WissMinBeihVZustAnO HE · Hessen

Anordnung über Zuständigkeiten nach der Hessischen Beihilfenverordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst Vom 6. Juni 1997

Ausfertigungsdatum:
06.06.1997
Fundstelle:
GVBl. I 1997, 187
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1 (1) Für die Entscheidung über die Gewährung von Beihilfe ist zuständig: 1. das Regierungspräsidium Darmstadt, soweit nichts Anderes bestimmt ist, für die Anträge der Bediensteten der zum Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst gehörenden Dienststellen, soweit die Dienststellen ihren Dienstsitz im Regierungsbezirk Darmstadt haben, 2. das Regierungspräsidium Kassel für die Anträge der Bediensteten des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst, der hessischen Hochschulen einschließlich ihrer Leiterinnen und Leiter und der zum Ministerium für Wissenschaft und Kunst gehörenden Dienststellen, soweit die Dienststellen ihren Dienstsitz in den Regierungsbezirken Gießen und Kassel haben. (2) Den Regierungspräsidien wird jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen, in Verfahren nach § 126 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes über Widersprüche zu entscheiden.

§ 1

§ 1 (1) Dem Regierungspräsidium Kassel wird die Befugnis, nach § 17 Abs. 5 Satz 1 und 2 der Hessischen Beihilfenverordnung über Anträge auf Beihilfen zu entscheiden, für die Bediensteten des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst sowie für die Bediensteten der zum Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst gehörenden Dienststellen übertragen.

§ 2

§ 2 (1) ... (2) Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

Eingangsformel WissMinBeihVZustAnO

Auf Grund 1. des § 92 Abs. 2 Satz 5 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. November 1995 (GVBl. I S. 502, 1996 I S. 56), 2. des § 17 Abs. 5 Satz 2 der Hessischen Beihilfenverordnung in der Fassung vom 24. November 1994 (GVBl. I S. 726, 1995 I S. 20), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. März 1996 (GVBl. I S. 102), und 3. des § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 463), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322), in Verbindung mit § 1 Satz 2 des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen vom 3. Juli 1961 (BGBl. I S. 856) und § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 2. Oktober 1980 (GVBl. I S. 350), geändert durch Verordnung vom 11. Januar 1988 (GVBl. I S. 2), wird, in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport bestimmt:

§ 1

§ 1 (1) Für die Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Beihilfe ist zuständig 1. das Regierungspräsidium Darmstadt für die Anträge der Bediensteten des Landesamtes für Denkmalpflege Hessen, der Filmbewertungsstelle Wiesbaden, des Hessischen Hauptstaatsarchivs in Wiesbaden, des Hessischen Staatsarchivs Darmstadt, der Hessischen Landesbibliothek Wiesbaden, der Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten, des Hessischen Landesmuseums Darmstadt, des Museums Wiesbaden, des Staatstheaters Darmstadt, des Hessischen Staatstheaters Wiesbaden und der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein, 2. das Regierungspräsidium Gießen für die Anträge der Bediensteten des Hessischen Staatsarchivs Marburg, der Archivschule Marburg und des Hessischen Landesamtes für geschichtliche Landeskunde in Marburg, 3. das Regierungspräsidium Kassel für die Anträge der Bediensteten der Staatlichen Museen Kassel, des Staatstheaters Kassel, des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst und der hessischen Hochschulen einschließlich ihrer Leiterinnen und Leiter. (2) Den Regierungspräsidien wird jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen, in Verfahren nach § 126 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes über Widersprüche zu entscheiden.

§ 2

§ 2 (1) ... (2) Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.