Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Beamtenversorgungsrechts im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst Vom 2. März 1999
- Ausfertigungsdatum:
- 02.03.1999
- Fundstelle:
- GVBl. I 1999, 190
§ 1 Den Präsidentinnen und Präsidenten der Hochschulen sowie dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen werden für die Beamtinnen und Beamten ihres Zuständigkeitsbereichs, soweit in § 5 nichts anderes bestimmt ist, folgende Befugnisse übertragen: 1. nach § 35 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes die zum Zwecke der Neufeststellung des Unfallausgleichs erforderlichen amtsärztlichen Untersuchungen anzuordnen, 2. nach § 38 Abs. 6Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes die zum Zwecke der Nachprüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit erforderlichen amtsärztlichen Untersuchungen anzuordnen, 3. nach § 45 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes zu entscheiden, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob die oder der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat, 4. nach § 49 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes die Unfallfürsorge, in den Fällen des § 43 des Beamtenversorgungsgesetzes nur die einmalige Unfallentschädigung nach Abs. 2 Nr. 2 und 3 festzusetzen.
(aufgehoben)
§ 2 (aufgehoben)
(aufgehoben)
§ 3 (aufgehoben)
§ 4 Den Präsidentinnen und Präsidenten der Hochschulen bleibt jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich, soweit in dem § 5 nichts anderes bestimmt ist, die Festsetzung des Übergangsgeldes an Beamtinnen oder Beamte nach §§ 47 , 67 Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes vorbehalten.
§ 5 Dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst bleibt vorbehalten, für die Leiterinnen und Leiter der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen die Befugnisse nach § 1 auszuüben.
§ 6 (1) ... (2) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.
Aufgrund des § 107 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 16. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3859), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3834), und 1. des § 69 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes und mit § 152 Abs. 3 Satz 2 sowie § 156 Abs. 5 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 14. Dezember 1976 (GVBl. 1977 I S. 42), 2. des § 35 Abs. 3 Satz 2 , des § 38 Abs. 6 Satz 2 , des § 45 Abs. 3 Satz 2 und des § 49 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 des Beamtenversorgungsgesetzes , 3. des § 49 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 63 und 78 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung vom 13. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. September 1994 (BGBl. I S. 2442), und der §§ 69 und 106 des Beamtenversorgungsgesetzes verordnet die Landesregierung, in den Fällen des § 49 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz:
§ 1 (1) Den Präsidentinnen und Präsidenten der Hochschulen sowie dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen werden für die Beamtinnen und Beamten ihres Zuständigkeitsbereichs, soweit in § 5 nichts anderes bestimmt ist, folgende Befugnisse übertragen: 1. nach § 35 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes die zum Zwecke der Neufeststellung des Unfallausgleichs erforderlichen amtsärztlichen Untersuchungen anzuordnen, 2. nach § 38 Abs. 6Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes die zum Zwecke der Nachprüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit erforderlichen amtsärztlichen Untersuchungen anzuordnen, 3. nach § 45 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes zu entscheiden, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob die oder der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat, 4. nach § 49 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes die Unfallfürsorge, in den Fällen des § 43 des Beamtenversorgungsgesetzes nur die einmalige Unfallentschädigung nach Abs. 2 Nr. 2 und 3 festzusetzen. (2) Den Regierungspräsidien Darmstadt und Kassel werden für Versorgungsberechtigte - mit Ausnahme der in § 69 Abs. 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes bezeichneten Personen - die in Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Befugnisse übertragen.
§ 2 Den Regierungspräsidien Darmstadt und Kassel werden für die Beamtinnen und Beamten und Versorgungsberechtigten des Geschäftsbereichs des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst, soweit in § 5 nichts anderes bestimmt ist, folgende Befugnisse übertragen: 1. für Beamtinnen und Beamte nach § 49 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu entscheiden, 2. für Versorgungsberechtigte sowie für Versorgungsberechtigte, die von § 63 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen erfaßt werden, a) nach § 49 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes die Versorgungsbezüge festzusetzen, die Person der Zahlungsempfängerin oder des Zahlungsempfängers zu bestimmen, über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit und über die Bewilligung von Versorgungsbezügen aufgrund von Kannvorschriften zu entscheiden, b) nach § 49 Abs. 6 des Beamtenversorgungsgesetzes die Zahlung der Versorgungsbezüge von der Bestellung einer empfangsbevollmächtigten Person abhängig zu machen, 3. für die in § 69 Abs. 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes bezeichneten Versorgungsberechtigten a) nach § 152 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes die zum Zwecke der Neufeststellung des Unfallausgleichs erforderlichen ärztlichen Untersuchungen anzuordnen, b) nach § 156 Abs. 5 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes die zum Zwecke der Nachprüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit erforderlichen ärztlichen Untersuchungen anzuordnen.
§ 3 (1) Örtlich zuständig für die in § 1 Abs. 2 und § 2 übertragenen Befugnisse ist das Regierungspräsidium, in dessen Regierungsbezirk der oder die Versorgungsberechtigte im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles oder die Beamtin oder der Beamte den Wohnsitz hat; liegt der Wohnsitz außerhalb der Regierungsbezirke Darmstadt und Kassel, ist das Regierungspräsidium Kassel örtlich zuständig. Ein Wohnsitzwechsel nach Eintritt des Versorgungsfalles führt nur dann zu einer Änderung der örtlichen Zuständigkeit, wenn dies die oder der Versorgungsberechtigte beantragt. (2) Sind mehrere Personen zum Bezug von Hinterbliebenenversorgung berechtigt, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz der witwengeldberechtigten Person. Ist eine witwengeldberechtigte Person nicht vorhanden, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz der jüngsten Person mit Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung. Abs. 1 gilt entsprechend.
§ 4 Den Präsidentinnen und Präsidenten der Hochschulen bleibt jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich, soweit in den §§ 2 und 5 nichts anderes bestimmt ist, die Festsetzung des Übergangsgeldes an Beamtinnen oder Beamte nach §§ 47 , 67 Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes vorbehalten.
§ 5 Dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst bleibt vorbehalten, 1. über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit aufgrund von Soll- und Kannvorschriften für die Beamtinnen und Beamten der Bundesbesoldungsordnung C zu entscheiden, 2. über die Berücksichtigung von Zeiten nach 67 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes zu entscheiden sowie 3. für die Leiterinnen und Leiter der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen die Befugnisse nach § 1 Abs. 1 auszuüben.
§ 6 (1) ... (2) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.