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title: "WKostV HE 1999 — Verordnung zur Festsetzung der Kostenerstattung für die Landtagswahl 1999 Vom 2. November 1999"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/he/wkostvhe1999"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-WKostVHE1999rahmen"
updated: "2026-05-13T19:47:28+00:00"
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# WKostV HE 1999 — Verordnung zur Festsetzung der Kostenerstattung für die Landtagswahl 1999 Vom 2. November 1999

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 02.11.1999
*Fundstelle:* GVBl. I 1999, 439


### Eingangsformel WKostV

Aufgrund des § 47 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 des Landtagswahlgesetzes in der Fassung vom 19. Februar 1990 (GVBl. I S. 58), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1998 (GVBl. I S. 214), wird verordnet:

### § 1

§ 1 Für die Erstattung der den Gemeinden durch die Wahl veranlassten notwendigen Ausgaben, die nicht im Wege der Einzelabrechnung nach § 47 Abs. 2 des Landtagswahlgesetzes erstattet worden sind, werden folgende Beträge je Wahlberechtigten festgesetzt: Gemeinden bis zu 25 000 Wahlberechtigte DM 0, 54 Gemeinden von 25 001 bis zu 100 000 Wahlberechtigte DM 0,75 Gemeinden über 100 000 Wahlberechtigte DM 0,98.

### § 2

§ 2 Für die Erstattung der den Kreiswahlleitern durch die Wahl veranlassten notwendigen Ausgaben, die nicht im Wege der Einzelabrechnung nach § 47 Abs. 2 des Landtagswahlgesetzes erstattet worden sind, wird ein Betrag in Höhe von 4 000 Deutsche Mark je Wahlkreis festgesetzt.

### § 3

§ 3 Im Verhältnis zu den Gemeinden, die gleichzeitig mit der Landtagswahl eine Kommunalwahl durchgeführt haben, werden die Beträge nach § 1 um 0,085 Deutsche Mark gekürzt.

### § 4

§ 4 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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— Verordnung zur Festsetzung der Kostenerstattung für die Landtagswahl 1999 Vom 2. November 1999
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-WKostVHE1999rahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
