VwKostO-MWK · Hessen

Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst (VwKostO-MWK) Vom 19. Dezember 2013

Ausfertigungsdatum:
19.12.2013
Fundstelle:
GVBl. 2014, 2
11 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage VwKostO-MWK

AnlageVerwaltungskostenverzeichnis Nr. Gegenstand Bemessungs- grundlage Gebühr EUR 1 2 3 4 1 Amtshandlungen des Ministeriums 11 Einzelfallprüfung für den Bereich ausländischer Hochschulabschlüsse, akademischer Grade und Titel nach § 22 des Hessischen Hochschulgesetzes (HHG) 60 bis 160 12 Verwaltungsverfahren zur Anerkennung einer ausländischen Hochschulzugangsberechtigung nach § 54 Abs. 2 Satz 4 HHG (Gleichstellungs- oder Anerkennungsbescheid) 110 bis 160 13 Einfache Bescheinigung über das Vorliegen einer Hochschulzugangsberechtigung (z. B. bei beruflich Qualifizierten nach § 54 Abs. 6 HHG) 60 14 Staatliche Anerkennungen 141 Staatliche Anerkennung als Sozialpädagogin oder -pädagoge, Sozialarbeiterin oder -arbeiter sowie als Heilpädagogin oder -pädagoge aufgrund ausländischer Abschlüsse (§ 6 des Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und -arbeitern, Sozialpädagoginnen und -pädagogen sowie Heilpädagoginnen und -pädagogen in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Hessischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes) 100 bis 600 142 Staatliche Anerkennung als Sozialpädagogin oder -pädagoge und als Sozialarbeiterin oder -arbeiter aufgrund hessischer Abschlüsse (§ 1 Abs. 1 der Verordnung über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern und von Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen i. d. F. vom 6. Juni 1995 - Altfälle) 60 143 Anerkennung einer gleichwertigen Ausbildung nach § 25b Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2013 (GVBl. S. 207), in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Hessischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes 100 bis 600 144 Genehmigung oder Anerkennung der Errichtung oder der Erweiterung einer nichtstaatlichen Hochschule oder Berufsakademie § 3 Abs. 1 Satz 2 HVwKostG ist nicht anzuwenden. 1 000 bis 5000 145 Anerkennung einer Ergänzungsschule, die überwiegend oder ausschließlich eine musikalische oder künstlerische Ausbildung vermittelt 600 bis 3 000 15 Ausfuhrgenehmigung eines Kulturgutes nach der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 30 bis 600 16 Ausstellung einer Zweitschrift oder Ersatzbescheinigung in den Fällen der Nr. 11 bis 15 40 bis 160 2 Amtshandlungen der Hochschulen 21 Hochschulzugangsprüfung für beruflich Qualifizierte Die Gebühr ermäßigt sich auf 50 EUR, wenn eine zur Prüfung zugelassene Person an der Prüfung nicht teilnimmt. 200 22 Verwaltungsverfahren zur Anerkennung einer ausländischen Hochschulzugangsberechtigung (Gleichstellungs- oder Anerkennungsbescheid) 110 bis 160 23 Staatliche Anerkennung als Sozialpädagogin oder -pädagoge, Sozialarbeiterin oder -arbeiter sowie als Heilpädagogin oder -pädagoge aufgrund deutscher Abschlüsse (§ 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und -arbeitern, Sozialpädagoginnen und -pädagogen sowie Heilpädagoginnen und -pädagogen) 60 24 Durchführung, Begleitung und Organisation einer Ausgleichsmaßnahme im Rahmen des Verfahrens zur staatlichen Anerkennung als Sozialpädagogin oder -pädagoge, Sozialarbeiterin oder -arbeiter sowie als Heilpädagogin oder -pädagoge aufgrund ausländischer Abschlüsse (§ 6 des Gesetzes über die staatliche Anerkennung als Sozialpädagogin oder -pädagoge, Sozialarbeiterin oder -arbeiter sowie als Heilpädagogin oder -pädagoge in Verbindung mit § 2 Abs. 2 und § 11des Hessischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes ) 100 bis 600 25 Ausstellen einer Zweitschrift 251 des Studienausweises 30 252 des Studienausweises in Form einer Chip-Karte 35 253 des Studienbuches oder Gasthörerscheins 25 254 des Hochschulabschlusszeugnisses oder einer Diplom- oder Graduierungsurkunde 50 255 Übersetzung eines Hochschulabschlusszeugnisses oder einer Diplom- oder Graduierungsurkunde 50 26 Ausstellung einer Leistungsübersicht oder einer detaillierten Studienbescheinigung, die nicht im Zusammenhang mit einer Sozialleistung (z. B. einer Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung) steht 50 27 Bearbeitung aufgrund Säumnis bei 271 verspätet beantragter Immatrikulation oder bei verspäteter Rückmeldung 30 272 Rücktritt von der Immatrikulation 30 28 Ersatzbeschaffung eines verlorenen Garderobenschlüssels oder Schließfachschlüssels oder Zahlencodes für Schließfach oder Garderobe Bei Ersatz des Schlosses oder des Zylinders sind die entstehenden Kosten zusätzlich als Auslagen zu erstatten. 20 3 Amtshandlungen der wissenschaftlichen Bibliotheken 31 Bearbeitung bei Verlust oder Beschädigung 311 Neuausfertigung eines in Verlust geratenen Benutzerausweises oder Abmeldung bei verlorenem Ausweis 15 312 Verfahren bei Verlust oder Beschädigung eines Mediums je Medium 11 32 Mahnungen wegen Überschreitung der Leihfrist je Leihschein, bei maschineller Verbuchung je Band oder Stück 321 1. oder 2. Mahnung 3 322 3. Mahnung 6 33 Bestellung und Bereitstellung von Literatur Kosten, die von der verleihenden Bibliothek der empfangenden Bibliothek in Rechnung gestellt werden, sind zusätzlich als Auslagen zu erstatten. Bei Vermittlung im internationalen Leihverkehr sind sämtliche Auslagen zu erstatten. 