 4 Abs. 1, 4 Satz 1, Abs. 6 und 8, in den §§ 5 und 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Hessischen Wohnungsbindungsgesetzes genannten Aufgaben sind die Gemeinden. Sie erfüllen diese Aufgaben nach Weisung im Sinne des § 4 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786).

§ 2

§ 2(1) Für die Freistellung nach § 7 Abs. 1 des Hessischen Wohnungsbindungsgesetzes sind zuständig 1. für Wohnungen bestimmter Art und in bestimmten Gebieten das für die soziale Wohnraumförderung zuständige Ministerium,2.für einzelne Wohnungen die kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern, im Übrigen die Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale in Frankfurt am Main. (2) Sind Wohnungen nur mit öffentlichen Mitteln eines Landkreises oder einer Gemeinde gefördert worden, so ist für die Freistellung einzelner Wohnungen der Landkreis oder die Gemeinde zuständig. Haben Landkreis und Gemeinde gemeinsam Mittel zur Verfügung gestellt, so ist die Gemeinde zuständig.

§ 3

§ 3Zuständige Stelle im Sinne des § 7 Abs. 2, des § 8 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2, des § 9 Abs. 6 Satz 3 und des § 25 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Hessischen Wohnungsbindungsgesetzes ist 1. die Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale in Frankfurt am Main, soweit die Wohnungen mit öffentlichen Mitteln des Bundes oder des Landes gefördert worden sind und sie die Mittel verwaltet oder verwaltet hat,2.der Landkreis oder die Gemeinde, soweit die Wohnungen nur mit öffentlichen Mitteln des Landkreises oder der Gemeinde gefördert worden sind; haben Landkreis und Gemeinde gemeinsam Mittel zur Verfügung gestellt, ist die Gemeinde zuständig.

§ 5

§ 5Zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 26 des Hessischen Wohnungsbindungsgesetzes sind 1. das Regierungspräsidium, soweit die Wohnungen mit Wohnungsfürsorgemitteln des Bundes oder des Landes gefördert sind,2. im übrigen in Landkreisen der Kreisausschuss, in kreisfreien Städten und kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern der Magistrat.

§ 6

§ 6Örtlich zuständig ist die Stelle, in deren Gebiet die Wohnung liegt. Einen allgemeinen Wohnberechtigungsschein nach § 5 des Hessischen Wohnungsbindungsgesetzes, der nicht für eine bestimmte Wohnung ausgestellt wird, kann jede Gemeinde ausstellen.

§ 8

§ 8Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1974 in Kraft.

§ 1

§ 1Zuständige Stellen für die in § 2 des Hessischen Wohnungsbindungsgesetzes in der Fassung vom 3. April 2013 (GVBl. S. 142), geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2014 (GVBl. S. 314), in Verbindung mit § 21 Abs. 2, 4 und 5 und § 24 Satz 1 des Hessischen Wohnraumfördergesetzes vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 600), geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2014 (GVBl. S. 314), und in § 4 Abs. 1, 4 Satz 1, Abs. 6 und 8, in den §§ 5 und 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Hessischen Wohnungsbindungsgesetzes genannten Aufgaben sind die Gemeinden. Sie erfüllen diese Aufgaben nach Weisung im Sinne des § 4 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung.

§ 4

§ 4*)(1) Die Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale in Frankfurt am Main hat die auf Grund ihrer Zuständigkeiten nach dieser Verordnung vereinnahmten Geldbeträge an das Land Hessen abzuführen. Sie sind für die soziale Wohnraumförderung einzusetzen. (2) Die von der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale aufgrund ihrer Zuständigkeit nach dieser Verordnung geforderten Geldleistungen werden von den Finanzämtern beigetrieben. Die beigetriebenen Geldbeträge sind an das für die soziale Wohnraumförderung zuständige Ministerium abzuführen. Uneinbringliche Vollstreckungskosten (Gebühren und Auslagen) sind zu ersetzen. (3) Soweit Landkreise oder Gemeinden auf Grund ihrer Zuständigkeiten gemäß § 3 Geldbeträge vereinnahmt haben, verbleiben sie den Landkreisen oder Gemeinden.

§ 6

§ 6(1) Örtlich zuständig ist die Stelle, in deren Gebiet die Wohnung liegt. Einen allgemeinen Wohnberechtigungsschein nach § 5 des Hessischen Wohnungsbindungsgesetzes, der nicht für eine bestimmte Wohnung ausgestellt wird, kann jede Gemeinde ausstellen. (2) Besteht für Wohnraum ein Benennungs- oder Besetzungsrecht zugunsten einer anderen Gemeinde, ist mit Ausnahme der Fälle nach § 7 Abs. 1 des Hessischen Wohnungsbindungsgesetzes abweichend von Abs. 1 die Gemeinde zuständige Stelle, die das Benennungs- oder Besetzungsrecht ausübt.

§ 2

§ 2(1) Für die Freistellung nach § 7 Abs. 1 des Hessischen Wohnungsbindungsgesetzes sind zuständig1. für Wohnungen bestimmter Art und in bestimmten Gebieten das für die soziale Wohnraumförderung zuständige Ministerium,2.für einzelne Wohnungen die kreisfreien Städte und Sonderstatus-Städte nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung, im Übrigen die Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale in Frankfurt am Main.(2) Sind Wohnungen nur mit öffentlichen Mitteln eines Landkreises oder einer Gemeinde gefördert worden, so ist für die Freistellung einzelner Wohnungen der Landkreis oder die Gemeinde zuständig. Haben Landkreis und Gemeinde gemeinsam Mittel zur Verfügung gestellt, so ist die Gemeinde zuständig.

