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Verordnung über die zuständigen Vollstreckungsbehörden zur Beitreibung der von der Hessischen Landesbank - Girozentrale - in Frankfurt (Main) nach dem Wohnungsbindungsgesetz erhobenen Geldleistungen *) Vom 30. April 1975

Ausfertigungsdatum:
30.04.1975
Fundstelle:
GVBl. I 1975, 95
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel WoBindGzustVollstrBV

Auf Grund des § 17 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 4. Juli 1966 (GVBl. I S. 151), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. September 1974 (GVBl. I S. 361), wird im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen verordnet:

§ 1

§ 1 Die von der Hessischen Landesbank - Girozentrale - in Frankfurt (Main) nach dem Wohnungsbindungsgesetz erhobenen Geldleistungen werden von den Finanzämtern beigetrieben.

§ 2

§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.