Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst (VwKostO-MWK) Vom 13. Dezember 2003
- Ausfertigungsdatum:
- 13.12.2003
- Fundstelle:
- GVBl. I 2003, 520
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Anlage Verwaltungskostenverzeichnis [ hier nicht dargestellt ]
Aufgrund des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 3. Januar 1995 (GVBl. I S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 342), wird verordnet:
§ 1 Für Amtshandlungen ( § 1 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes ) im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst werden Verwaltungskosten nach dem als Anlage beigefügten Verwaltungskostenverzeichnis erhoben.
§ 2 Soweit in Spalte 3 des Verwaltungskostenverzeichnisses nichts anderes bestimmt ist, werden angefangene Bemessungseinheiten wie volle Einheiten bewertet.
§ 3 Die im Verwaltungskostenverzeichnis genannten Rechtsvorschriften sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 4 Die Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 20. Juni 2000 (GVBl. I S. 317, 362), geändert durch Verordnung vom 15. August 2002 (GVBl. I S. 537), wird aufgehoben.
§ 5 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.