331 Bestellung von Literatur im deutschen Leihverkehr (Bücher, Zeitschriften, Kopien; auch Sekundärformen und Datenträger) je Band oder Stück oder je Aufsatzkopie bis 20 Seiten 1,50 3311 je weitere Seite 0,15 332 Bereitstellung von Literatur im internationalen Leihverkehr je Band oder Stück oder je Aufsatzkopie bis 20 Seiten 7,50 3321 je weitere Seite 0,15 333 Bereitstellung von Literatur bei Direktbestellung 3331 innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bei 33311 Postzustellung je Band oder Stück oder je Aufsatzkopie bis 20 Seiten 5 333111 je weitere Seite 0,20 33312 Zustellung per Fax je Aufsatzkopie bis 20 Seiten 6 333121 je weitere Seite 0,25 3332 aus dem europäischen Ausland bei 33321 Postzustellung je Aufsatzkopie bis 20 Seiten 10 333211 je weitere Seite 0,20 33322 Zustellung per Fax je Aufsatzkopie bis 20 Seiten 15 333221 je weitere Seite 0,50 3333 aus dem außereuropäischen Ausland bei 33331 Postzustellung je Aufsatzkopie bis 20 Seiten 15 333311 je weitere Seite 0,20 3334 elektronische Zustellung in den Fällen der Nr. 3331 bis 333311 bis zu 20 Seiten 4 33341 je weitere Seite 0,10 334 Literaturzusammenstellung aus Katalogen, Beständen und Bibliografien der Bibliothek je 20 Titel 10 3341 Durchführung besonders zeitintensiver Recherchen zusätzlich zu Nr. 334 je Auftrag 15 34 Recherchen in Datenbanken 341 Recherche für Landesbehörden, Hochschulangehörige, Studenten und Schüler Bei Recherchen in nationalen oder internationalen Datenbanken sind die von den Anbietern (Hosts) in Rechnung gestellten Kosten als Auslagen zu ersetzen. gebührenfrei 342 Recherche für sonstige Zwecke Bei Recherchen in nationalen oder internationalen Datenbanken sind die von den Anbietern (Hosts) in Rechnung gestellten Kosten als Auslagen zu ersetzen. je Auftrag 30 bis 100 35 Einsicht (Recherchen) in die Schutzrechtssammlung der Patentschriftenauslegestelle der Technischen Universität Darmstadt 351 Tageskarte 8 352 Monatskarte 50 353 Jahreskarte 500 354 für Landesbehörden, Hochschulangehörige, Studenten und Schüler gebührenfrei 36 Ersatzbeschaffung eines verlorenen Garderobenschlüssels Bei Ersatz des Schlosses oder des Zylinders sind die entstehenden Kosten zusätzlich als Auslagen zu erstatten. 20 4 Amtshandlungen des Hessischen Landesarchivs und der Staatsarchive 41 Schriftliche und mündliche Auskunftstätigkeiten 411 Recherchen aus Findbüchern, Datenbanken und Archivgut nach Zeitaufwand 412 Ausdrucken von Recherche-Ergebnissen aus Datenbanken je Seite 0,20 413 Fachliche Beratung oder sonstige Hilfeleistung nach Zeitaufwand 414 Schriftliche und mündliche Auskunftstätigkeiten nach Nr. 411 und 413 für Unterrichtszwecke und wissenschaftliche Zwecke, auch im Sinne von landes- und ortsgeschichtlicher Forschung gebührenfrei 42 Erstellen paläografischer und diplomatischer Abschriften aus Archivgut sowie von Übersetzungen und Regesten nach Zeitaufwand 43 Anfertigen von Abdrucken von Siegelstempeln und Siegelnachbildungen nach Zeitaufwand 44 Anfertigen von Standardkopien 441 Kopien (digital oder analog) von Archivgut je Aufnahme 0,50 442 Reader-Printer-Kopien von Mikrofiches oder Mikrofilmen je Aufnahme 0,30 443 Kopien von digitalisiertem Archivgut je Datei 0,50 444 Duplizierung von Mikrofiches je Fiche 3 445 Übersendung der nach Nr. 441 bis 444 erstellten Kopien je Auftrag 5 45 Anfertigen von Kopien von digitalem Archivgut und von audiovisuellem Archivgut nach Zeitaufwand 46 Fotoarbeiten 461 Anfertigen von Reproduktionen, die aus konservatorischen Gründen oder aufgrund des Überformates der Vorlage einen erhöhten technischen oder zeitlichen Aufwand erfordern je Auftrag zzgl. je 5 Reproduktion 4 462 Erstellen von Ausdrucken auf Fotopapier bis DIN A 4 je Blatt 16,50 463 Erstellen von Ausdrucken auf Fotopapier DIN A 3 je Blatt 33 464 Übersendung der nach Nr. 461 bis 463 erstellten Reproduktionen und Ausdrucke je Auftrag 5 465 Zuschlag für besonders aufwendige Aufträge nach Zeitaufwand 466 Zuschlag für Eilaufträge bis 50 % der Gesamtkosten je Auftrag mindestens 5,50 467 Erteilen eines Reproauftrages an Dritte nach Zeitaufwand 47 Genehmigung zur Veröffentlichung von Reproduktionen aus Archivgut 471 im Druck oder auf elektronischen Speichermedien bei einer Auflage 4711 bis 1 000 Exemplare je Reproduktion 17 4712 bis 5 000 Exemplare je Reproduktion 44 4713 bis 10 000 Exemplare je Reproduktion 66 4714 bis 100 000 Exemplare je Reproduktion 88 4715 über 100 000 Exemplare je Reproduktion 143 472 in Fernsehsendungen, Videoproduktionen und Kinofilmen 4721 national je Reproduktion 28 4722 europaweit je Reproduktion 44 4723 weltweit je Reproduktion 83 473 im Internet 4731 bis zu 1 Jahr je Reproduktion 44 4732 mehr als 1 Jahr je Reproduktion 110 474 Genehmigung zur Veröffentlichung nach Nr. 471 bis 4732 für Unterrichts- und wissenschaftliche Zwecke, auch im Sinne von landes- und ortsgeschichtlicher Forschung gebührenfrei 475 Begleitende Arbeiten beim Abfilmen von Archivgut durch Dritte nach Zeitaufwand 5 Bescheinigungen zur Vorlage bei den Finanzämtern 51 Bescheinigung (§§ 7i, 10f, 10g oder 11b des Einkommensteuergesetzes) bei einem bescheinigten Betrag 5101 bis 2 500 EUR 20 5102 bis 5 000 EUR 40 5103 bis 25 000 EUR 50 5104 bis 50 000 EUR 100 5105 bis 250 000 EUR 150 5106 bis 500 000 EUR 250 5107 bis 1 000 000 EUR 500 5108 über 1 000 000 EUR 750 5109 Im Falle besonders aufwändiger Prüfung (z. B. bei Erforderlichkeit von Dienstreisen, bei besonders unübersichtlicher Darstellung, bei schlecht aufbereiteten Belegen, bei besonders zahlreichen Einzelbelegen oder „anonymen“ Baumarktbelegen) ist die jeweils nächsthöhere Gebühr festzusetzen. 5110 Zuschlag zu Nr. 5101 bis 5109 für Bauträgerprojekte mit einheitlicher Prüfung, ab zwei steuerpflichtigen Erwerbern 100 % der Kosten nach Nr. 5101 bis 5109

