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title: "VwKostO-MWK — Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst (VwKostO-MWK)1) Vom 18. November 2009"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
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updated: "2026-05-13T19:54:20+00:00"
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# VwKostO-MWK — Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst (VwKostO-MWK)1) Vom 18. November 2009

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 18.11.2009
*Fundstelle:* GVBl. I 2009, 446


### Anlage VwKostO-MWK

AnlageVerwaltungskostenverzeichnis Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr EUR 1 2 3 4 1 Amtshandlungen des Ministeriums 11 Einzelfallprüfungen für den Bereich ausländischer Hochschulabschlüsse, akademischer Grade und Titel nach dem Hessischen Hochschulgesetz (§ 29 HHG) sowie ausländischer Hochschulzugangsberechtigungen (§ 63 Abs. 2 Satz 4 HHG) 60 bis 160 12 Staatliche Anerkennungen 121 Staatliche Anerkennung als Sozialpädagogin oder -pädagoge, Sozialarbeiterin oder -arbeiter sowie als Heilpädagogin oder -pädagoge aufgrund ausländischer Abschlüsse (§ 1 Abs. 2 der Verordnung über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und -arbeitern, Sozialpädagoginnen und -pädagogen sowie Heilpädagoginnen und -pädagogen) 60 bis 160 122 Staatliche Anerkennung als Sozialpädagogin oder -pädagoge und als Sozialarbeiterin oder -arbeiter aufgrund hessischer Abschlüsse (§ 1 Abs. 1 der Verordnung über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern und von Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen i. d. F. vom 6. Juni 1995 - Altfälle) 60 123 Anerkennung einer gleichwertigen Ausbildung nach der Verordnung über Mindestvoraussetzungen in Tageseinrichtungen für Kinder (§ 2 Abs. 1 Nr. 14) 60 124 Genehmigung oder Anerkennung der Errichtung oder der Erweiterung einer nichtstaatlichen Hochschule oder Berufsakademie § 3 Abs. 1 Satz 2 des HVwKostG ist nicht anzuwenden. 1 000 bis 5 000 125 Anerkennung einer Ergänzungsschule, die überwiegend oder ausschließlich eine musikalische oder künstlerische Ausbildung vermittelt 600 bis 3 000 13 Nachträgliche Graduierung eines Absolventen einer Ingenieurschule und einer gleichrangigen Bildungseinrichtung, soweit nicht im Graduierungsgesetz geregelt 120 14 Ausfuhrgenehmigung eines Kulturgutes nach der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates über die Ausfuhr von Kulturgütern 30 bis 600 15 Ausstellung von Zweitschriften und Ersatzbescheinigungen in den Fällen der Nr. 11 bis 15 40 bis 160 2 Amtshandlungen der Hochschulen 21 Hochschulzugangsprüfung für beruflich Qualifizierte. Die Gebühr ermäßigt sich auf € 50, wenn eine zur Prüfung zugelassene Person an der Prüfung nicht teilnimmt. 