WoBauG2§§83Abs1uaV HE · Hessen

Verordnung über die zuständige Stelle nach § 83 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes zur Erlangung der Grundsteuervergünstigung Vom 18. Oktober 1968

Ausfertigungsdatum:
18.10.1968
Fundstelle:
GVBl. I 1968, 275
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel WoBauG2§§83Abs1uaV

Auf Grund des § 83 Abs. 1 und des § 93 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung vom 1. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1618), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 821), wird verordnet:

§ 1

§ 1 Für die Anerkennung einer Wohnung als steuerbegünstigt nach § 83 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes und für die Ausstellung einer Bescheinigung für ein Wohnheim nach § 93 Abs. 1 Buchst. c des Zweiten Wohnungsbaugesetzes sind die Gemeinden mit 7 500 und mehr Einwohnern, im übrigen die Landkreise zuständig.

§ 2

§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.