Anlage VwKostO-MWK

AnlageVerwaltungskostenverzeichnis Nr. Gegenstand Bemessungs- grundlage Gebühr EUR 1 2 3 4 1 Amtshandlungen des Ministeriums 11 Einzelfallprüfung für den Bereich ausländischer Hochschulabschlüsse, akademischer Grade und Titel nach § 22 des Hessischen Hochschulgesetzes (HHG) 60 bis 160 12 Verwaltungsverfahren zur Anerkennung einer ausländischen Hochschulzugangsberechtigung nach § 54 Abs. 2 Satz 4 HHG (Gleichstellungs- oder Anerkennungsbescheid) 110 bis 160 13 Einfache Bescheinigung über das Vorliegen einer Hochschulzugangsberechtigung (z. B. bei beruflich Qualifizierten nach § 54 Abs. 6 HHG) 60 14 Staatliche Anerkennungen 141 Staatliche Anerkennung als Sozialpädagogin oder -pädagoge, Sozialarbeiterin oder -arbeiter sowie als Heilpädagogin oder -pädagoge aufgrund ausländischer Abschlüsse (§ 6 des Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und -arbeitern, Sozialpädagoginnen und -pädagogen sowie Heilpädagoginnen und -pädagogen in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Hessischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes) 100 bis 600 142 Staatliche Anerkennung als Sozialpädagogin oder -pädagoge und als Sozialarbeiterin oder -arbeiter aufgrund hessischer Abschlüsse (§ 1 Abs. 1 der Verordnung über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern und von Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen i. d. F. vom 6. Juni 1995 - Altfälle) 60 143 Anerkennung einer gleichwertigen Ausbildung nach § 25b Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2013 (GVBl. S. 207), in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Hessischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes 100 bis 600 144 Genehmigung oder Anerkennung der Errichtung oder der Erweiterung einer nichtstaatlichen Hochschule oder Berufsakademie § 3 Abs. 1 Satz 2 HVwKostG ist nicht anzuwenden. 1 000 bis 5000 145 Anerkennung einer Ergänzungsschule, die überwiegend oder ausschließlich eine musikalische oder künstlerische Ausbildung vermittelt 600 bis 3 000 146 Verleihung der Bezeichnung „Professorin“, „Professor“, „außerplanmäßige Professorin“ oder „außerplanmäßiger Professor“ nach § 92 Abs. 2 oder § 93 des Hessischen Hochschulgesetzes oder nach § 6 des Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Berufsakademien 200 15 Ausfuhrgenehmigung eines Kulturgutes nach der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 30 bis 600 16 Ausstellung einer Zweitschrift oder Ersatzbescheinigung in den Fällen der Nr. 11 bis 15 40 bis 160 2 Amtshandlungen der Hochschulen 21 Hochschulzugangsprüfung für beruflich Qualifizierte Die Gebühr ermäßigt sich auf 50 EUR, wenn eine zur Prüfung zugelassene Person an der Prüfung nicht teilnimmt. 200 22 Verwaltungsverfahren zur Anerkennung einer ausländischen Hochschulzugangsberechtigung (Gleichstellungs- oder Anerkennungsbescheid) 110 bis 160 23 Staatliche Anerkennung als Sozialpädagogin oder -pädagoge, Sozialarbeiterin oder -arbeiter sowie als Heilpädagogin oder -pädagoge aufgrund deutscher Abschlüsse (§ 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und -arbeitern, Sozialpädagoginnen und -pädagogen sowie Heilpädagoginnen und -pädagogen) 60 24 Durchführung, Begleitung und Organisation einer Ausgleichsmaßnahme im Rahmen des Verfahrens zur staatlichen Anerkennung als Sozialpädagogin oder -pädagoge, Sozialarbeiterin oder -arbeiter sowie als Heilpädagogin oder -pädagoge aufgrund ausländischer Abschlüsse (§ 6 des Gesetzes über die staatliche Anerkennung als Sozialpädagogin oder -pädagoge, Sozialarbeiterin oder -arbeiter sowie als Heilpädagogin oder -pädagoge in Verbindung mit § 2 Abs. 2 und § 11des Hessischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes ) 100 bis 600 25 Ausstellen einer Zweitschrift 251 des Studienausweises 30 252 des Studienausweises in Form einer Chip-Karte 35 253 des Studienbuches oder Gasthörerscheins 25 254 des Hochschulabschlusszeugnisses oder einer Diplom- oder Graduierungsurkunde 50 255 Übersetzung eines Hochschulabschlusszeugnisses oder einer Diplom- oder Graduierungsurkunde 50 26 Ausstellung einer Leistungsübersicht oder einer detaillierten Studienbescheinigung, die nicht im Zusammenhang mit einer Sozialleistung (z. B. einer Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung) steht 50 27 Bearbeitung aufgrund Säumnis bei 271 verspätet beantragter Immatrikulation oder bei verspäteter Rückmeldung 30 272 Rücktritt von der Immatrikulation 30 28 Ersatzbeschaffung eines verlorenen Garderobenschlüssels oder Schließfachschlüssels oder Zahlencodes für Schließfach oder Garderobe Bei Ersatz des Schlosses oder des Zylinders sind die entstehenden Kosten zusätzlich als Auslagen zu erstatten. 20 3 Amtshandlungen der wissenschaftlichen Bibliotheken 31 Bearbeitung bei Verlust oder Beschädigung 311 Neuausfertigung eines in Verlust geratenen Benutzerausweises oder Abmeldung bei verlorenem Ausweis 15 312 Verfahren bei Verlust oder Beschädigung eines Mediums je Medium 11 32 Mahnungen wegen Überschreitung der Leihfrist je Leihschein, bei maschineller Verbuchung je Band oder Stück 321 1. oder 2. Mahnung 3 322 3. Mahnung 6 33 Bestellung und Bereitstellung von Literatur Kosten, die von der verleihenden Bibliothek der empfangenden Bibliothek in Rechnung gestellt werden, sind zusätzlich als Auslagen zu erstatten. Bei Vermittlung im internationalen Leihverkehr sind sämtliche Auslagen zu erstatten. 