200 22 Verwaltungsverfahren zur Anerkennung einer ausländischen Hochschulzugangsberechtigung 221 Gleichstellungs- oder Anerkennungsbescheid 110 bis 160 23 Staatliche Anerkennungen 231 Staatliche Anerkennung als Sozialpädagogin oder -pädagoge, Sozialarbeiterin oder -arbeiter sowie als Heilpädagogin oder -pädagoge aufgrund deutscher Abschlüsse (§ 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und -arbeitern, Sozialpädagoginnen und -pädagogen sowie Heilpädagoginnen und -pädagogen) 60 24 Ausstellen einer Zweitschrift 241 des Studienausweises 30 242 des Studienausweises in Form einer Chip-Karte 35 243 des Studienbuches oder Gasthörerscheins 25 244 des Hochschulabschlusszeugnisses oder einer Diplom- oder Graduierungsurkunde 50 245 Übersetzung eines Hochschulabschlusszeugnisses oder einer Diplom- oder Graduierungsurkunde 50 25 Ausstellung einer Leistungsübersicht oder einer detaillierten Studienbescheinigung (z. B. zur Vorlage bei der Deutschen Rentenversicherung Bund) 50 26 Bearbeitung aufgrund Säumnis bei 261 verspätet beantragter Immatrikulation oder bei verspäteter Rückmeldung 30 262 Beantragung der Exmatrikulation außerhalb der von der Hochschule festgesetzten Frist 15 263 Rücktritt von der Immatrikulation 30 27 Ersatzbeschaffung eines verlorenen Garderobenschlüssels oder Schließfachschlüssels oder Zahlencodes für Schließfach oder Garderobe Bei Ersatz des Schlosses oder des Zylinders sind die entstehenden Kosten zusätzlich als Auslagen zu erstatten. 20 3 Amtshandlungen der wissenschaftlichen Bibliotheken 31 Bearbeitung bei Verlust oder Beschädigung 311 Neuausfertigung eines in Verlust geratenen Benutzerausweises oder Abmeldung bei verlorenem Ausweis 15 312 Verfahren bei Verlust oder Beschädigung eines Mediums je Medium 11 32 Mahnungen wegen Überschreitung der Leihfrist je Leihschein, bei maschineller Verbuchung je Band oder Stück 321 1. oder 2. Mahnung 3 322 3. Mahnung 6 33 Bestellung und Bereitstellung von Literatur Kosten, die von der verleihenden Bibliothek der empfangenden Bibliothek in Rechnung gestellt werden, sind zusätzlich als Auslagen zu erstatten. Bei Vermittlung im internationalen Leihverkehr sind sämtliche Auslagen zu erstatten. 331 Bestellung von Literatur im deutschen Leihverkehr (Bücher, Zeitschriften, Kopien; auch Sekundärformen und Datenträger) je Band oder Stück oder je Aufsatzkopie bis 20 Seiten 1,50 3311 je weitere Seite 0,15 332 Bereitstellung von Literatur im internationalen Leihverkehr je Band oder Stück oder je Aufsatzkopie bis 20 Seiten 7,50 3321 je weitere Seite 0,15 333 Bereitstellung von Literatur bei Direktbestellung 3331 innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bei 33311 Postzustellung je Band oder Stück oder je Aufsatzkopie bis 20 Seiten 5 333111 je weitere Seite 0,20 33312 Zustellung per Fax je Aufsatzkopie bis 20 Seiten 6 333121 je weitere Seite 0,25 3332 aus dem europäischen Ausland bei 33321 Postzustellung je Aufsatzkopie bis 20 Seiten 10 333211 je weitere Seite 0,20 33322 Zustellung per Fax je Aufsatzkopie bis 20 Seiten 15 333221 je weitere Seite 0,50 3333 aus dem außereuropäischen Ausland bei 33331 Postzustellung je Aufsatzkopie bis 20 Seiten 15 333311 je weitere Seite 0,20 3334 elektronische Zustellung in den Fällen der Nr. 3331 bis 333311 bis zu 20 Seiten 4 33341 je weitere Seite 0,10 334 Literaturzusammenstellung aus Katalogen, Beständen und Bibliografien der Bibliothek je 20 Titel 10 3341 Durchführung besonders