WissMinRKGuaZustAnO HE · Hessen

Anordnung über Zuständigkeiten nach dem Hessischen Reisekostengesetz und dem Hessischen Umzugskostengesetz im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst Vom 1. November 1996

Ausfertigungsdatum:
01.11.1996
Fundstelle:
GVBl. I 1996, 519
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel WissMinRKGuaZustAnO

Aufgrund 1. des § 11 Abs. 2 und § 28 a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Reisekostengesetzes in der Fassung vom 27. August 1976 (GVBl. I S. 390), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 674),2. des § 14 Nr. 1 und 5 des Hessischen Umzugskostengesetzes vom 26. Oktober 1993 (GVBl. I S. 464), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 218), und3. des § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 655), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), in Verbindung mit § 1 Satz 2 des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen vom 3. Juli 1961 (BGBl. I S. 856) und § 1 Satz 2 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 2. Oktober 1980 (GVBl. I S. 350), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 342), wird bestimmt:

§ 1

§ 1(1) Den dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst unmittelbar nachgeordneten Dienststellen wird für ihren Geschäftsbereich, soweit nicht die Zuständigkeit des Universitätsklinikums nach § 22 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken vom 26. Juni 2000 (GVBl. I S. 344), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2005 (GVBl. I S. 843) begründet ist, vorbehaltlich des § 2 die Befugnis übertragen, 1. Tage- und Übernachtungsgeld in besonderen Fällen nach § 11 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes bis zu weiteren achtundzwanzig Tagen zu bewilligen,2. Umzugskostenvergütung zuzusagen und zu gewähren und3. Trennungsgeld zu bewilligen und zu gewähren. (2) Den in Abs. 1 genannten Dienststellen wird für ihre Geschäftsbereiche die Befugnis übertragen, in Verfahren nach § 126 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes über Widersprüche zu entscheiden, soweit das Ministerium für Wissenschaft und Kunst den Verwaltungsakt nicht selbst erlassen hat. (3) Dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst bleibt die Zuständigkeit vorbehalten für 1. die in Abs. 1 genannten Befugnisse mit Ausnahme der Gewährung,2. die in Abs. 2 genannte Befugnis, für die Leiterinnen und Leiter der in Abs. 1 genannten Dienststellen.

§ 2

Zuständigkeit des Universitätsklinikums

§ 2 Zuständigkeit des Universitätsklinikums(1) Dem Universitätsklinikum werden nach Maßgabe des § 22 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten der wissenschaftlichen Beschäftigten der Universität, soweit diese dem Fachbereich Medizin angehören und zu Aufgaben nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken verpflichtet sind, vorbehaltlich des Abs. 3 die Befugnisse übertragen, 1. nach § 11 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Reisekostengesetzes Tage- und Übernachtungsgeld in besonderen Fällen bis zu weiteren achtundzwanzig Tagen zu bewilligen,2. Umzugskostenvergütung zuzusagen und zu gewähren,3. Trennungsgeld zu bewilligen und zu gewähren. (2) Das Universitätsklinikum entscheidet im Rahmen der ihm nach Abs. 1 übertragenen Befugnisse auch über Widersprüche.(3) Für die Mitglieder des Klinikumsvorstandes, soweit diese im Beamtenverhältnis stehen, gilt § 1 Abs. 3 entsprechend.

§ 3

§ 3(1) Die Anordnung über Zuständigkeiten nach dem Hessischen Reisekostengesetz und dem Hessischen Umzugskostengesetz im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 1. November 1996 (GVBl. I S. 519, geändert durch Anordnung vom 29. November 2000 (GVBl. I S. 538), wird aufgehoben.(2) Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

Eingangsformel WissMinRKGuaZustAnO

Auf Grund 1. des § 9 Abs. 5 , des § 11 Abs. 2 und des § 28 a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Reisekostengesetzes in der Fassung vom 27. August 1976 (GVBl. I S. 390), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. März 1992 (GVBl. I S. 129), 2. des § 14 Nr. 1 und 5 des Hessischen Umzugskostengesetzes vom 26. Oktober 1993 (GVBl. I S. 464) und 3. des § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 463), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 1995 (BGBl. I S. 962), in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen vom 3. Juli 1961 (BGBl. I S. 856) und § 1 Satz 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 2. Oktober 1980 (GVBl. I S. 350), geändert durch Verordnung vom 11. Januar 1988 (GVBl. I S. 2), wird bestimmt:

§ 1

§ 1 (1) Den dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst unmittelbar nachgeordneten Dienststellen (Abschnitt 6 des Beschlusses über die Zuständigkeit der einzelnen Ministerinnen und Minister nach Art. 104 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen vom 14. April 1999 (GVBl. I S. 295, 312) wird für ihren Geschäftsbereich, soweit nicht die Zuständigkeit des Universitätsklinikums nach § 22 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken begründet ist, vorbehaltlich des § 1a die Befugnis übertragen, 1. Zuschüsse zum Tagegeld nach § 9 Abs. 5 des Hessischen Reisekostengesetzes zu bewilligen, 2. Tage- und Übernachtungsgeld in besonderen Fällen nach § 11 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes bis zu weiteren achtundzwanzig Tagen zu bewilligen, 3. Umzugskostenvergütung zuzusagen und zu gewähren und 4. Trennungsgeld zu bewilligen und zu gewähren. (2) Den in Abs. 1 genannten Dienststellen wird für ihre Geschäftsbereiche die Befugnis übertragen, in Verfahren nach § 126 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes über Widersprüche zu entscheiden, soweit das Ministerium für Wissenschaft und Kunst den Verwaltungsakt nicht selbst erlassen hat. (3) Dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst bleibt die Zuständigkeit vorbehalten für 1. die in Abs. 1 genannten Befugnisse mit Ausnahme der Gewährung, 2. die in Abs. 2 genannte Befugnis, 3. die Anordnung oder Genehmigung von Dienstgängen, von Dienstreisen und von Reisen zur Fortbildung und Ausbildung und 4. die Erteilung der Zustimmung zur dienstlichen Benutzung eines privateigenen Kraftfahrzeuges nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Reisekostengesetzes für die Leiterinnen und Leiter der in Abs. 1 genannten Dienststellen. § 24 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Reisekostengesetzes bleibt unberührt. (4) Im Falle von Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 gelten Dienstgänge sowie Dienstreisen im Inland bis zur Dauer von drei Tagen als allgemein genehmigt. Dies gilt nicht für Dienstreisen in Verbindung mit Urlaubsreisen oder anderen privaten Reisen.

§ 1a

Zuständigkeit des Universitätsklinikums

§ 1a Zuständigkeit des Universitätsklinikums (1) Dem Universitätsklinikum werden nach Maßgabe des § 22 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten der wissenschaftlichen Beschäftigten der Universität, soweit diese dem Fachbereich Medizin angehören und zu Aufgaben nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken verpflichtet sind, vorbehaltlich des Abs. 3 folgende Befugnisse übertragen: 1. nach § 11 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Reisekostengesetzes Tage- und Obernachtungsgeld in besonderen Fällen bis zu weiteren 28 Tagen zu bewilligen, 2. Umzugskostenvergütung zuzusagen und zu gewähren, 3. Trennungsgeld zu bewilligen und zu gewähren. (2) Das Universitätsklinikum entscheidet im Rahmen der ihm nach Abs. 1 übertragenen Befugnisse auch über Widersprüche. (3) Für die Mitglieder des Klinikumsvorstandes, soweit diese im Beamtenverhältnis stehen, gilt § 1 Abs. 3 und 4 entsprechend.

§ 2

§ 2 (1) ... (2) Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2005 außer Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.