331 Bestellung von Literatur im deutschen Leihverkehr (Bücher, Zeitschriften, Kopien; auch Sekundärformen und Datenträger) je Band oder Stück oder je Aufsatzkopie bis 20 Seiten 1,50 3311 je weitere Seite 0,15 332 Bereitstellung von Literatur im internationalen Leihverkehr je Band oder Stück oder je Aufsatzkopie bis 20 Seiten 7,50 3321 je weitere Seite 0,15 333 Bereitstellung von Literatur bei Direktbestellung 3331 innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bei 33311 Postzustellung je Band oder Stück oder je Aufsatzkopie bis 20 Seiten 5 333111 je weitere Seite 0,20 33312 Zustellung per Fax je Aufsatzkopie bis 20 Seiten 6 333121 je weitere Seite 0,25 3332 aus dem europäischen Ausland bei 33321 Postzustellung je Aufsatzkopie bis 20 Seiten 10 333211 je weitere Seite 0,20 33322 Zustellung per Fax je Aufsatzkopie bis 20 Seiten 15 333221 je weitere Seite 0,50 3333 aus dem außereuropäischen Ausland bei 33331 Postzustellung je Aufsatzkopie bis 20 Seiten 15 333311 je weitere Seite 0,20 3334 elektronische Zustellung in den Fällen der Nr. 3331 bis 333311 bis zu 20 Seiten 4 33341 je weitere Seite 0,10 334 Literaturzusammenstellung aus Katalogen, Beständen und Bibliografien der Bibliothek je 20 Titel 10 3341 Durchführung besonders zeitintensiver Recherchen zusätzlich zu Nr. 334 je Auftrag 15 34 Recherchen in Datenbanken 341 Recherche für Landesbehörden, Hochschulangehörige, Studenten und Schüler Bei Recherchen in nationalen oder internationalen Datenbanken sind die von den Anbietern (Hosts) in Rechnung gestellten Kosten als Auslagen zu ersetzen. gebührenfrei 342 Recherche für sonstige Zwecke Bei Recherchen in nationalen oder internationalen Datenbanken sind die von den Anbietern (Hosts) in Rechnung gestellten Kosten als Auslagen zu ersetzen. je Auftrag 30 bis 100 35 Einsicht (Recherchen) in die Schutzrechtssammlung der Patentschriftenauslegestelle der Technischen Universität Darmstadt 351 Tageskarte 8 352 Monatskarte 50 353 Jahreskarte 500 354 für Landesbehörden, Hochschulangehörige, Studenten und Schüler gebührenfrei 36 Ersatzbeschaffung eines verlorenen Garderobenschlüssels Bei Ersatz des Schlosses oder des Zylinders sind die entstehenden Kosten zusätzlich als Auslagen zu erstatten. 20 4 Amtshandlungen des Hessischen Landesarchivs und der Staatsarchive 41 Schriftliche und mündliche Auskunftstätigkeiten 411 Recherchen aus Findbüchern, Datenbanken und Archivgut nach Zeitaufwand 412 Ausdrucken von Recherche-Ergebnissen aus Datenbanken je Seite 0,20 413 Fachliche Beratung oder sonstige Hilfeleistung nach Zeitaufwand 414 Schriftliche und mündliche Auskunftstätigkeiten nach Nr. 411 und 413 für Unterrichtszwecke und wissenschaftliche Zwecke, auch im Sinne von landes- und ortsgeschichtlicher Forschung gebührenfrei 42 Erstellen paläografischer und diplomatischer Abschriften aus Archivgut sowie von Übersetzungen und Regesten nach Zeitaufwand 43 Anfertigen von Abdrucken von Siegelstempeln und Siegelnachbildungen nach Zeitaufwand 44 Anfertigen von Standardkopien 441 Kopien (digital oder analog) von Archivgut je Aufnahme 0,50 442 Reader-Printer-Kopien von Mikrofiches oder Mikrofilmen je Aufnahme 0,30 443 Kopien von digitalisiertem Archivgut je Datei 0,50 444 Duplizierung von Mikrofiches je Fiche 3 445 Übersendung der nach Nr. 441 bis 444 erstellten Kopien je Auftrag 5 45 Anfertigen von Kopien von digitalem Archivgut und von audiovisuellem Archivgut nach Zeitaufwand 46 Fotoarbeiten 461 Anfertigen von Reproduktionen, die aus konservatorischen Gründen oder aufgrund des Überformates der Vorlage einen erhöhten technischen oder zeitlichen Aufwand erfordern je Auftrag zzgl. je 5 Reproduktion 4 462 Erstellen von Ausdrucken auf Fotopapier bis DIN A 4 je Blatt 16,50 463 Erstellen von Ausdrucken auf Fotopapier DIN A 3 je Blatt 33 464 Übersendung der nach Nr. 461 bis 463 erstellten Reproduktionen und Ausdrucke je Auftrag 5 465 Zuschlag für besonders aufwendige Aufträge nach Zeitaufwand 466 Zuschlag für Eilaufträge bis 50 % der Gesamtkosten je Auftrag mindestens 5,50 467 Erteilen eines Reproauftrages an Dritte nach Zeitaufwand 47 Genehmigung zur Veröffentlichung von Reproduktionen aus Archivgut 471 im Druck oder auf elektronischen Speichermedien bei einer Auflage 4711 bis 1 000 Exemplare je Reproduktion 17 4712 bis 5 000 Exemplare je Reproduktion 44 4713 bis 10 000 Exemplare je Reproduktion 66 4714 bis 100 000 Exemplare je Reproduktion 88 4715 über 100 000 Exemplare je Reproduktion 143 472 in Fernsehsendungen, Videoproduktionen und Kinofilmen 4721 national je Reproduktion 28 4722 europaweit je Reproduktion 44 4723 weltweit je Reproduktion 83 473 im Internet 4731 bis zu 1 Jahr je Reproduktion 44 4732 mehr als 1 Jahr je Reproduktion 110 474 Genehmigung zur Veröffentlichung nach Nr. 471 bis 4732 für Unterrichts- und wissenschaftliche Zwecke, auch im Sinne von landes- und ortsgeschichtlicher Forschung gebührenfrei 475 Begleitende Arbeiten beim Abfilmen von Archivgut durch Dritte nach Zeitaufwand 5 Bescheinigungen zur Vorlage bei den Finanzämtern 51 Bescheinigung (§§ 7i, 10f, 10g oder 11b des Einkommensteuergesetzes) bei einem bescheinigten Betrag 5101 bis 2 500 EUR 20 5102 bis 5 000 EUR 40 5103 bis 25 000 EUR 50 5104 bis 50 000 EUR 100 5105 bis 250 000 EUR 150 5106 bis 500 000 EUR 250 5107 bis 1 000 000 EUR 500 5108 über 1 000 000 EUR 750 5109 Im Falle besonders aufwändiger Prüfung (z. B. bei Erforderlichkeit von Dienstreisen, bei besonders unübersichtlicher Darstellung, bei schlecht aufbereiteten Belegen, bei besonders zahlreichen Einzelbelegen oder „anonymen“ Baumarktbelegen) ist die jeweils nächsthöhere Gebühr festzusetzen. 5110 Zuschlag zu Nr. 5101 bis 5109 für Bauträgerprojekte mit einheitlicher Prüfung, ab zwei steuerpflichtigen Erwerbern 100 % der Kosten nach Nr. 5101 bis 5109