zeitintensiver Recherchen zusätzlich zu Nr. 334 je Auftrag 15 34 Recherchen in Datenbanken 341 Recherche für Landesbehörden, Hochschulangehörige, Studenten und Schüler Bei Recherchen in nationalen oder internationalen Datenbanken sind die von den Anbietern (Hosts) in Rechnung gestellten Kosten als Auslagen zu ersetzen. gebührenfrei 342 Recherche für sonstige Zwecke Bei Recherchen in nationalen oder internationalen Datenbanken sind die von den Anbietern (Hosts) in Rechnung gestellten Kosten als Auslagen zu ersetzen. je Auftrag 30 bis 100 35 Einsicht (Recherchen) in die Schutzrechtssammlung der Patentschriftenauslegestelle der Technischen Universität Darmstadt 351 Tageskarte 8 352 Monatskarte 50 353 Jahreskarte 500 354 für Landesbehörden, Hochschulangehörige, Studenten und Schüler gebührenfrei 36 Ersatzbeschaffung eines verlorenen Garderobenschlüssels Bei Ersatz des Schlosses oder des Zylinders sind die entstehenden Kosten zusätzlich als Auslagen zu erstatten. 20 4 Amtshandlungen der Staatsarchive und des Landesamtes für Denkmalpflege Hessen 41 Vorlage von Archivalien in den Räumen des Staatsarchivs oder des Landesamtes für Denkmalpflege Hessen 411 für die Dauer eines Tages 8 412 für die Dauer eines Monats 40 413 für die Dauer eines Jahres 120 414 für Unterrichtszwecke und wissenschaftliche Zwecke, auch im Sinne von landes- und ortsgeschichtlicher Forschung gebührenfrei 42 Recherchen und mündliche Beratung 421 Recherchen aus Findbüchern, Datenbanken und Archivalien nach Zeitaufwand 422 Ausdrucke von Recherche-Ergebnissen aus Datenbanken je Blatt 0,20 423 fachliche Beratung oder sonstige Hilfeleistung nach Zeitaufwand 424 Recherchen und Beratung nach Nr. 421 und 423 für Unterrichtszwecke und wissenschaftliche Zwecke, auch im Sinne von landes- und ortsgeschichtlicher Forschung gebührenfrei 43 Paläografische und diplomatische Abschriften aus Archivalien sowie Übersetzungen und Regesten nach Zeitaufwand 44 Abdrucke von Siegelstempeln und Siegelnachbildungen nach Zeitaufwand 45 Anfertigen von Kopien 451 Kopien von Arbeitskopien 4511 Direktkopien von Archivalien je Seite bis DIN A 3 0,50 4512 Reader-Printer-Kopien von Microfiches oder Mikrofilmen je Seite bis DIN A 3 0,30 452 Kopien von digitalisierten Archivalien 4521 CD-ROM, DVD, DAT-Kassette u.a. je Stück zusätzlich je Datei 5 0,25 4522 E-Mail-Datei je Mbyte 0,75 453 Kopien aus Findmitteln und Datenbanken auf elektronischen Speichermedien 4531 Diskette, CD-ROM, DVD, DAT-Kasette u.a. je Datei 5,50 46 Fotoarbeiten 461 Schwarz/Weiß-Negative 4611 Mikrofilmnegative 46111 bis 50 Negative je Negativ je Auftrag 0,60 mindestens 6 46112 ab 51 Negative je Negativ 0,25 4612 6 cm x 6 cm, 6 cm x 7 cm oder 6 cm x 9 cm je Negativ 8,50 4613 9 cm x 12 cm je Negativ 12 4614 13 cm x 18 cm je Negativ 15 4615 18 cm x 24 cm je Negativ 22 4616 24 cm x 30 cm je Negativ 28 462 Vergrößerungen schwarz/weiß 4621 bis 7 cm x 10 cm, 9 cm x 12 cm oder 10 cm x 15 cm je Foto 5 4622 13 cm x 18 cm je Foto 8 4623 18 cm x 24 cm je Foto 12 4624 24 cm x 30 cm je Foto 19 4625 30 cm x 40 cm je Foto 22 4626 40 cm x 50 cm je Foto 31 4627 50 cm x 60 cm je Foto 