Verordnung zur Festsetzung der Kostenerstattung für die Landtagswahl 2013 Vom 22. November 2014
- Ausfertigungsdatum:
- 22.11.2014
- Fundstelle:
- GVBl. 2014, 328
Aufgrund des § 47 Abs. 1 Satz 3 des Landtagswahlgesetzes in der Fassung vom 7. April 2006 (GVBl. I S. 110, 439), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786), verordnet der Minister des Innern und für Sport:
§ 1(1) Für die Erstattung der bei den Gemeinden durch die Landtagswahl am 22. September 2013 veranlassten notwendigen Ausgaben, die nicht im Wege der Einzelabrechnung nach § 47 Abs. 2 des Landtagswahlgesetzes erstattet worden sind, wird ein Betrag in Höhe von 0,45 Euro je Wahlberechtigten festgesetzt. (2) Für die Erstattung der bei den Kreiswahlleitern durch die Landtagswahl veranlassten notwendigen Ausgaben, die nicht im Wege der Einzelabrechnung nach § 47 Abs. 2 des Landtagswahlgesetzes erstattet worden sind, wird ein Betrag in Höhe von 0,025 Euro je Wahlberechtigten festgesetzt. (3) Im Verhältnis zu den Gemeinden und Kreiswahlleitern, die gleichzeitig mit der Landtagswahl die Hauptwahl einer Direktwahl durchgeführt haben, werden die Erstattungen nach Abs. 1 um 0,07 Euro je Wahlberechtigten, die Erstattungen nach Abs. 2 um 0,005 Euro je Wahlberechtigten gekürzt.
§ 2Die Verordnung zur Festsetzung der Kostenerstattung für die Landtagswahl 2009 vom 11. November 2009 (GVBl. I S. 513)1) wird aufgehoben.
§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.