Anlage VwKostO-MWK

AnlageVerwaltungskostenverzeichnis Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr EUR 1 2 3 4 1 Amtshandlungen des Ministeriums 11 Einzelfallprüfung für den Bereich ausländischer Hochschulabschlüsse, akademischer Grade und Titel nach § 27 des Hessischen Hochschulgesetzes (HessHG) 60 bis 160 12 Verwaltungsverfahren zur Anerkennung einer ausländischen Hochschulzugangsberechtigung nach 60 Abs. 2 Satz 4 HessHG (Gleichstellungs- oder Anerkennungsbescheid) 120 bis 170 13 Einfache Bescheinigung über das Vorliegen einer Hochschulzugangsberechtigung (z. B. bei beruflich Qualifizierten nach § 60 Abs. 6 HessHG) 60 14 Staatliche Anerkennungen 141 Staatliche Anerkennung als Sozialpädagogin oder -pädagoge, Sozialarbeiterin oder -arbeiter sowie als Heilpädagogin oder -pädagoge aufgrund ausländischer Abschlüsse (§ 6 des Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und -arbeitern, Sozialpädagoginnen und -pädagogen sowie Heilpädagoginnen und -pädagogen in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Hessischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes) 100 bis 600 142 Staatliche Anerkennung als Sozialpädagogin oder -pädagoge und als Sozialarbeiterin oder -arbeiter aufgrund hessischer Abschlüsse (§ 1 Abs. 1 der Verordnung über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern und von Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen i. d. F. vom 6. Juni 1995 - Altfälle) 65 143 Anerkennung einer gleichwertigen Ausbildung nach § 25b Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2013 (GVBl. S. 207), in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Hessischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes 100 bis 600 144 Genehmigung oder Anerkennung der Errichtung oder der Erweiterung einer nichtstaatlichen Hochschule oder Berufsakademie § 3 Abs. 1 Satz 2 HVwKostG ist nicht anzuwenden. 1 000 bis 5000 145 Anerkennung einer Ergänzungsschule, die überwiegend oder ausschließlich eine musikalische oder künstlerische Ausbildung vermittelt 600 bis 3 000 146 Verleihung der Bezeichnung „Professorin“, „Professor“, „außerplanmäßige Professorin“ oder „außerplanmäßiger Professor“ nach § 117 Abs. 2 oder § 118 HessHG oder nach § 6 des Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Berufsakademien 200 15 Genehmigung der dauerhaften Ausfuhr von Kulturgut nach der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 oder nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 Kulturgutschutzgesetz 50 bis 600 151 bei einem finanziellen Wert des Kulturgutes (§ 24 Abs. 4 Kulturgutschutzgesetz) von unter 1 000 EUR gebührenfrei 16 Genehmigung der vorübergehenden Ausfuhr von Kulturgut nach der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 oder nach § 24 Abs. 1 Nr. 2, § 25 oder § 26 Kulturgutschutzgesetz gebührenfrei 17 Verbindliche Feststellung nach § 14 Abs. 7 Kulturgutschutzgesetz 50 bis 1 000 171 aufgrund eines externen Gutachtens Die Kosten für das externe Gutachten werden als Auslagen erhoben. gebührenfrei 18 Ausstellung einer Zweitschrift oder Ersatzbescheinigung in den Fällen der Nr. 11 bis 15 40 bis 160 2 Amtshandlungen der Hochschulen 21 Hochschulzugangsprüfung für beruflich Qualifizierte Die Gebühr ermäßigt sich auf 50 EUR, wenn eine zur Prüfung zugelassene Person an der Prüfung nicht teilnimmt. 250 211 sonstige Zugangs- oder Eignungsprüfung 50 22 Verwaltungsverfahren zur Anerkennung einer ausländischen Hochschulzugangsberechtigung (Gleichstellungs- oder Anerkennungsbescheid) 120 bis 170 23 Staatliche Anerkennung als Sozialpädagogin oder -pädagoge, Sozialarbeiterin oder -arbeiter sowie als Heilpädagogin oder -pädagoge aufgrund deutscher Abschlüsse (§ 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und -arbeitern, Sozialpädagoginnen und -pädagogen sowie Heilpädagoginnen und -pädagogen) 65 24 Durchführung, Begleitung und Organisation einer Ausgleichsmaßnahme im Rahmen des Verfahrens zur staatlichen Anerkennung als Sozialpädagogin oder -pädagoge, Sozialarbeiterin oder -arbeiter sowie als Heilpädagogin oder -pädagoge aufgrund ausländischer Abschlüsse (§ 6 des Gesetzes über die staatliche Anerkennung als Sozialpädagogin oder -pädagoge, Sozialarbeiterin oder -arbeiter sowie als Heilpädagogin oder -pädagoge in Verbindung mit § 2 Abs. 2 und § 11des Hessischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes ) 100 bis 600 25 Ausstellen einer Zweitschrift 251 des Studienausweises 15 252 des Studienausweises in Form einer Chip-Karte 15 253 eines Abschlussdokuments (Zeugnis, Urkunde, Diploma- Supplement, Transcript of Records oder vergleichbares Dokument) 55 254 Übersetzung eines Abschlussdokuments im Einzelfall 100 26 Ausstellung einer Leistungsübersicht oder einer detaillierten Studienbescheinigung, die nicht im Zusammenhang mit einer Sozialleistung (z. B. einer Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung) steht 55 27 Bearbeitung aufgrund Säumnis bei 271 verspätet beantragter Immatrikulation oder bei verspäteter Rückmeldung 30 272 Rücktritt von der Immatrikulation 30 28 Ersatzbeschaffung eines verlorenen Garderobenschlüssels oder Schließfachschlüssels oder Zahlencodes für Schließfach oder Garderobe Bei Ersatz des Schlosses oder des Zylinders sind die entstehenden Kosten zusätzlich als Auslagen zu erstatten. 20 3 Amtshandlungen der wissenschaftlichen Bibliotheken 31 Bearbeitung bei Verlust oder Beschädigung 311 Neuausfertigung eines in Verlust geratenen Benutzerausweises oder Abmeldung bei verlorenem Ausweis 20 312 Verfahren bei Verlust oder Beschädigung eines Mediums je Medium 15 32 Mahnungen wegen Überschreitung der Leihfrist von Medienwerken und sonstigen Gegenständen je Leihschein, bei maschineller Verbuchung je Band oder Stück 321 1. oder 2. Mahnung 3 322 3. Mahnung 6 33 Bestellung und Bereitstellung von Literatur Kosten, die von der verleihenden Bibliothek der empfangenden Bibliothek in Rechnung gestellt werden, sind zusätzlich als Auslagen zu erstatten. Bei Vermittlung im internationalen Leihverkehr sind sämtliche Auslagen zu erstatten. 331 Bestellung von Literatur im deutschen Leihverkehr (Bücher, Zeitschriften, Kopien; auch Sekundärformen und Datenträger) je Band oder Stück oder je Aufsatzkopie bis 20 Seiten 2 3311 je weitere Seite 0,15 332 Bereitstellung von Literatur im internationalen Leihverkehr je Band oder Stück oder je Aufsatzkopie bis 20 Seiten 8 3321 je weitere Seite 0,15 333 Bereitstellung von Literatur bei Direktbestellung 3331 innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bei 33311 Postzustellung je Band oder Stück oder je Aufsatzkopie bis 20 Seiten 5 333111 je weitere Seite 0,20 3332 aus dem europäischen Ausland bei 33321 Postzustellung je Aufsatzkopie bis 20 Seiten 15 333211 je weitere Seite 0,20 3333 aus dem außereuropäischen Ausland bei 33331 Postzustellung je Aufsatzkopie bis 20 Seiten 20 333311 je weitere Seite 0,20 3334 elektronische Zustellung in den Fällen der Nr. 3331 bis 333311 bis zu 20 Seiten 4 33341 je weitere Seite 0,10 334 Literaturzusammenstellung aus Katalogen, Beständen und Bibliografien der Bibliothek je 20 Titel 15 3341 Durchführung besonders zeitintensiver Recherchen zusätzlich zu Nr. 334 je Auftrag 20 34 Recherchen in Datenbanken 341 Recherche für Landesbehörden, Hochschulangehörige, Studenten und Schüler Bei Recherchen in nationalen oder internationalen Datenbanken sind die von den Anbietern (Hosts) in Rechnung gestellten Kosten als Auslagen zu ersetzen. gebührenfrei 342 Recherche für sonstige Zwecke Bei Recherchen in nationalen oder internationalen Datenbanken sind die von den Anbietern (Hosts) in Rechnung gestellten Kosten als Auslagen zu ersetzen. je Auftrag 30 bis 100 35 Ersatzbeschaffung eines verlorenen Garderobenschlüssels Bei Ersatz des Schlosses oder des Zylinders sind die entstehenden Kosten zusätzlich als Auslagen zu erstatten. 25 4 Amtshandlungen des Hessischen Landesarchivs und des Landesamts für Denkmalpflege Hessen 41 Schriftliche und mündliche Auskunftstätigkeiten 411 Recherchen aus Findbüchern, Datenbanken und Archivgut nach Zeitaufwand 412 Fachliche Beratung oder sonstige Hilfeleistung nach Zeitaufwand 413 Schriftliche und mündliche Auskunftstätigkeiten nach Nr. 411 und 413 für Unterrichtszwecke und wissenschaftliche Zwecke, auch im Sinne von landes- und ortsgeschichtlicher Forschung gebührenfrei 42 Erstellen paläografischer und diplomatischer Abschriften aus Archivgut sowie von Übersetzungen und Regesten nach Zeitaufwand 44 Anfertigen, Nutzung und Weiterverwendung von Reproduktionen von Archivgut 441 Standardreproduktionen (analog oder digital) von Archivgut 4411 für kommerzielle Zwecke je Aufnahme 2 4412 für nicht-kommerzielle Zwecke je Aufnahme 0,50 442 Reproduktionen (analog oder digital), die aus konservatorischen Gründen oder aufgrund des Überformates der Vorlage einen erhöhten technischen oder zeitlichen Aufwand erfordern 4421 für kommerzielle Zwecke je Aufnahme 17 4422 für nicht-kommerzielle Zwecke je Aufnahme 5 443 Reader-Printer-Kopien (analog oder digital) von Mikrofiches oder Mikrofilmen 4431 für kommerzielle Zwecke je Aufnahme 1 4432 für nicht-kommerzielle Zwecke je Aufnahme 0,50 444 Reproduktionen von digitalem Archivgut und von audiovisuellem Archivgut nach Zeitaufwand 445 Nutzung und Weiterverwendung von im Internet veröffentlichten Reproduktionen zu nicht-kommerziellen Zwecken gebührenfrei 446 Liegen dem Archiv oder dem Landesamt bereits digitale Reproduktionen von Archivgut oder Kulturgut vor, dann ist die Bemessungsgrundlage für die Nr. 441 bis 4432 die Datei. 447 Zuschlag für Versenden der Reproduktionen per Post 4471 für kommerzielle Zwecke je Auftrag 10 4472 für nicht-kommerzielle Zwecke je Auftrag 5 448 Begleitende Arbeiten für Foto- und Filmaufnahmen in einer Liegenschaft der Dienststelle durch Dritte zur kommerziellen Verwertung nach Zeitaufwand 5 Amtshandlungen der Denkmalschutzbehörden und Denkmalfachbehörden 51 Bescheinigungen zur Vorlage bei den Finanzämtern 511 Bescheinigung (§§ 7i, 10f, 10g oder 11b des Einkommensteuergesetzes) bei einem bescheinigten Betrag 5111 bis 5 000 Euro 50 5112 über 5 000 bis 25 000 Euro 75 5113 über 25 000 bis 50 000 Euro 150 5114 über 50 000 bis 250 000 Euro 0,3 % des bescheinigten Betrags 5115 für den 250 000 Euro übersteigenden Betrag zusätzlich 0,15 % des übersteigenden Betrags 5116 Zuschlag zu Nr. 5111 bis 5115 für Bauträgerprojekte mit einheitlicher Prüfung, ab zwei steuerpflichtigen Erwerbern 130 % der Kosten nach Nr. 5111 bis 5115 52 Nachforschungsgenehmigung (NFG) nach § 22 des Hessischen Denkmalschutzgesetzes im Rahmen der ehrenamtlichen Betätigung gebührenfrei 53 NFG außerhalb der ehrenamtlichen Betätigung 532 Erstmalige NFG Feld, Archäologie oder Paläontologie ohne Vorbildung 100 533 Erstmalige NFG Feld, Archäologie oder Paläontologie nach einjähriger Begleitung durch einen Mentor 70 534 Folge-NFG zu Nr. 53 bis 533 ohne Änderung des Genehmigungsumfangs 50 535 Folge-NFG zu Nr. 53 bis 533 mit Änderung des Genehmigungsumfangs 70 5351 Zuschlag pro geänderter Gemeinde 35 536 NFG für Grabungsvorhaben 70 537 NFG für zerstörungsfreie Prospektion 30