38,50 4628 100 cm x 100 cm je Foto 66 463 Fotoarbeiten nach Nr. 4612 bis 4628 für Unterrichtszwecke und wissenschaftliche Zwecke, auch im Sinne von landes- und ortsgeschichtlicher Forschung 70 v.H. der Kosten nach Nr. 4612 bis 4628 464 Color-Negativ- oder Diapositivausleihe je Ausleihe 8,50 465 Duplizierung von Mikroformen 4651 Mikrofiches je Fiche 3 4652 30-m-Mikrofilm je Film 25 4653 60-m-Mikrofilm je Film 42 466 Digitalisierung von Bildvorlagen im Ausgabeformat JPEG oder TIFF 4661 Erstellung von Aufnahmen der Größe DIN A 3 oder kleiner auf optischen Datenträgern je Aufnahme 5 4662 Erstellung von Aufnahmen größer als DIN A 3 auf optischen Datenträgern je Aufnahme 10 4663 Ausdruck auf Fotopapier DIN A 4 je Blatt 16,50 4664 Ausdruck auf Fotopapier DIN A 3 je Blatt 33 4665 Amtshandlung nach Nr. 4661 bis 4664, sofern sie Zwecken des Unterrichts oder der wissenschaftlichen Forschung, auch im Sinne von und landes- oder ortsgeschichtlicher Forschung, dienen 70 v. H. der Kosten nach Nr. 4661 bis 4664 467 Sonstiges 4671 Zuschlag für Eilaufträge bis 50 v.H. der Gesamtkosten je Auftrag mindestens 5,50 4672 Erteilung eines Reproauftrages an Dritte nach Zeitaufwand 47 Veröffentlichung von Reproduktionen aus Archivalien einschließlich Bildersammlungen 471 im Druck oder auf elektronischen Speichermedien bei einer Auflage 4711 bis 1 000 Exemplare je Reproduktion 17 4712 bis 5 000 Exemplare je Reproduktion 44 4713 bis 10 000 Exemplare je Reproduktion 66 4714 bis 100 000 Exemplare je Reproduktion 88 4715 über 100 000 Exemplare je Reproduktion 143 472 in Fernsehsendungen, Videoproduktionen und Kinofilmen 4721 national je Reproduktion 28 4722 europaweit je Reproduktion 44 4723 weltweit je Reproduktion 83 473 im Internet 4731 bis zu 1 Jahr je Reproduktion 44 4732 mehr als 1 Jahr je Reproduktion 110 474 Veröffentlichung nach Nr. 471 bis 4732 für nichtgewerbliche Zwecke je Reproduktion 7,50 bis 75 475 Veröffentlichung nach Nr. 471 bis 4732 für Unterrichts- und wissenschaftliche Zwecke, auch im Sinne von landes- und ortsgeschichtlicher Forschung gebührenfrei 476 Vervielfältigung von Siegelabformungen oder Siegelstempelabdrücken 4761 für gewerbliche Zwecke 36 bis 360 4762 für nichtgewerbliche Zwecke 12 bis 120 48 Begleitende Arbeiten beim Abfilmen von Archivgut durch Dritte je angefangene Drehstunde 55 5 Bescheinigungen zur Vorlage bei den Finanzämtern 51 Bescheinigung (§§ 7i, 10f, 10g oder 11b des Einkommensteuergesetzes) bei einem bescheinigten Betrag 5101 bis 2 500 € 20 5102 bis 5 000 € 40 5103 bis 25 000 € 50 5104 bis 50 000 € 100 5105 bis 250 000 € 150 5106 bis 500 000 € 250 5107 bis 1 000 000 € 500 5108 über 1 000 000 € 750 5109 Im Falle besonders aufwändiger Prüfung (z. B. bei Erforderlichkeit von Dienstreisen, bei besonders unübersichtlicher Darstellung, bei schlecht aufbereiteten Belegen, bei besonders zahlreichen Einzelbelegen oder „anonymen“ Baumarktbelegen) ist die jeweils nächsthöhere Gebühr festzusetzen. 5110 Zuschlag zu Nr. 5101 bis 5109 für Bauträgerprojekte mit einheitlicher Prüfung, ab zwei steuerpflichtigen Erwerbern 100 v.H. der Kosten nach Nr. 5101 bis 5109

