Verordnung über den Lärmschutz aus Anlass der Fußballweltmeisterschaft 2010Vom 2. Juni 2010
- Ausfertigungsdatum:
- 02.06.2010
- Fundstelle:
- GVBl. I 2010, 163
Aufgrund des § 23 Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3831), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723), wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung regelt für die Zeit der Fußballweltmeisterschaft 2010 die Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche bei der öffentlich zugänglichen Übertragung von Spielen der Fußballweltmeisterschaft, bei sonstigen öffentlichen Veranstaltungen aus Anlass der Fußballweltmeisterschaft sowie bei dem Betrieb von Gaststätten.
Öffentlich zugängliche Übertragungen von Spielen der Fußballweltmeisterschaft
§ 2 Öffentlich zugängliche Übertragungen von Spielen der FußballweltmeisterschaftAuf die öffentlich zugängliche Direktübertragung von Spielen der Fußballweltmeisterschaft durch das Fernsehen und den Hörfunk findet die Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball WM 2010 vom 20. Mai 2010 (BAnz. Nr. 77 vom 26. Mai 2010) mit der Maßgabe Anwendung, dass der Beginn der Nachtzeit auf 1.00 Uhr festgelegt wird und Ruhezeiten nicht zu berücksichtigen sind.
Sonstige öffentliche Veranstaltungen aus Anlass der Fußballweltmeisterschaft
§ 3 Sonstige öffentliche Veranstaltungen aus Anlass der FußballweltmeisterschaftFür sonstige öffentliche Veranstaltungen aus Anlass der Fußballweltmeisterschaft in Anlagen im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gelten die Bestimmungen der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503) mit der Maßgabe, dass der Beginn der Nachtzeit außerhalb von Kurgebieten, Krankenhäusern und Pflegeanstalten auf 1.00 Uhr festgelegt wird. Die zeitlichen Einschränkungen für seltene Ereignisse durch Nr. 7.2 Satz 1 der TA Lärm gelten nicht.
Betrieb von Gaststätten
§ 4 Betrieb von GaststättenFür den Betrieb von Gaststätten gelten die Bestimmungen der TA Lärm mit der Maßgabe, dass der Beginn der Nachtzeit außerhalb von Kurgebieten, Krankenhäusern und Pflegeanstalten auf 1.00 Uhr festgelegt wird.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 5 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Juli 2010 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.