Anlage VwKostO-MWK

AnlageVerwaltungskostenverzeichnis Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr EUR 1 2 3 4 1 Amtshandlungen des Ministeriums 11 Einzelfallprüfung für den Bereich ausländischer Hochschulabschlüsse, akademischer Grade und Titel nach § 27 des Hessischen Hochschulgesetzes (HessHG) 60 bis 160 12 Verwaltungsverfahren zur Anerkennung einer ausländischen Hochschulzugangsberechtigung nach 60 Abs. 2 Satz 4 HessHG (Gleichstellungs- oder Anerkennungsbescheid) 120 bis 170 13 Einfache Bescheinigung über das Vorliegen einer Hochschulzugangsberechtigung (z. B. bei beruflich Qualifizierten nach § 60 Abs. 6 HessHG) 60 14 Staatliche Anerkennungen 141 Staatliche Anerkennung als Sozialpädagogin oder -pädagoge, Sozialarbeiterin oder -arbeiter sowie als Heilpädagogin oder -pädagoge aufgrund ausländischer Abschlüsse (§ 6 des Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und -arbeitern, Sozialpädagoginnen und -pädagogen sowie Heilpädagoginnen und -pädagogen in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Hessischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes) 100 bis 600 142 Staatliche Anerkennung als Sozialpädagogin oder -pädagoge und als Sozialarbeiterin oder -arbeiter aufgrund hessischer Abschlüsse (§ 1 Abs. 1 der Verordnung über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern und von Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen i. d. F. vom 6. Juni 1995 - Altfälle) 65 143 Anerkennung einer gleichwertigen Ausbildung nach § 25b Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2013 (GVBl. S. 207), in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Hessischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes 100 bis 600 144 Genehmigung oder Anerkennung der Errichtung oder der Erweiterung einer nichtstaatlichen Hochschule oder Berufsakademie § 3 Abs. 1 Satz 2 HVwKostG ist nicht anzuwenden. 1 000 bis 5000 145 Anerkennung einer Ergänzungsschule, die überwiegend oder ausschließlich eine musikalische oder künstlerische Ausbildung vermittelt 600 bis 3 000 146 Verleihung der Bezeichnung „Professorin“, „Professor“, „außerplanmäßige Professorin“ oder „außerplanmäßiger Professor“ nach § 117 Abs. 2 oder § 118 HessHG oder nach § 6 des Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Berufsakademien 200 15 Genehmigung der dauerhaften Ausfuhr von Kulturgut nach der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 oder nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 Kulturgutschutzgesetz 50 bis 600 151 bei einem finanziellen Wert des Kulturgutes (§ 24 Abs. 4 Kulturgutschutzgesetz) von unter 1 000 EUR gebührenfrei 16 Genehmigung der vorübergehenden Ausfuhr von Kulturgut nach der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 oder nach § 24 Abs. 1 Nr. 2, § 25 oder § 26 Kulturgutschutzgesetz gebührenfrei 17 Verbindliche Feststellung nach § 14 Abs. 7 Kulturgutschutzgesetz 50 bis 1 000 171 aufgrund eines externen Gutachtens Die Kosten für das externe Gutachten werden als Auslagen erhoben. gebührenfrei 18 Ausstellung einer Zweitschrift oder Ersatzbescheinigung in den Fällen der Nr. 11 bis 15 40 bis 160 2 Amtshandlungen der Hochschulen 21 Hochschulzugangsprüfung für beruflich Qualifizierte Die Gebühr ermäßigt sich auf 50 EUR, wenn eine zur Prüfung zugelassene Person an der Prüfung nicht teilnimmt. 250 211 sonstige Zugangs- oder Eignungsprüfung 50 22 Verwaltungsverfahren zur Anerkennung einer ausländischen Hochschulzugangsberechtigung (Gleichstellungs- oder Anerkennungsbescheid) 120 bis 170 23 Staatliche Anerkennung als Sozialpädagogin oder -pädagoge, Sozialarbeiterin oder -arbeiter sowie als Heilpädagogin oder -pädagoge aufgrund deutscher Abschlüsse (§ 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und -arbeitern, Sozialpädagoginnen und -pädagogen sowie Heilpädagoginnen und -pädagogen) 65 24 Durchführung, Begleitung und Organisation einer Ausgleichsmaßnahme im Rahmen des Verfahrens zur staatlichen Anerkennung als Sozialpädagogin oder -pädagoge, Sozialarbeiterin oder -arbeiter sowie als Heilpädagogin oder -pädagoge aufgrund ausländischer Abschlüsse (§ 6 des Gesetzes über die staatliche Anerkennung als Sozialpädagogin oder -pädagoge, Sozialarbeiterin oder -arbeiter sowie als Heilpädagogin oder -pädagoge in Verbindung mit § 2 Abs. 2 und § 11des Hessischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes ) 100 bis 600 25 Ausstellen einer Zweitschrift 251 des Studienausweises 15 252 des Studienausweises in Form einer Chip-Karte 15 253 eines Abschlussdokuments (Zeugnis, Urkunde, Diploma- Supplement, Transcript of Records oder vergleichbares Dokument) 55 254 Übersetzung eines Abschlussdokuments im Einzelfall 100 26 Ausstellung einer Leistungsübersicht oder einer detaillierten Studienbescheinigung, die nicht im Zusammenhang mit einer Sozialleistung (z. B. einer Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung) steht 55 27 Bearbeitung aufgrund Säumnis bei 271 verspätet beantragter Immatrikulation oder bei verspäteter Rückmeldung 30 272 Rücktritt von der Immatrikulation 30 28 Ersatzbeschaffung eines verlorenen Garderobenschlüssels oder Schließfachschlüssels oder Zahlencodes für Schließfach oder Garderobe Bei Ersatz des Schlosses oder des Zylinders sind die entstehenden Kosten zusätzlich als Auslagen zu erstatten. 20 3 Amtshandlungen der wissenschaftlichen Bibliotheken 31 Bearbeitung bei Verlust oder Beschädigung 311 Neuausfertigung eines in Verlust geratenen Benutzerausweises oder Abmeldung bei verlorenem Ausweis 20 312 Verfahren bei Verlust oder Beschädigung eines Mediums je Medium 15 32 Mahnungen wegen Überschreitung der Leihfrist von Medienwerken und sonstigen Gegenständen je Leihschein, bei maschineller Verbuchung je Band oder Stück 321 1. oder 2. Mahnung 3 322 3. Mahnung 6 33 Bestellung und Bereitstellung von Literatur Kosten, die von der verleihenden Bibliothek der empfangenden Bibliothek in Rechnung gestellt werden, sind zusätzlich als Auslagen zu erstatten. Bei Vermittlung im internationalen Leihverkehr sind sämtliche Auslagen zu erstatten. 331 Bestellung von Literatur im deutschen Leihverkehr (Bücher, Zeitschriften, Kopien; auch Sekundärformen und Datenträger) je Band oder Stück oder je Aufsatzkopie bis 20 Seiten 2 3311 je weitere Seite 0,15 332 Bereitstellung von Literatur im internationalen Leihverkehr je Band oder Stück oder je Aufsatzkopie bis 20 Seiten 8 3321 je weitere Seite 0,15 333 Bereitstellung von Literatur bei Direktbestellung 3331 innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bei 33311 Postzustellung je Band oder Stück oder je Aufsatzkopie bis 20 Seiten 5 333111 je weitere Seite 0,20 3332 aus dem europäischen Ausland bei 33321 Postzustellung je Aufsatzkopie bis 20 Seiten 15 333211 je weitere Seite 0,20 3333 aus dem außereuropäischen Ausland bei 33331 Postzustellung je Aufsatzkopie bis 20 Seiten 20 333311 je weitere Seite 0,20 3334 elektronische Zustellung in den Fällen der Nr. 3331 bis 333311 bis zu 20 Seiten 4 33341 je weitere Seite 0,10 334 Literaturzusammenstellung aus Katalogen, Beständen und Bibliografien der Bibliothek je 20 Titel 15 3341 Durchführung besonders zeitintensiver Recherchen zusätzlich zu Nr. 334 je Auftrag 20 34 Recherchen in Datenbanken 341 Recherche für Landesbehörden, Hochschulangehörige, Studenten und Schüler Bei Recherchen in nationalen oder internationalen Datenbanken sind die von den Anbietern (Hosts) in Rechnung gestellten Kosten als Auslagen zu ersetzen. gebührenfrei 342 Recherche für sonstige Zwecke Bei Recherchen in nationalen oder internationalen Datenbanken sind die von den Anbietern (Hosts) in Rechnung gestellten Kosten als Auslagen zu ersetzen. je Auftrag 30 bis 100 35 Ersatzbeschaffung eines verlorenen Garderobenschlüssels Bei Ersatz des Schlosses oder des Zylinders sind die entstehenden Kosten zusätzlich als Auslagen zu erstatten. 25 4 Amtshandlungen des Hessischen Landesarchivs und des Landesamts für Denkmalpflege Hessen 41 Schriftliche und mündliche Auskunftstätigkeiten 411 Recherchen aus Findbüchern, Datenbanken und Archivgut nach Zeitaufwand 412 Fachliche Beratung oder sonstige Hilfeleistung nach Zeitaufwand 413 Schriftliche und mündliche Auskunftstätigkeiten nach Nr. 411 und 413 für Unterrichtszwecke und wissenschaftliche Zwecke, auch im Sinne von landes- und ortsgeschichtlicher Forschung gebührenfrei 42 Erstellen paläografischer und diplomatischer Abschriften aus Archivgut sowie von Übersetzungen und Regesten nach Zeitaufwand 44 Anfertigen, Nutzung und Weiterverwendung von Reproduktionen von Archivgut 441 Standardreproduktionen (analog oder digital) von Archivgut 4411 für kommerzielle Zwecke je Aufnahme 2 4412 für nicht-kommerzielle Zwecke je Aufnahme 0,50 442 Reproduktionen (analog oder digital), die aus konservatorischen Gründen oder aufgrund des Überformates der Vorlage einen erhöhten technischen oder zeitlichen Aufwand erfordern 4421 für kommerzielle Zwecke je Aufnahme 17 4422 für nicht-kommerzielle Zwecke je Aufnahme 5 443 Reader-Printer-Kopien (analog oder digital) von Mikrofiches oder Mikrofilmen 4431 für kommerzielle Zwecke je Aufnahme 1 4432 für nicht-kommerzielle Zwecke je Aufnahme 0,50 444 Reproduktionen von digitalem Archivgut und von audiovisuellem Archivgut nach Zeitaufwand 445 Nutzung und Weiterverwendung von im Internet veröffentlichten Reproduktionen zu nicht-kommerziellen Zwecken gebührenfrei 446 Liegen dem Archiv oder dem Landesamt bereits digitale Reproduktionen von Archivgut oder Kulturgut vor, dann ist die Bemessungsgrundlage für die Nr. 441 bis 4432 die Datei. 447 Zuschlag für Versenden der Reproduktionen per Post 4471 für kommerzielle Zwecke je Auftrag 10 4472 für nicht-kommerzielle Zwecke je Auftrag 5 448 Begleitende Arbeiten für Foto- und Filmaufnahmen in einer Liegenschaft der Dienststelle durch Dritte zur kommerziellen Verwertung nach Zeitaufwand 5 Amtshandlungen der Denkmalschutzbehörden und Denkmalfachbehörden 51 Bescheinigungen zur Vorlage bei den Finanzämtern 511 Bescheinigung (§§ 7i, 10f, 10g oder 11b des Einkommensteuergesetzes) bei einem bescheinigten Betrag 5111 bis 5 000 Euro 50 5112 über 5 000 bis 25 000 Euro 75 5113 über 25 000 bis 50 000 Euro 150 5114 über 50 000 bis 250 000 Euro 0,3 % des bescheinigten Betrags 5115 für den 250 000 Euro übersteigenden Betrag zusätzlich 0,15 % des übersteigenden Betrags 5116 Zuschlag zu Nr. 5111 bis 5115 für Bauträgerprojekte mit einheitlicher Prüfung, ab zwei steuerpflichtigen Erwerbern 130 % der Kosten nach Nr. 5111 bis 5115 52 Nachforschungsgenehmigung (NFG) nach § 22 des Hessischen Denkmalschutzgesetzes im Rahmen der ehrenamtlichen Betätigung gebührenfrei 53 NFG außerhalb der ehrenamtlichen Betätigung 531 Erstmalige NFG mit Verwendung einer Sonde 180 532 Erstmalige NFG Feld, Archäologie oder Paläontologie ohne Vorbildung 100 533 Erstmalige NFG Feld, Archäologie oder Paläontologie nach einjähriger Begleitung durch einen Mentor 70 534 Folge-NFG zu Nr. 53 bis 533 ohne Änderung des Genehmigungsumfangs 50 535 Folge-NFG zu Nr. 53 bis 533 mit Änderung des Genehmigungsumfangs 70 5351 Zuschlag pro geänderter Gemeinde 35 536 NFG für Grabungsvorhaben 70 537 NFG für zerstörungsfreie Prospektion 30

