Verordnung über die zuständige Stelle nach § 83 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes zur Erlangung der Grundsteuervergünstigung Vom 18. Oktober 1968
- Ausfertigungsdatum:
- 18.10.1968
- Fundstelle:
- GVBl. I 1968, 275
Auf Grund des § 83 Abs. 1 und des § 93 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung vom 1. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1618), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 821), wird verordnet:
§ 1 Für die Anerkennung einer Wohnung als steuerbegünstigt nach § 83 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes und für die Ausstellung einer Bescheinigung für ein Wohnheim nach § 93 Abs. 1 Buchst. c des Zweiten Wohnungsbaugesetzes sind die Gemeinden mit 7 500 und mehr Einwohnern, im übrigen die Landkreise zuständig.
§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.