WKostV HE 2024 · Hessen

Verordnung zur Festsetzung der Kostenerstattung für die Landtagswahl 2023 Vom 21. November 2024

Ausfertigungsdatum:
21.11.2024
Fundstelle:
GVBl. 2024, Nr. 70
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel WKostV

Aufgrund des § 47 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 des Landtagswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2022 (GVBl. S. 330), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90), verordnet der Minister des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz:

§ 1

§ 1(1) Für die Erstattung der bei den Gemeinden durch die Landtagswahl am 8. Oktober 2023 veranlassten notwendigen Ausgaben, die nicht im Wege der Einzelabrechnung nach § 47 Abs. 2 des Landtagswahlgesetzes erstattet worden sind, wird ein Betrag in Höhe von 0,53 Euro je Wahlberechtigten festgesetzt.(2) Für die Erstattung der bei den Kreiswahlleitern durch die Landtagswahl veranlassten notwendigen Ausgaben, die nicht im Wege der Einzelabrechnung nach § 47 Abs. 2 des Landtagswahlgesetzes erstattet worden sind, wird ein Betrag in Höhe von 0,02 Euro je Wahlberechtigten festgesetzt.(3) Im Verhältnis zu den Gemeinden und Kreiswahlleitern, die gleichzeitig mit der Landtagswahl die Hauptwahl einer Direktwahl durchgeführt haben, werden die Erstattungen nach Abs. 1 für den Versand der Wahlbenachrichtigungen um 0,24 Euro je Wahlberechtigten und um 0,80 Euro je versandter Wahlbriefsendung sowie die Erstattungen nach Abs. 2 um 0,002 Euro je Wahlberechtigten gekürzt.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.