Verordnung zur Festsetzung der Kostenerstattung für die Landtagswahl 1999 Vom 2. November 1999
- Ausfertigungsdatum:
- 02.11.1999
- Fundstelle:
- GVBl. I 1999, 439
Aufgrund des § 47 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 des Landtagswahlgesetzes in der Fassung vom 19. Februar 1990 (GVBl. I S. 58), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1998 (GVBl. I S. 214), wird verordnet:
§ 1 Für die Erstattung der den Gemeinden durch die Wahl veranlassten notwendigen Ausgaben, die nicht im Wege der Einzelabrechnung nach § 47 Abs. 2 des Landtagswahlgesetzes erstattet worden sind, werden folgende Beträge je Wahlberechtigten festgesetzt: Gemeinden bis zu 25 000 Wahlberechtigte DM 0, 54 Gemeinden von 25 001 bis zu 100 000 Wahlberechtigte DM 0,75 Gemeinden über 100 000 Wahlberechtigte DM 0,98.
§ 2 Für die Erstattung der den Kreiswahlleitern durch die Wahl veranlassten notwendigen Ausgaben, die nicht im Wege der Einzelabrechnung nach § 47 Abs. 2 des Landtagswahlgesetzes erstattet worden sind, wird ein Betrag in Höhe von 4 000 Deutsche Mark je Wahlkreis festgesetzt.
§ 3 Im Verhältnis zu den Gemeinden, die gleichzeitig mit der Landtagswahl eine Kommunalwahl durchgeführt haben, werden die Beträge nach § 1 um 0,085 Deutsche Mark gekürzt.
§ 4 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.