Anordnung über Zuständigkeiten nach dem Hessischen Reisekostengesetz und dem Hessischen Umzugskostengesetz im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst Vom 15. Dezember 2005
- Ausfertigungsdatum:
- 15.12.2005
- Fundstelle:
- GVBl. I 2005, 872
Aufgrund 1. des § 11 Abs. 2 und § 28 a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Reisekostengesetzes in der Fassung vom 27. August 1976 (GVBl. I S. 390), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 674),2. des § 14 Nr. 1 und 5 des Hessischen Umzugskostengesetzes vom 26. Oktober 1993 (GVBl. I S. 464), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 218), und3. des § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 655), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), in Verbindung mit § 1 Satz 2 des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen vom 3. Juli 1961 (BGBl. I S. 856) und § 1 Satz 2 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 2. Oktober 1980 (GVBl. I S. 350), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 342), wird bestimmt:
§ 1(1) Den dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst unmittelbar nachgeordneten Dienststellen wird für ihren Geschäftsbereich, soweit nicht die Zuständigkeit des Universitätsklinikums nach § 22 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken vom 26. Juni 2000 (GVBl. I S. 344), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2005 (GVBl. I S. 843) begründet ist, vorbehaltlich des § 2 die Befugnis übertragen, 1. Tage- und Übernachtungsgeld in besonderen Fällen nach § 11 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes bis zu weiteren achtundzwanzig Tagen zu bewilligen,2. Umzugskostenvergütung zuzusagen und zu gewähren und3. Trennungsgeld zu bewilligen und zu gewähren. (2) Den in Abs. 1 genannten Dienststellen wird für ihre Geschäftsbereiche die Befugnis übertragen, in Verfahren nach § 126 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes über Widersprüche zu entscheiden, soweit das Ministerium für Wissenschaft und Kunst den Verwaltungsakt nicht selbst erlassen hat. (3) Dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst bleibt die Zuständigkeit vorbehalten für 1. die in Abs. 1 genannten Befugnisse mit Ausnahme der Gewährung,2. die in Abs. 2 genannte Befugnis, für die Leiterinnen und Leiter der in Abs. 1 genannten Dienststellen.
Zuständigkeit des Universitätsklinikums
§ 2 Zuständigkeit des Universitätsklinikums(1) Dem Universitätsklinikum werden nach Maßgabe des § 22 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten der wissenschaftlichen Beschäftigten der Universität, soweit diese dem Fachbereich Medizin angehören und zu Aufgaben nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken verpflichtet sind, vorbehaltlich des Abs. 3 die Befugnisse übertragen, 1. nach § 11 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Reisekostengesetzes Tage- und Übernachtungsgeld in besonderen Fällen bis zu weiteren achtundzwanzig Tagen zu bewilligen,2. Umzugskostenvergütung zuzusagen und zu gewähren,3. Trennungsgeld zu bewilligen und zu gewähren. (2) Das Universitätsklinikum entscheidet im Rahmen der ihm nach Abs. 1 übertragenen Befugnisse auch über Widersprüche.(3) Für die Mitglieder des Klinikumsvorstandes, soweit diese im Beamtenverhältnis stehen, gilt § 1 Abs. 3 entsprechend.
§ 3(1) Die Anordnung über Zuständigkeiten nach dem Hessischen Reisekostengesetz und dem Hessischen Umzugskostengesetz im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 1. November 1996 (GVBl. I S. 519, geändert durch Anordnung vom 29. November 2000 (GVBl. I S. 538), wird aufgehoben.(2) Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.