WMLärmSchV HE 2006 · Hessen

Verordnung über den Lärmschutz aus Anlass der Fußballweltmeisterschaft 2006*)Vom 24. Mai 2006

Ausfertigungsdatum:
24.05.2006
Fundstelle:
GVBl. I 2006, 323
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel WMLärmSchV

Aufgrund des § 23 Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3831), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1865), wird verordnet:

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung regelt für die Zeit der Fußballweltmeisterschaft 2006 die Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche bei der öffentlich zugänglichen Übertragung von Spielen der Fußballweltmeisterschaft, bei sonstigen öffentlichen Veranstaltungen aus Anlass der Fußballweltmeisterschaft sowie bei dem Betrieb von Gaststätten.

§ 2

Öffentlich zugängliche Übertragungen von Spielen der Fußballweltmeisterschaft

§ 2 Öffentlich zugängliche Übertragungen von Spielen der FußballweltmeisterschaftAuf die öffentlich zugängliche Direktübertragung von Spielen der Fußballweltmeisterschaft durch das Fernsehen und den Hörfunk findet die Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball WM 2006 vom 3. Mai 2006 (BAnz. Nr. 84 vom 4. Mai 2006) mit der Maßgabe Anwendung, dass der Beginn der Nachtzeit auf 1.00 Uhr festgelegt wird und Ruhezeiten nicht zu berücksichtigen sind.

§ 3

Sonstige öffentliche Veranstaltungen aus Anlass der Fußball-Weltmeisterschaft

§ 3 Sonstige öffentliche Veranstaltungen aus Anlass der Fußball-WeltmeisterschaftFür sonstige öffentliche Veranstaltungen aus Anlass der Fußballweltmeisterschaft in Anlagen im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gelten die Bestimmungen der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503) mit der Maßgabe, dass der Beginn der Nachtzeit außerhalb von Kurgebieten, Krankenhäusern und Pflegeanstalten auf 1.00 Uhr festgelegt wird. Die zeitlichen Einschränkungen für seltene Ereignisse durch Nr. 7.2 Satz 1 der TA Lärm gelten nicht.

§ 4

Betrieb von Gaststätten

§ 4 Betrieb von GaststättenFür den Betrieb von Gaststätten gelten die Bestimmungen der TA Lärm mit der Maßgabe, dass der Beginn der Nachtzeit außerhalb von Kurgebieten, Krankenhäusern und Pflegeanstalten auf 1.00 Uhr festgelegt wird.

§ 5

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 5 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am 8. Juni 2006 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 13. Juli 2006 außer Kraft. 4

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.