### Anlage VwKostO-MWK

AnlageVerwaltungskostenverzeichnis Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr EUR 1 2 3 4 1 Amtshandlungen des Ministeriums 11 Einzelfallprüfungen für den Bereich ausländischer Hochschulabschlüsse, akademischer Grade und Titel nach dem Hessischen Hochschulgesetz (§ 29 HHG) sowie ausländischer Hochschulzugangsberechtigungen (§ 63 Abs. 2 Satz 4 HHG) 60 bis 160 12 Staatliche Anerkennungen 121 Staatliche Anerkennung als Sozialpädagogin oder -pädagoge, Sozialarbeiterin oder -arbeiter sowie als Heilpädagogin oder -pädagoge aufgrund ausländischer Abschlüsse (§ 1 Abs. 2 der Verordnung über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und -arbeitern, Sozialpädagoginnen und -pädagogen sowie Heilpädagoginnen und -pädagogen) 60 bis 160 122 Staatliche Anerkennung als Sozialpädagogin oder -pädagoge und als Sozialarbeiterin oder -arbeiter aufgrund hessischer Abschlüsse (§ 1 Abs. 1 der Verordnung über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern und von Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen i. d. F. vom 6. Juni 1995 - Altfälle) 60 123 Anerkennung einer gleichwertigen Ausbildung nach der Verordnung über Mindestvoraussetzungen in Tageseinrichtungen für Kinder (§ 2 Abs. 1 Nr. 14) 60 124 Genehmigung oder Anerkennung der Errichtung oder der Erweiterung einer nichtstaatlichen Hochschule oder Berufsakademie § 3 Abs. 1 Satz 2 des HVwKostG ist nicht anzuwenden. 1 000 bis 5 000 125 Anerkennung einer Ergänzungsschule, die überwiegend oder ausschließlich eine musikalische oder künstlerische Ausbildung vermittelt 600 bis 3 000 13 Nachträgliche Graduierung eines Absolventen einer Ingenieurschule und einer gleichrangigen Bildungseinrichtung, soweit nicht im Graduierungsgesetz geregelt 120 14 Ausfuhrgenehmigung eines Kulturgutes nach der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates über die Ausfuhr von Kulturgütern 30 bis 600 15 Ausstellung von Zweitschriften und Ersatzbescheinigungen in den Fällen der Nr. 11 bis 15 40 bis 160 2 Amtshandlungen der Hochschulen 21 Hochschulzugangsprüfung für beruflich Qualifizierte. Die Gebühr ermäßigt sich auf € 50, wenn eine zur Prüfung zugelassene Person an der Prüfung nicht teilnimmt. 200 22 Verwaltungsverfahren zur Anerkennung einer ausländischen Hochschulzugangsberechtigung 221 Gleichstellungs- oder Anerkennungsbescheid 110 bis 160 23 Staatliche Anerkennungen 231 Staatliche Anerkennung als Sozialpädagogin oder -pädagoge, Sozialarbeiterin oder -arbeiter sowie als Heilpädagogin oder -pädagoge aufgrund deutscher Abschlüsse (§ 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und -arbeitern, Sozialpädagoginnen und -pädagogen sowie Heilpädagoginnen und -pädagogen) 60 24 Ausstellen einer Zweitschrift 241 des Studienausweises 30 242 des Studienausweises in Form einer Chip-Karte 50 243 des Studienbuches oder Gasthörerscheins 25 244 des Hochschulabschlusszeugnisses oder einer Diplom- oder Graduierungsurkunde 50 245 Übersetzung eines Hochschulabschlusszeugnisses oder einer Diplom- oder Graduierungsurkunde 50 25 Ausstellung einer Leistungsübersicht oder einer detaillierten Studienbescheinigung (z. B. zur Vorlage bei der Deutschen Rentenversicherung Bund) 50 26 Bearbeitung aufgrund Säumnis bei 261 verspätet beantragter Immatrikulation oder bei verspäteter Rückmeldung 30 262 Beantragung der Exmatrikulation außerhalb der von der Hochschule festgesetzten Frist 15 263 Rücktritt von der Immatrikulation 30 27 Ersatzbeschaffung eines verlorenen Garderobenschlüssels oder Schließfachschlüssels oder Zahlencodes für Schließfach oder Garderobe Bei Ersatz des Schlosses oder des Zylinders sind die entstehenden Kosten zusätzlich als Auslagen zu erstatten. 