WissMinDOZustAnO HE · Hessen

Anordnung über Zuständigkeiten nach der Hessischen Disziplinarordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst Vom 10. Dezember 1999

Ausfertigungsdatum:
10.12.1999
Fundstelle:
GVBl. I 1999, 495
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel WissMinDOZustAnO

Aufgrund des § 12 Abs. 2 Satz 1 und des § 31 Abs. 1 der Hessischen Disziplinarordnung in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 58), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 1998 (GVBl. I S. 401), wird bestimmt:

§ 1

§ 1Den Präsidentinnen und Präsidenten der Hochschulen sowie dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen werden für ihre Zuständigkeitsbereiche 1. die Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und -beamten und2. die Befugnisse der Einleitungsbehörde für das förmliche Disziplinarverfahren gegen Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnungen A, C und W, soweit die Zuständigkeit nicht schon nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 der Hessischen Disziplinarordnung begründet ist, übertragen.

§ 2

§ 2Die Anordnung vom 10. Dezember 1999 (GVBl. I S. 495) wird aufgehoben.

§ 3

§ 3Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

Eingangsformel WissMinDOZustAnO

Aufgrund des § 12 Abs. 2 Satz 1 und des § 31 Abs. 1 der Hessischen Disziplinarordnung in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 58), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 1998 (GVBl. I S. 401), wird bestimmt:

§ 1

§ 1 Den Präsidentinnen und Präsidenten der Universitäten und Fachhochschulen werden für ihre Zuständigkeitsbereiche 1. die Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und -beamten und 2. die Befugnisse der Einleitungsbehörde für das förmliche Disziplinarverfahren gegen Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnungen A und C, soweit die Zuständigkeit nicht schon nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 der Hessischen Disziplinarordnung begründet ist, übertragen.

§ 2

§ 2 Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.