Anlage VwKostO-MWK

AnlageVerwaltungskostenverzeichnis Nr. Gegenstand Bemessungs- grundlage Gebühr EUR 1 2 3 4 1 Amtshandlungen des Ministeriums 11 Einzelfallprüfung für den Bereich ausländischer Hochschulabschlüsse, akademischer Grade und Titel nach § 22 des Hessischen Hochschulgesetzes (HHG) 60 bis 160 12 Verwaltungsverfahren zur Anerkennung einer ausländischen Hochschulzugangsberechtigung nach § 54 Abs. 2 Satz 4 HHG (Gleichstellungs- oder Anerkennungsbescheid) 110 bis 160 13 Einfache Bescheinigung über das Vorliegen einer Hochschulzugangsberechtigung (z. B. bei beruflich Qualifizierten nach § 54 Abs. 6 HHG) 60 14 Staatliche Anerkennungen 141 Staatliche Anerkennung als Sozialpädagogin oder -pädagoge, Sozialarbeiterin oder -arbeiter sowie als Heilpädagogin oder -pädagoge aufgrund ausländischer Abschlüsse (§ 6 des Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und -arbeitern, Sozialpädagoginnen und -pädagogen sowie Heilpädagoginnen und -pädagogen in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Hessischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes) 100 bis 600 142 Staatliche Anerkennung als Sozialpädagogin oder -pädagoge und als Sozialarbeiterin oder -arbeiter aufgrund hessischer Abschlüsse (§ 1 Abs. 1 der Verordnung über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern und von Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen i. d. F. vom 6. Juni 1995 - Altfälle) 60 143 Anerkennung einer gleichwertigen Ausbildung nach § 25b Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2013 (GVBl. S. 207), in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Hessischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes 100 bis 600 144 Genehmigung oder Anerkennung der Errichtung oder der Erweiterung einer nichtstaatlichen Hochschule oder Berufsakademie § 3 Abs. 1 Satz 2 HVwKostG ist nicht anzuwenden. 1 000 bis 5000 145 Anerkennung einer Ergänzungsschule, die überwiegend oder ausschließlich eine musikalische oder künstlerische Ausbildung vermittelt 600 bis 3 000 15 Ausfuhrgenehmigung eines Kulturgutes nach der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 30 bis 600 16 Ausstellung einer Zweitschrift oder Ersatzbescheinigung in den Fällen der Nr. 11 bis 15 40 bis 160 2 Amtshandlungen der Hochschulen 21 Hochschulzugangsprüfung für beruflich Qualifizierte Die Gebühr ermäßigt sich auf 50 EUR, wenn eine zur Prüfung zugelassene Person an der Prüfung nicht teilnimmt. 200 22 Verwaltungsverfahren zur Anerkennung einer ausländischen Hochschulzugangsberechtigung (Gleichstellungs- oder Anerkennungsbescheid) 110 bis 160 23 Staatliche Anerkennung als Sozialpädagogin oder -pädagoge, Sozialarbeiterin oder -arbeiter sowie als Heilpädagogin oder -pädagoge aufgrund deutscher Abschlüsse (§ 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und -arbeitern, Sozialpädagoginnen und -pädagogen sowie Heilpädagoginnen und -pädagogen) 60 24 Durchführung, Begleitung und Organisation einer Ausgleichsmaßnahme im Rahmen des Verfahrens zur staatlichen Anerkennung als Sozialpädagogin oder -pädagoge, Sozialarbeiterin oder -arbeiter sowie als Heilpädagogin oder -pädagoge aufgrund ausländischer Abschlüsse (§ 6 des Gesetzes über die staatliche Anerkennung als Sozialpädagogin oder -pädagoge, Sozialarbeiterin oder -arbeiter sowie als Heilpädagogin oder -pädagoge in Verbindung mit § 2 Abs. 2 und § 11des Hessischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes ) 100 bis 600 25 Ausstellen einer Zweitschrift 251 des Studienausweises 30 252 des Studienausweises in Form einer Chip-Karte 35 253 des Studienbuches oder Gasthörerscheins 25 254 des Hochschulabschlusszeugnisses oder einer Diplom- oder Graduierungsurkunde 50 255 Übersetzung eines Hochschulabschlusszeugnisses oder einer Diplom- oder Graduierungsurkunde 50 26 Ausstellung einer Leistungsübersicht oder einer detaillierten Studienbescheinigung, die nicht im Zusammenhang mit einer Sozialleistung (z. B. einer Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung) steht 50 27 Bearbeitung aufgrund Säumnis bei 271 verspätet beantragter Immatrikulation oder bei verspäteter Rückmeldung 30 272 Rücktritt von der Immatrikulation 30 28 Ersatzbeschaffung eines verlorenen Garderobenschlüssels oder Schließfachschlüssels oder Zahlencodes für Schließfach oder Garderobe Bei Ersatz des Schlosses oder des Zylinders sind die entstehenden Kosten zusätzlich als Auslagen zu erstatten. 20 3 Amtshandlungen der wissenschaftlichen Bibliotheken 31 Bearbeitung bei Verlust oder Beschädigung 311 Neuausfertigung eines in Verlust geratenen Benutzerausweises oder Abmeldung bei verlorenem Ausweis 15 312 Verfahren bei Verlust oder Beschädigung eines Mediums je Medium 11 32 Mahnungen wegen Überschreitung der Leihfrist je Leihschein, bei maschineller Verbuchung je Band oder Stück 321 1. oder 2. Mahnung 3 322 3. Mahnung 6 33 Bestellung und Bereitstellung von Literatur Kosten, die von der verleihenden Bibliothek der empfangenden Bibliothek in Rechnung gestellt werden, sind zusätzlich als Auslagen zu erstatten. Bei Vermittlung im internationalen Leihverkehr sind sämtliche Auslagen zu erstatten. 