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title: "WissMinDOZustAnO HE — Anordnung über Zuständigkeiten nach der Hessischen Disziplinarordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst Vom 10. Dezember 1999"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/he/wissmindozustanohe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-WissMinDOZustAnOHErahmen"
updated: "2026-05-13T19:54:14+00:00"
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# WissMinDOZustAnO HE — Anordnung über Zuständigkeiten nach der Hessischen Disziplinarordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst Vom 10. Dezember 1999

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 10.12.1999
*Fundstelle:* GVBl. I 1999, 495


### Eingangsformel WissMinDOZustAnO

Aufgrund des § 12 Abs. 2 Satz 1 und des § 31 Abs. 1 der Hessischen Disziplinarordnung in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 58), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 1998 (GVBl. I S. 401), wird bestimmt:

### § 1

§ 1Den Präsidentinnen und Präsidenten der Hochschulen sowie dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen werden für ihre Zuständigkeitsbereiche 1. die Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und -beamten und2. die Befugnisse der Einleitungsbehörde für das förmliche Disziplinarverfahren gegen Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnungen A, C und W, soweit die Zuständigkeit nicht schon nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 der Hessischen Disziplinarordnung begründet ist, übertragen.

### § 2

§ 2Die Anordnung vom 10. Dezember 1999 (GVBl. I S. 495) wird aufgehoben.

### § 3

§ 3Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

### Eingangsformel WissMinDOZustAnO

Aufgrund des § 12 Abs. 2 Satz 1 und des § 31 Abs. 1 der Hessischen Disziplinarordnung in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 58), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 1998 (GVBl. I S. 401), wird bestimmt:

### § 1

§ 1 Den Präsidentinnen und Präsidenten der Universitäten und Fachhochschulen werden für ihre Zuständigkeitsbereiche 1. die Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und -beamten und 2. die Befugnisse der Einleitungsbehörde für das förmliche Disziplinarverfahren gegen Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnungen A und C, soweit die Zuständigkeit nicht schon nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 der Hessischen Disziplinarordnung begründet ist, übertragen.

### § 2

§ 2 Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

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— Anordnung über Zuständigkeiten nach der Hessischen Disziplinarordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst Vom 10. Dezember 1999
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-WissMinDOZustAnOHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