20 3 Amtshandlungen der wissenschaftlichen Bibliotheken 31 Bearbeitung bei Verlust oder Beschädigung 311 Neuausfertigung eines in Verlust geratenen Benutzerausweises oder Abmeldung bei verlorenem Ausweis 15 312 Verfahren bei Verlust oder Beschädigung eines Mediums je Medium 11 32 Mahnungen wegen Überschreitung der Leihfrist je Leihschein, bei maschineller Verbuchung je Band oder Stück 321 1. oder 2. Mahnung 3 322 3. Mahnung 6 33 Bestellung und Bereitstellung von Literatur Kosten, die von der verleihenden Bibliothek der empfangenden Bibliothek in Rechnung gestellt werden, sind zusätzlich als Auslagen zu erstatten. Bei Vermittlung im internationalen Leihverkehr sind sämtliche Auslagen zu erstatten. 331 Bestellung von Literatur im deutschen Leihverkehr (Bücher, Zeitschriften, Kopien; auch Sekundärformen und Datenträger) je Band oder Stück oder je Aufsatzkopie bis 20 Seiten 1,50 3311 je weitere Seite 0,15 332 Bereitstellung von Literatur im internationalen Leihverkehr je Band oder Stück oder je Aufsatzkopie bis 20 Seiten 7,50 3321 je weitere Seite 0,15 333 Bereitstellung von Literatur bei Direktbestellung 3331 innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bei 33311 Postzustellung je Band oder Stück oder je Aufsatzkopie bis 20 Seiten 5 333111 je weitere Seite 0,20 33312 Zustellung per Fax je Aufsatzkopie bis 20 Seiten 6 333121 je weitere Seite 0,25 3332 aus dem europäischen Ausland bei 33321 Postzustellung je Aufsatzkopie bis 20 Seiten 10 333211 je weitere Seite 0,20 33322 Zustellung per Fax je Aufsatzkopie bis 20 Seiten 15 333221 je weitere Seite 0,50 3333 aus dem außereuropäischen Ausland bei 33331 Postzustellung je Aufsatzkopie bis 20 Seiten 15 333311 je weitere Seite 0,20 3334 elektronische Zustellung in den Fällen der Nr. 3331 bis 333311 bis zu 20 Seiten 4 33341 je weitere Seite 0,10 334 Literaturzusammenstellung aus Katalogen, Beständen und Bibliografien der Bibliothek je 20 Titel 10 3341 Durchführung besonders zeitintensiver Recherchen zusätzlich zu Nr. 334 je Auftrag 15 34 Recherchen in Datenbanken 341 Recherche für Landesbehörden, Hochschulangehörige, Studenten und Schüler Bei Recherchen in nationalen oder internationalen Datenbanken sind die von den Anbietern (Hosts) in Rechnung gestellten Kosten als Auslagen zu ersetzen. gebührenfrei 342 Recherche für sonstige Zwecke Bei Recherchen in nationalen oder internationalen Datenbanken sind die von den Anbietern (Hosts) in Rechnung gestellten Kosten als Auslagen zu ersetzen. je Auftrag 30 bis 100 35 Einsicht (Recherchen) in die Schutzrechtssammlung der Patentschriftenauslegestelle der Technischen Universität Darmstadt 351 Tageskarte 8 352 Monatskarte 50 353 Jahreskarte 500 354 für Landesbehörden, Hochschulangehörige, Studenten und Schüler gebührenfrei 36 Ersatzbeschaffung eines verlorenen Garderobenschlüssels Bei Ersatz des Schlosses oder des Zylinders sind die entstehenden Kosten zusätzlich als Auslagen zu erstatten. 