331 Bestellung von Literatur im deutschen Leihverkehr (Bücher, Zeitschriften, Kopien; auch Sekundärformen und Datenträger) je Band oder Stück oder je Aufsatzkopie bis 20 Seiten 1,50 3311 je weitere Seite 0,15 332 Bereitstellung von Literatur im internationalen Leihverkehr je Band oder Stück oder je Aufsatzkopie bis 20 Seiten 7,50 3321 je weitere Seite 0,15 333 Bereitstellung von Literatur bei Direktbestellung 3331 innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bei 33311 Postzustellung je Band oder Stück oder je Aufsatzkopie bis 20 Seiten 5 333111 je weitere Seite 0,20 33312 Zustellung per Fax je Aufsatzkopie bis 20 Seiten 6 333121 je weitere Seite 0,25 3332 aus dem europäischen Ausland bei 33321 Postzustellung je Aufsatzkopie bis 20 Seiten 10 333211 je weitere Seite 0,20 33322 Zustellung per Fax je Aufsatzkopie bis 20 Seiten 15 333221 je weitere Seite 0,50 3333 aus dem außereuropäischen Ausland bei 33331 Postzustellung je Aufsatzkopie bis 20 Seiten 15 333311 je weitere Seite 0,20 3334 elektronische Zustellung in den Fällen der Nr. 3331 bis 333311 bis zu 20 Seiten 4 33341 je weitere Seite 0,10 334 Literaturzusammenstellung aus Katalogen, Beständen und Bibliografien der Bibliothek je 20 Titel 10 3341 Durchführung besonders zeitintensiver Recherchen zusätzlich zu Nr. 334 je Auftrag 15 34 Recherchen in Datenbanken 341 Recherche für Landesbehörden, Hochschulangehörige, Studenten und Schüler Bei Recherchen in nationalen oder internationalen Datenbanken sind die von den Anbietern (Hosts) in Rechnung gestellten Kosten als Auslagen zu ersetzen. gebührenfrei 342 Recherche für sonstige Zwecke Bei Recherchen in nationalen oder internationalen Datenbanken sind die von den Anbietern (Hosts) in Rechnung gestellten Kosten als Auslagen zu ersetzen. je Auftrag 30 bis 100 35 Einsicht (Recherchen) in die Schutzrechtssammlung der Patentschriftenauslegestelle der Technischen Universität Darmstadt 351 Tageskarte 8 352 Monatskarte 50 353 Jahreskarte 500 354 für Landesbehörden, Hochschulangehörige, Studenten und Schüler gebührenfrei 36 Ersatzbeschaffung eines verlorenen Garderobenschlüssels Bei Ersatz des Schlosses oder des Zylinders sind die entstehenden Kosten zusätzlich als Auslagen zu erstatten. 20 4 Amtshandlungen des Hessischen Landesarchivs und der Staatsarchive 41 Schriftliche und mündliche Auskunftstätigkeiten 411 Recherchen aus Findbüchern, Datenbanken und Archivgut nach Zeitaufwand 412 Ausdrucken von Recherche-Ergebnissen aus Datenbanken je Seite 0,20 413 Fachliche Beratung oder sonstige Hilfeleistung nach Zeitaufwand 414 Schriftliche und mündliche Auskunftstätigkeiten nach Nr. 411 und 413 für Unterrichtszwecke und wissenschaftliche Zwecke, auch im Sinne von landes- und ortsgeschichtlicher Forschung gebührenfrei 42 Erstellen paläografischer und diplomatischer Abschriften aus Archivgut sowie von Übersetzungen und Regesten nach Zeitaufwand 43 Anfertigen von Abdrucken von Siegelstempeln und Siegelnachbildungen nach Zeitaufwand 44 Anfertigen von Standardkopien 441 Kopien (digital oder analog) von Arbeitskopien je Aufnahme 0,50 442 Reader-Printer-Kopien von Microfiches oder Mikrofilmen je Aufnahme 0,30 443 Kopien von digitalisiertem Archivgut je Datei 0,50 444 Duplizierung von Mikrofiches je Fiche 3 445 Übersendung der nach Nr. 441 bis 444 erstellten Kopien je Auftrag 5 45 Anfertigen von Kopien von digitalem Archivgut und von audiovisuellem Archivgut nach Zeitaufwand 46 Fotoarbeiten 461 Anfertigen von Reproduktionen, die aus konservatorischen Gründen oder aufgrund des Überformates der Vorlage einen erhöhten technischen oder zeitlichen Aufwand erfordern je Auftrag zzgl. je 5 Reproduktion 4 462 Erstellen von Ausdrucken auf Fotopapier bis DIN A 4 je Blatt 16,50 463 Erstellen von Ausdrucken auf Fotopapier DIN A 3 je Blatt 33 464 Übersendung der nach Nr. 461 bis 463 erstellten Reproduktionen und Ausdrucke je Auftrag 5 465 Zuschlag für besonders aufwendige Aufträge nach Zeitaufwand 466 Zuschlag für Eilaufträge bis 50 % der Gesamtkosten je Auftrag mindestens 5,50 467 Erteilen eines Reproauftrages an Dritte nach Zeitaufwand 47 Genehmigung zur Veröffentlichung von Reproduktionen aus Archivgut 471 im Druck oder auf elektronischen Speichermedien bei einer Auflage 4711 bis 1 000 Exemplare je Reproduktion 17 4712 bis 5 000 Exemplare je Reproduktion 44 4713 bis 10 000 Exemplare je Reproduktion 66 4714 bis 100 000 Exemplare je Reproduktion 88 4715 über 100 000 Exemplare je Reproduktion 143 472 in Fernsehsendungen, Videoproduktionen und Kinofilmen 4721 national je Reproduktion 28 4722 europaweit je Reproduktion 44 4723 weltweit je Reproduktion 83 473 im Internet 4731 bis zu 1 Jahr je Reproduktion 44 4732 mehr als 1 Jahr je Reproduktion 110 474 Genehmigung zur Veröffentlichung nach Nr. 471 bis 4732 für Unterrichts- und wissenschaftliche Zwecke, auch im Sinne von landes- und ortsgeschichtlicher Forschung gebührenfrei 475 Begleitende Arbeiten beim Abfilmen von Archivgut durch Dritte nach Zeitaufwand 5 Bescheinigungen zur Vorlage bei den Finanzämtern 51 Bescheinigung (§§ 7i, 10f, 10g oder 11b des Einkommensteuergesetzes) bei einem bescheinigten Betrag 5101 bis 2 500 EUR 20 5102 bis 5 000 EUR 40 5103 bis 25 000 EUR 50 5104 bis 50 000 EUR 100 5105 bis 250 000 EUR 150 5106 bis 500 000 EUR 250 5107 bis 1 000 000 EUR 500 5108 über 1 000 000 EUR 750 5109 Im Falle besonders aufwändiger Prüfung (z. B. bei Erforderlichkeit von Dienstreisen, bei besonders unübersichtlicher Darstellung, bei schlecht aufbereiteten Belegen, bei besonders zahlreichen Einzelbelegen oder „anonymen“ Baumarktbelegen) ist die jeweils nächsthöhere Gebühr festzusetzen. 5110 Zuschlag zu Nr. 5101 bis 5109 für Bauträgerprojekte mit einheitlicher Prüfung, ab zwei steuerpflichtigen Erwerbern 100 % der Kosten nach Nr. 5101 bis 5109

Eingangsformel VwKostO-MWK

Aufgrund des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1Für Amtshandlungen (§ 1 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes) im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst werden Verwaltungskosten nach dem als Anlage beigefügten Verwaltungskostenverzeichnis erhoben.

§ 2

§ 2Soweit in Spalte 3 des Verwaltungskostenverzeichnisses nichts anderes bestimmt ist, werden angefangene Bemessungseinheiten wie volle Einheiten bewertet.

§ 3

§ 3Die im Verwaltungskostenverzeichnis genannten Rechtsvorschriften sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 4

§ 4Die Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 18. November 2009 (GVBl. I S. 446)1), geändert durch Verordnung vom 9. November 2011 (GVBl. I S. 705), wird aufgehoben.

§ 5

§ 5Diese Verordnung tritt am vierzehnten Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.