WKostV HE 2009 · Hessen

Verordnung zur Festsetzung der Kostenerstattung für die Landtagswahl 2009 Vom 11. November 2009

Ausfertigungsdatum:
11.11.2009
Fundstelle:
GVBl. I 2009, 513
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel WKostV

Aufgrund des § 47 Abs. 1 Satz 3 des Landtagswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 2006 (GVBl. I S. 110, 439) wird verordnet:

§ 1

§ 1(1) Für die Erstattung der bei den Gemeinden durch die Landtagswahl am 18. Januar 2009 veranlassten notwendigen Ausgaben, die nicht im Wege der Einzelabrechnung nach § 47 Abs. 2 des Landtagswahlgesetzes erstattet worden sind, wird für Gemeinden mit bis zu 100 000 Wahlberechtigten ein Betrag in Höhe von 0,42 Euro je Wahlberechtigten, für Gemeinden mit über 100 000 Wahlberechtigten ein Betrag in Höhe von 0,67 Euro je Wahlberechtigten festgesetzt. (2) Für die Erstattung der bei den Kreiswahlleitern durch die Landtagswahl veranlassten notwendigen Ausgaben, die nicht im Wege der Einzelabrechnung nach § 47 Abs. 2 des Landtagswahlgesetzes erstattet worden sind, wird ein Betrag in Höhe von 2 000 Euro je Wahlkreis festgesetzt.

§ 2

§ 2Die Verordnung zur Festsetzung der Kostenerstattung für die Landtagswahl 2008 vom 2. Oktober 2008 (GVBl. I S. 890) wird aufgehoben.

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.