§ 5

§ 5Zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 26 des Hessischen Wohnungsbindungsgesetzes sind1. das Regierungspräsidium, soweit die Wohnungen mit Wohnungsfürsorgemitteln des Bundes oder des Landes gefördert sind,2. im übrigen in Landkreisen der Kreisausschuss, in kreisfreien Städten und Sonderstatus-Städten nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung der Magistrat.

§ 1

§ 1Zuständige Stellen für die in1. § 2 des Hessischen Wohnungsbindungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 2013 (GVBl. S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. November 2022 (GVBl. S. 566), in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 21 Abs. 2, 4 Satz 1, Abs. 5 und 6 und § 24 des Hessischen Wohnraumfördergesetzes vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 600), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. November 2022 (GVBl. S. 566), in der jeweils geltenden Fassung,2. § 4 Abs. 1, 4 Satz 1, Abs. 6 und 8 des Hessischen Wohnungsbindungsgesetzes,3. § 5 des Hessischen Wohnungsbindungsgesetzes in Verbindung mit § 17 des Hessischen Wohnraumfördergesetzes,4. § 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Hessischen Wohnungsbindungsgesetzes und5. § 25 Abs. 5 Satz 1 des Hessischen Wohnungsbindungsgesetzes in Verbindung mit § 23 Abs. 2 des Hessischen Wohnraumfördergesetzesgenannten Aufgaben sind die Gemeinden. Sie erfüllen diese Aufgaben nach Weisung im Sinne des § 4 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung.

Eingangsformel WoBindV

Auf Grund des § 3 des Wohnungsbindungsgesetzes in der Fassung vom 31. Januar 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 137) und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 481), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. November 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1725), wird von der Landesregierung und auf Grund des § 25 Abs. 4 des Wohnungsbindungsgesetzes wird von dem Minister des Innern verordnet:

§ 1

§ 1Zuständige Stellen für die in den §§ 2, 4, 5, 6 und 18 des Wohnungsbindungsgesetzes genannten Aufgaben sind die Gemeinden. Sie erfüllen diese Aufgaben nach Weisung.

§ 2

§ 2(1) Für die Freistellung nach § 7 Abs. 1 des Wohnungsbindungsgesetzes sind zuständig 1. für Wohnungen bestimmter Art und in bestimmten Gebieten das Ministerium für Landesentwicklung, Wohnen, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz,2.*) für einzelne Wohnungen, soweit diese Aufgabe nicht den Landkreisen oder Gemeinden nach Abs. 2 und 3 übertragen ist, die Hessische Landesbank - Girozentrale - in Frankfurt am Main, soweit die Wohnungen mit öffentlichen Mitteln des Bundes oder des Landes gefördert worden sind und sie die Mittel verwaltet oder verwaltet hat. (2) Den Gemeinden wird zur Erfüllung nach Weisung übertragen 1. die Freistellung nach § 7 Abs. 1 des Wohnungsbindungsgesetzes für einzelne Wohnungen, soweit es sich um die Freistellung von der Wohnungsgröße handelt,2. die Freistellung nach § 7 Abs. 2 des Wohnungsbindungsgesetzes. (3) Sind Wohnungen nur mit öffentlichen Mitteln eines Landkreises oder einer Gemeinde gefördert worden, so ist für die Freistellung einzelner Wohnungen der Landkreis oder die Gemeinde zuständig. Haben Landkreis und Gemeinde gemeinsam Mittel zur Verfügung gestellt, so ist die Gemeinde zuständig.

§ 3

§ 3Zuständige Stelle im Sinne des § 2 a, des § 8, des § 9 Abs. 6, des § 12 und des § 25 des Wohnungsbindungsgesetzes ist 1. die Hessische Landesbank - Girozentrale - in Frankfurt am Main, soweit die Wohnungen mit öffentlichen Mitteln des Bundes oder des Landes gefördert worden sind und sie die Mittel verwaltet oder verwaltet hat,2. der Landkreis oder die Gemeinde, soweit die Wohnungen nur mit öffentlichen Mitteln eines Landkreises oder einer Gemeinde gefördert worden sind. Haben Landkreis und Gemeinde gemeinsam Mittel zur Verfügung gestellt, so ist die Gemeinde zuständig.

§ 4

§ 4*)(1) Die Hessische Landesbank - Girozentrale - in Frankfurt am Main hat die auf Grund ihrer Zuständigkeiten nach dieser Verordnung vereinnahmten Geldbeträge an das Land Hessen abzuführen. (2) Soweit Landkreise oder Gemeinden auf Grund ihrer Zuständigkeiten gemäß § 3 Geldbeträge vereinnahmt haben, verbleiben sie den Landkreisen oder Gemeinden.

§ 5

§ 5Zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 26 des Wohnungsbindungsgesetzes sind 1. das Regierungspräsidium, soweit die Wohnungen mit Wohnungsfürsorgemitteln des Bundes oder des Landes gefördert sind,2. im übrigen in Landkreisen der Landrat, in kreisfreien Städten und kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern der Magistrat.

§ 6

§ 6Örtlich zuständig sind 1. in den Fällen des § 5 des Wohnungsbindungsgesetzes die Gemeinde, in deren Gebiet der Wohnungssuchende eine Wohnung beziehen will,2. im übrigen die Stelle, in deren Bezirk sich die Wohnung befindet.

§ 7

§ 7(Aufhebungsanweisung)

§ 8

§ 8Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1974 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.