Verordnung über Zuständigkeiten in Besoldungsangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst Vom 29. Juni 2001
- Ausfertigungsdatum:
- 29.06.2001
- Fundstelle:
- GVBl. I 2001, 314
Aufgrund 1. des § 71 Abs. 3 in Verbindung mit § 66 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3435), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618), verordnet die Landesregierung, 2. a) des § 8a Satz 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 25. Februar 1998 (GVBl. I S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2000 (GVBl. I S. 577), b) des § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 655), geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen vom 3. Juli 1961 (BGBl. I S. 856) und § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 2. Oktober 1980 (GVBl. I S. 350), geändert durch Verordnung vom 11. Januar 1988 (GVBl. I S. 2), verordnet das Ministerium für Wissenschaft und Kunst, soweit der Zentralen Vergütungs- und Lohnstelle Hessen Befugnisse übertragen werden, im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen:
§ 1 Der Zentralen Vergütungs- und Lohnstelle Hessen werden für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst folgende Befugnisse übertragen: 1. das Besoldungsdienstalter festzusetzen, soweit in § 2 nichts anderes bestimmt ist, 2. die Besoldung festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen, soweit in den §§ 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, 3. Anwärterbezüge nach § 66 des Bundesbesoldungsgesetzes zu kürzen, 4. besoldungsrechtliche Anpassungen und strukturelle Besoldungsänderungen durchzuführen, 5. die jährliche Sonderzuwendung, das jährliche Urlaubsgeld und die vermögenswirksamen Leistungen festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen, 6. zu viel gezahlte Bezüge nach § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und nach § 3 Abs. 6 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der Fassung vom 15. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3643), geändert durch Gesetz vom 30. November 2000 (BGBl. I S. 1638) zurückzufordern, soweit die Überzahlung auf einer Maßnahme nach Nr. 1 bis 5 beruht oder Anwärterbezüge wegen Nichterfüllung von Auflagen nach § 59 Abs. 5 des Bundesbesoldungsgesetzes zurückzuzahlen sind und in den §§ 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, 7. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 6 zu befinden, soweit in den §§ 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.
§ 2 Den Präsidentinnen und Präsidenten der Hochschulen werden für ihre Zuständigkeitsbereiche folgende Befugnisse übertragen: 1. das Besoldungsdienstalter festzusetzen, 2. Erschwerniszulagen und Mehrarbeitsvergütungen festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen, 3. zu viel gezahlte Bezüge nach § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes zurückzufordern, soweit die Überzahlung auf einer Maßnahme nach Nr. 1 oder 2 beruht, 4. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 3 zu befinden.
§ 3 (1) Es werden der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein, dem Hessischen Hauptstaatsarchiv, der Hessischen Landesbibliothek Wiesbaden, den Staatlichen Museen Kassel, dem Museum Wiesbaden, dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen, dem Hessischen Staatstheater Wiesbaden, den Staatstheatern Darmstadt und Kassel für ihre Zuständigkeitsbereiche, dem Hessischen Staatsarchiv Marburg für seinen Zuständigkeitsbereich und der Archivschule Marburg für ihren Zuständigkeitsbereich, dem Regierungspräsidium in Darmstadt für die Zuständigkeitsbereiche des Hessischen Staatsarchivs Darmstadt und des Hessischen Landesmuseums Darmstadt, der Präsidentin oder dem Präsidenten der Philipps-Universität Marburg für den Zuständigkeitsbereich des Hessischen Landesamtes für geschichtliche Landeskunde sowie der Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten für ihren Zuständigkeitsbereich folgende Befugnisse übertragen: 1. Erschwerniszulagen und Mehrarbeitsvergütungen festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen, 2. zu viel gezahlte Bezüge nach § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes zurückzufordern, soweit die Überzahlung auf einer Maßnahme nach Nr. 1 beruht. (2) Darüber hinaus wird dem Regierungspräsidium Darmstadt und der Präsidentin oder dem Präsidenten der Philipps-Universität Marburg die Befugnis übertragen, über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Abs. 1 zu entscheiden.
§ 4 Die Anordnung über Zuständigkeiten in Besoldungsangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 4. Dezember 1998 (GVBl. I S. 557) wird aufgehoben.
§ 5 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.