20 4 Amtshandlungen der Staatsarchive und des Landesamtes für Denkmalpflege Hessen 41 Vorlage von Archivalien in den Räumen des Staatsarchivs oder des Landesamtes für Denkmalpflege Hessen 411 für die Dauer eines Tages 8 412 für die Dauer eines Monats 40 413 für die Dauer eines Jahres 120 414 für Unterrichtszwecke und wissenschaftliche Zwecke, auch im Sinne von landes- und ortsgeschichtlicher Forschung gebührenfrei 42 Recherchen und mündliche Beratung 421 Recherchen aus Findbüchern, Datenbanken und Archivalien nach Zeitaufwand 422 Ausdrucke von Recherche-Ergebnissen aus Datenbanken je Blatt 0,20 423 fachliche Beratung oder sonstige Hilfeleistung nach Zeitaufwand 424 Recherchen und Beratung nach Nr. 421 und 423 für Unterrichtszwecke und wissenschaftliche Zwecke, auch im Sinne von landes- und ortsgeschichtlicher Forschung gebührenfrei 43 Paläografische und diplomatische Abschriften aus Archivalien sowie Übersetzungen und Regesten nach Zeitaufwand 44 Abdrucke von Siegelstempeln und Siegelnachbildungen nach Zeitaufwand 45 Anfertigen von Kopien 451 Kopien von Arbeitskopien 4511 Direktkopien von Archivalien je Seite bis DIN A 3 0,50 4512 Reader-Printer-Kopien von Microfiches oder Mikrofilmen je Seite bis DIN A 3 0,30 452 Kopien von digitalisierten Archivalien 4521 CD-ROM, DVD, DAT-Kassette u.a. je Stück zusätzlich je Datei 5 0,25 4522 E-Mail-Datei je Mbyte 0,75 453 Kopien aus Findmitteln und Datenbanken auf elektronischen Speichermedien 4531 Diskette, CD-ROM, DVD, DAT-Kasette u.a. je Datei 5,50 46 Fotoarbeiten 461 Schwarz/Weiß-Negative 4611 Mikrofilmnegative 46111 bis 50 Negative je Negativ je Auftrag 0,60 mindestens 6 46112 ab 51 Negative je Negativ 0,25 4612 6 cm x 6 cm, 6 cm x 7 cm oder 6 cm x 9 cm je Negativ 8,50 4613 9 cm x 12 cm je Negativ 12 4614 13 cm x 18 cm je Negativ 15 4615 18 cm x 24 cm je Negativ 22 4616 24 cm x 30 cm je Negativ 28 462 Vergrößerungen schwarz/weiß 4621 bis 7 cm x 10 cm, 9 cm x 12 cm oder 10 cm x 15 cm je Foto 5 4622 13 cm x 18 cm je Foto 8 4623 18 cm x 24 cm je Foto 12 4624 24 cm x 30 cm je Foto 19 4625 30 cm x 40 cm je Foto 22 4626 40 cm x 50 cm je Foto 31 4627 50 cm x 60 cm je Foto 38,50 4628 100 cm x 100 cm je Foto 66 463 Fotoarbeiten nach Nr. 4612 bis 4628 für Unterrichtszwecke und wissenschaftliche Zwecke, auch im Sinne von landes- und ortsgeschichtlicher Forschung 70 v.H. der Kosten nach Nr. 4612 bis 4628 464 Color-Negativ- oder Diapositivausleihe je Ausleihe 8,50 465 Duplizierung von Mikroformen 4651 Mikrofiches je Fiche 3 4652 30-m-Mikrofilm je Film 25 4653 60-m-Mikrofilm je Film 42 466 Digitalisierung von Bildvorlagen im Ausgabeformat JPEG oder TIFF 4661 Erstellung von Aufnahmen der Größe DIN A 3 oder kleiner auf optischen Datenträgern je Aufnahme 5 4662 Erstellung von Aufnahmen größer als DIN A 3 auf optischen Datenträgern je Aufnahme 10 4663 Ausdruck auf Fotopapier DIN A 4 je Blatt 16,50 4664 Ausdruck auf Fotopapier DIN A 3 je Blatt 33 4665 Amtshandlung nach Nr. 4661 bis 4664, sofern sie Zwecken des Unterrichts oder der wissenschaftlichen Forschung, auch im Sinne von und landes- oder ortsgeschichtlicher Forschung, dienen 70 v. H. der Kosten nach Nr. 4661 bis 4664 467 Sonstiges 4671 Zuschlag für Eilaufträge bis 50 v.H. der Gesamtkosten je Auftrag mindestens 5,50 4672 Erteilung eines Reproauftrages an Dritte nach Zeitaufwand 47 Veröffentlichung von Reproduktionen aus Archivalien einschließlich Bildersammlungen 471 im Druck oder auf elektronischen Speichermedien bei einer Auflage 4711 bis 1 000 Exemplare je Reproduktion 17 4712 bis 5 000 Exemplare je Reproduktion 44 4713 bis 10 000 Exemplare je Reproduktion 66 4714 bis 100 000 Exemplare je Reproduktion 88 4715 über 100 000 Exemplare je Reproduktion 143 472 in Fernsehsendungen, Videoproduktionen und Kinofilmen 4721 national je Reproduktion 28 4722 europaweit je Reproduktion 44 4723 weltweit je Reproduktion 83 473 im Internet 4731 bis zu 1 Jahr je Reproduktion 44 4732 mehr als 1 Jahr je Reproduktion 110 474 Veröffentlichung nach Nr. 471 bis 4732 für nichtgewerbliche Zwecke je Reproduktion 7,50 bis 75 475 Veröffentlichung nach Nr. 471 bis 4732 für Unterrichts- und wissenschaftliche Zwecke, auch im Sinne von landes- und ortsgeschichtlicher Forschung gebührenfrei 476 Vervielfältigung von Siegelabformungen oder Siegelstempelabdrücken 4761 für gewerbliche Zwecke 36 bis 360 4762 für nichtgewerbliche Zwecke 12 bis 120 48 Begleitende Arbeiten beim Abfilmen von Archivgut durch Dritte je angefangene Drehstunde 55 5 Bescheinigungen zur Vorlage bei den Finanzämtern 51 Bescheinigung (§§ 7i, 10f, 10g oder 11b des Einkommensteuergesetzes) bei einem bescheinigten Betrag 5101 bis 2 500 € 20 5102 bis 5 000 € 40 5103 bis 25 000 € 50 5104 bis 50 000 € 100 5105 bis 250 000 € 150 5106 bis 500 000 € 250 5107 bis 1 000 000 € 500 5108 über 1 000 000 € 750 5109 Im Falle besonders aufwändiger Prüfung (z. B. bei Erforderlichkeit von Dienstreisen, bei besonders unübersichtlicher Darstellung, bei schlecht aufbereiteten Belegen, bei besonders zahlreichen Einzelbelegen oder „anonymen“ Baumarktbelegen) ist die jeweils nächsthöhere Gebühr festzusetzen. 5110 Zuschlag zu Nr. 5101 bis 5109 für Bauträgerprojekte mit einheitlicher Prüfung, ab zwei steuerpflichtigen Erwerbern 100 v.H. der Kosten nach Nr. 5101 bis 5109

### Eingangsformel VwKostO-MWK

Aufgrund des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2009 (GVBl. I S. 253), wird verordnet:

### § 1

§ 1Für Amtshandlungen (§ 1 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes) im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst werden Verwaltungskosten nach dem als Anlage beigefügten Verwaltungskostenverzeichnis erhoben.

### § 2

§ 2Soweit in Spalte 3 des Verwaltungskostenverzeichnisses nichts anderes bestimmt ist, werden angefangene Bemessungseinheiten wie volle Einheiten bewertet.

### § 3

§ 3Die im Verwaltungskostenverzeichnis genannten Rechtsvorschriften sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

### § 4

§ 4Die Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 13. Dezember 2003 (GVBl. I S. 520), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Juni 2006 (GVBl. I S. 349), wird aufgehoben.

### § 5

§ 5 Diese Verordnung tritt am vierzehnten Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

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— Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst (VwKostO-MWK)1) Vom 18. November 2009
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-WissMinVwKostOHE2009rahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
